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Neue Grundsicherung ab 2026 – deshalb kann ein Umzug teuer werden

Bürgergeld-Nachfolger

Neue Grundsicherung ab 2026 – deshalb kann ein Umzug teuer werden

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    Die geplante Bürgergeld-Reform könnte Empfänger vor finanzielle Herausforderungen stellen – auch bei den Wohnkosten.
    Die geplante Bürgergeld-Reform könnte Empfänger vor finanzielle Herausforderungen stellen – auch bei den Wohnkosten. Foto: Patrick Pleul, picture alliance/dpa (Symbolbild)

    Das Bürgergeld soll ab 2026 in eine reformierte Grundsicherung für Arbeitssuchende überführt werden. Ein genauer Termin steht nach aktuellen Informationen bislang nicht fest. Die geplanten Änderungen der Bürgergeld-Reform machen aber bereits seit Monaten regelmäßig Schlagzeilen – vor allem die strengeren Sanktionen und die schnellere Kürzung von Leistungen bei wiederholter Weigerung der Leistungsbeziehenden. Auch die hohen Mietkosten bei Bürgergeldberechtigten stehen regelmäßig im Fokus der politischen Diskussion. Vorgesehen sind verschiedene Maßnahmen, etwa ein sogenannter „Quadratmeterdeckel“, der die immer höheren Ausgaben für Mieten senken soll, die der Staat für Bürgergeld-Empfänger übernimmt, und zudem kriminellen Banden mit „Schrottimmobilien“ einen Riegel vorschieben würde.

    Viele Bürgergeldempfängerinnen und -empfänger erhalten neben dem monatlichen Regelsatz auch Unterstützung bei den Wohnkosten durch das Jobcenter. Das ist im Paragraf 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) festgelegt. Doch eine Änderung des Gesetzes zur Grundsicherung könnte einen wesentlichen Nachteil für Bürgergeldbeziehende mit sich bringen, die umziehen wollen.

    Miete beim Bürgergeld: Wie ist die aktuelle Regelung?

    Wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) informiert, übernimmt das Jobcenter für Bürgergeld-Beziehende die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe. Was hierbei „angemessen“ heißt, erfahren Empfänger bei ihrem zuständigen Jobcenter – je nach Region kann die Höhe unterschiedlich ausfallen. Dabei würde darauf geachtet werden, dass die Mietkosten und die Größe der Unterkunft bestimmte Richtwerte nicht überschreiten. Die Agentur weist darauf hin, dass eine als nicht angemessen betrachtete Wohnung dazu führen könnte, dass man in eine günstigere Wohnung umziehen oder ein Zimmer untervermieten müsse, um die Kosten zu senken.

    Dabei gilt eine Besonderheit im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs: Während dieser Zeit wird noch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten überprüft, informiert die BA. Das bezeichnet man als Karenzzeit.

    Wenn man umziehen will, gilt aktuell laut Arbeitsagentur, dass man sich unbedingt zunächst mit dem zuständigen Jobcenter abstimmen sollte, bevor man einen Mietvertrag für die neue Wohnung unterschreibt. Es müsse den Leistungsempfängern zusichern, dass es die Kosten anerkennt.

    Neue Grundsicherung: Was plant die Bundesregierung zur Mietkostenübernahme bei Umzug?

    Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hatte bereits im Sommer 2025 im Zuge der Bürgergeld-Reform angekündigt, die Wohnkostenzuschüsse spürbar zu kürzen. So sprach er sich dafür aus, die Zuschüsse zu den Mietkosten beim Bürgergeld zu deckeln und stellte zudem die Einführung einer Wohnkosten-Pauschale in Aussicht. Dabei würde ein bundesweit einheitlicher Betrag von den Jobcentern übernommen, egal, wo die Beziehenden wohnen und wie viel sie für ihre Unterkunft zahlen. Merz‘ im ARD-Sommerinterview geäußerten Überlegungen, die Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu begrenzen, sorgten sowohl beim Koalitionspartner SPD als auch bei den Oppositionsparteien Grüne und Linke für heftige Kritik.

    Im Herbst 2025 wurden die Pläne der Bundesregierung jedoch konkreter: Laut einem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sind umfassende Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGB II) geplant, das die Sozialleistungen Bürgergeld und Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt.

    So sind in Bezug auf die Mietkostenübernahme nach Umzügen Einschränkungen geplant. So betrifft eine Neuerung den Paragraf 22 zu „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“. Geplant ist laut dem Referentenentwurf, das Gesetz so zu ändern, dass im betreffenden Paragrafen unter Absatz 4 steht: „Bei einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war.“

    Zudem findet sich im Entwurf eine Änderung bezüglich der Karenzzeit: „Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft besteht die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung, auch in der Karenzzeit.“

    Kritik an geplanten Änderungen zur Mietkostenübernahme nach Umzug

    Laut dem Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles entspricht die neue Begrenzung auf „höchstens den bisherigen Bedarf“ einer faktischen Deckelung. Zudem eröffne die Formulierung „wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war“ nachträglichen Interpretationsspielraum.

    Für Umzüge kann es zahlreiche private Gründe geben – seien es Partnerschaft, Nähe zur Familie oder Barrierefreiheit. Ob derlei Gründe vom Jobcenter als „erforderlich“ angesehen werden, bleibt aktuell offen. Wer eine frühzeitige Absprache mit dem Jobcenter zu Umzugsplänen verpasst oder wenn das Jobcenter den Umzug nicht als notwendig erachtet, müssten Bürgergeld-Beziehende die höheren Wohnkosten künftig möglicherweise selbst tragen. Wobei man ergänzen muss, dass auch aktuell schon die Regelung besteht, dass man vor einem Umzug von dem zuständigen Jobcenter prüfen lassen sollte, ob die neuen Mietkosten angemessen sind.

    Ein Wegfall der Karenzzeit, also die Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten schon im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs, könnte dazu führen, dass Empfänger vom Jobcenter direkt verpflichtet werden könnten, die Kosten zu senken – etwa durch Umzug in eine günstigere Wohnung oder Untervermietung. Jedoch prüft die Bundesregierung nach Angaben des Deutschen Bundestages derzeit noch, wie der Wegfall der Karenzzeit für Fälle mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Unterkunft im SGB II konkret ausgestaltet werden soll.

    Der Entwurf zum SGB-II-Änderungsgesetz wurde am 16. Oktober 2025 vorgelegt. Er befindet sich nun in der regierungsinternen Abstimmung. Ob das Gesetz letztlich in der vorliegenden Form verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.

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