Wenn man gekündigt wurde, gibt es einige Dinge, die einem helfen können, etwas das Arbeitslosengeld. Das können Menschen, die ihren Job verloren haben, unter Umständen beantragen. Arbeitslosengeld (ALG I) und das Bürgergeld sind nicht das Gleiche. Doch um zu verstehen, ob man Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, muss man verstehen, welche Arten der Kündigung es gibt. Laut der Rechtsanwaltskanzlei Chevalier gibt es drei Arten der ordentlichen Kündigung:
- die verhaltensbedingte Kündigung
- die betriebsbedingte Kündigung
- die personenbedingte Kündigung
Wenn Arbeitnehmende durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt sind und ordentlich gekündigt werden sollen, dann kommen diese drei Kündigungsgründe in Frage. Aber was genau ist die personenbedingte Kündigung und hat man damit auch Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Übrigens: Um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben, muss man eine ausreichend lange Zeit gearbeitet haben. Und wenn man eine Abfindung aus seinem Job erhalten hat, wird diese zwar nicht auf das ALG I angerechnet, es beeinflusst aber damit eine Ruhezeit.
Personenbedingte Kündigung: Was für Gründe gibt es für diese Kündigungsart?
Der Name lässt verraten, was genau die personenbedingte Kündigung ist: Diese erfolgt aufgrund von persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften oder auch, weil diese eben nicht vorhanden sind. Diese Gründe müssen dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Zweck des Arbeitsvertrags nicht mehr erfüllen kann. Außerdem ist eine Abmahnung nicht notwendig. Wie die Kanzlei Chevalier auflistet, gibt es folgende Gründe:
- Persönliche Eigenschaften von Arbeitnehmenden, mit denen die Vorgesetzten die Unternehmensziele nicht vereinbaren können
- nicht Erreichen von gesetzten Zielen
- mangelnde Sprachkenntnisse
- Häufigster Grund: Krankheit
- Schlechtleistung
Laut der Kanzlei WBS.Legal kommen noch folgende Gründe in Betracht: Alkohol- und Drogenkonsum, Entzug der Fahrerlaubnis oder eine längere Haftstrafe.
WBS.Legal erklärt, dass für eine sozialverträgliche, personenbedingte Kündigung, die rechtens ist, folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
- Beeinträchtigung vertraglicher oder betrieblicher Interessen
- Negativprognose – keine Besserung in Sicht
- Kein milderes Mittel – keine Alternative
- Interessenabwägung – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Erst wenn alle vier Merkmale erfüllt sind, sei eine Kündigung sozialverträglich.
Personenbedingte Kündigung: Hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Erhält man eine Kündigung, die personenbedingt ist, weil man sich versicherungswidrig verhalten hat, wie WBS.Legal erklärt, hat man zwar Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es wird aber je nach Einzelfallprüfung eine Sperrfrist für bis zu 12 Wochen verhängt. Dies liege daran, dass der Arbeitnehmer im Normalfall nicht mit Absicht eine Pflichtverletzung begangen hat, weshalb im Normalfall keine Sperrfrist verhängt wird.
Eine personenbedingte Kündigung kann also Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben. Allerdings entfällt nicht automatisch der Anspruch darauf, wenn alle anderen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sind. Es kann aber zu einer Sperrfrist kommen.
Übrigens: Auch mit Arbeitslosengeld darf man einen Nebenjob ausüben. Die Höhe des Arbeitslosengelds variiert von Person zu Person.
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