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Kindergeld für Ausländer: Regelung für Nicht-EU-Ausländer war verfassungswidrig

Kindergeld-Anspruch

Regelung zum Kindergeld für Nicht-EU-Ausländer war verfassungswidrig

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    Viele Nicht-EU-Ausländer haben über Jahre zu Unrecht kein Kindergeld bekommen.
    Viele Nicht-EU-Ausländer haben über Jahre zu Unrecht kein Kindergeld bekommen. Foto: Frank Rumpenhorst, dpa (Symbolbild)

    Haben zahlreiche Nicht-EU-Ausländer in Deutschland zu Unrecht kein Kindergeld bekommen? Mit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt. Das Urteil verkündete das BVerfG am Mittwoch in Karlsruhe: Ja, die Kindergeld-Regelung für Nicht-EU-Ausländer war verfassungswidrig. Die Vorschrift, die 2006 und 2020 in Kraft war, wurde im Nachhinein für nichtig und verfassungswidrig erklärt. In den 14 Jahren wurde dadurch rückblickend etlichen Nicht-EU-Ausländer ihr Recht auf Kindergeld verwehrt.

    Nicht-EU-Ausländer durften Kindergeld erst nach drei Jahren beantragen

    Hintergrund ist eine Teilvorschrift, die Personen betrifft, die aus politischen, humanitären oder völkerrechtlichen Gründen in Deutschland aufgenommen wurden. Die Ausländer, die nicht aus der EU kamen, konnten erst nach mindestens dreijährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Kindergeld beantragen. Es musste auch eine Integration in den Arbeitsmarkt nachgewiesen werden. Laut den Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts war letzterer Punkt nicht rechtens.

    Beim Erziehungsgeld, das später zum Elterngeld wurde, hatten die Richterinnen und Richter in Karlsruhe im Jahr 2012 bereits eine wortgleiche Regelung gestrichen. Die Begründung: Alle Betroffenen würden in einer Weise benachteiligt, die verfassungswidrig ist. Das aktuelle Verfahren zum Kindergeld geht auf das niedersächsische Finanzgericht zurück. Es hält die Regelung, die von 2006 bis 2020 in Kraft war, für verfassungswidrig.

    Das Kindergeld soll in Deutschland von der Geburt bis hin zum 18. Geburtstag die grundlegende Versorgung von Kindern sicherstellen. Im Monat erhalten Familien für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für alle weiteren Kinder noch einmal jeweils 250 Euro.

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