Etwa 5,3 Millionen Menschen in Deutschland sind laut der Bundesagentur für Arbeit auf Bürgergeld angewiesen und erhalten die Sozialleistung jeden Monat. Zeitgleich gibt es hierzulande nur wenige Menschen, die kein Bankkonto haben. Der aktuellen Global Findex Database der Weltbank zufolge betraf das im Jahr 2024 nur 5,1 Prozent der Bevölkerung über 15 Jahre. Bezogen auf die ärmsten 40 Prozent sowie arbeitslose Menschen war die Zahl allerdings höher und lag bei 7,2 beziehungsweise 8,2 Prozent.
Eine wichtige Änderung bei der Auszahlung des Bürgergeldes, die ab 2026 gilt, dürfte demnach rund 379.000 bis 431.000 Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger betreffen. Worum geht es und was hat sich geändert?
Bürgergeld-Auszahlung ohne Konto: Was galt bisher?
Besteht Anspruch auf Bürgergeld, wird die Leistung laut einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit jeden Monat im Voraus ausgezahlt. Dafür überweist das Jobcenter das Geld für gewöhnlich kostenfrei auf ein Konto der berechtigten Person. Hat diese allerdings kein Konto, so konnte das Bürgergeld bisher auch bar ausgezahlt werden.
Betroffene haben dazu laut der Bundesagentur für Arbeit per Post eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ – also einen Scheck – erhalten. Diesen konnten Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld bei einer Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Postbank bar auszahlen lassen. Dafür wurde pauschal eine Gebühr von 3,85 Euro sowie eine zusätzliche Auszahlungsgebühr in Höhe von 3,50 bis 7,50 Euro abgezogen und direkt verrechnet.
Bürgergeld ohne Konto: Warum bekommen Empfänger keine Schecks mehr?
Für die Bürgergeld-Auszahlung wurden die letzten Schecks am 30. September 2025 ausgestellt. Das erklären unter anderem die Berliner Jobcenter. Hintergrund ist, dass das bisher genutzte Verfahren mit Verrechnungsschecks abgeschafft wird, die Postbank ihre Technik umstellt und „bald ein neues System ohne Schecks“ nutzt. „Deshalb kann dein Jobcenter dir das Geld nicht mehr per Scheck geben“, richten sich die Berliner Jobcenter direkt an die Empfängerinnen und Empfänger.
Das System der Postbank wird zum 1. Januar 2026 umgestellt, allerdings können Schecks zur Bürgergeld-Auszahlung bis zu drei Monate nach Ausstellung eingelöst werden. Um diese Frist einhalten zu können, wurden die letzten Verrechnungsschecks Ende September durch die zuständigen Jobcenter ausgegeben. Diese Schecks können laut den Berliner Jobcentern bis 31. Dezember 2025 eingelöst werden.
Wichtig: Einige Postbankfilialen stellten ihr System bereits vor Ende Dezember 2025 um. Hier können Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger also kein Bargeld mehr bekommen. Die Berliner Jobcenter raten daher, den Filialfinder der Postbank zu nutzen. Mit dem Filter „Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)“ können alle Standorte angezeigt werden, die noch Schecks akzeptieren.
Bürgergeld-Auszahlung: Was gilt 2026?
Weil Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld ab 2026 keine Schecks mehr einlösen können, wurde die Bargeld-Auszahlung bereits ab Oktober 2025 abgeschafft – nur so kann die dreimonatige Frist zur Scheckeinlösung gewahrt werden. Damit die Sozialleistung weiterhin pünktlich und ohne Probleme ausgezahlt werden kann, ist jetzt ein Bankkonto zwingend erforderlich.
Wer bisher kein Girokonto hat und Bürgergeld erhält, sollte laut dem Jobcenter Kiel so schnell wie möglich bei einer Bank oder Sparkasse ein Konto eröffnen. Der Nachweis über die Kontoeröffnung sowie die neue Bankverbindung müssen anschließend beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden. Nur so könne sichergestellt werden, dass Berechtigte ihre Leistung weiterhin erhalten.
Grundsätzlich dürften Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger bei der Eröffnung eines Kontos kaum Probleme haben. Laut den Berliner Jobcentern besteht nämlich ein gesetzlicher Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto – auch wenn Betroffene kein Geld oder Schulden haben. Das bestätigt auch das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit. Demnach können Geldinstitute die Eröffnung eines Kontos nur in besonderen Ausnahmefällen verweigern. Tritt ein solcher Fall ein, sollten Betroffene sich dies laut dem Jobcenter Kiel schriftlich begründen lassen und den entsprechenden Nachweis beim Jobcenter einreichen.
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