Wer als schwerbehindert gilt und im Alltag mit besonderen Beeinträchtigungen zu kämpfen hat, kann verschiedene Merkzeichen für den Schwerbehindertenausweis beantragen. Je nach Merkzeichen ergeben sich daraus unterschiedliche Rechte und Nachteilsausgleiche, wie die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) erläutert. So steht das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis für hilflos und bringt für die betroffene Person Vorteile wie die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und die Befreiung von der KFZ-Steuer mit sich.
Die Vergabe des Merkzeichens „H“ erfolgt allerdings nach strengen Vorgaben, wie ein aktuelles Gerichtsurteil verdeutlicht. Demnach reichen ärztliche Diagnosen, der Grad der Behinderung oder Pflegegrad allein unter Umständen nicht aus. Stattdessen muss die beantragende Person genau nachweisen, wie groß ihr Hilfsbedarf im Alltag tatsächlich ist. Auf welche Kriterien es dabei ankommt, erfahren Sie hier.
Gerichtsurteil: Kein Merkzeichen „H“ trotz GdB 100 und Rollstuhl
Ab wann gilt eine Person als hilflos im Sinne des Merkzeichens „H“? In dieser Frage hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg nun ein wegweisendes Urteil gefällt. Eine 50-Jährige war gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg in Berufung gegangen, ihr trotz diverser gesundheitlicher Einschränkungen nicht das Merkzeichen „H“ zu erteilen.
Der Antragstellerin wurde ein Grad der Behinderung von 100 sowie die zusätzlichen Merkzeichen „G“ (gehbehindert), „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) und „B“ (Begleitperson) anerkannt, da sie unter verschiedenen körperlichen und psychischen Beschwerden litt und auch in der Wohnung einen Rollstuhl nutzte. Der Medizinische Dienst hatte ihr einen Pflegegrad 3 zugewiesen.
Die nötigen Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit sah das Sozialgericht Freiburg bei der Betroffenen trotz dessen nicht gegeben. Da sie noch wenige Schritte gehen konnte, es selbständig schaffte, vom Rollstuhl auf andere Sitzgelegenheiten umzusteigen, bei täglichen Alltagsverrichtungen wie dem An- und Ausziehen keine fremde Hilfe benötigte und sich weitgehend selbst versorgen konnte, wurde ihr das beantragte Merkzeichen „H“ nicht anerkannt.
Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte im Berufungsverfahren keine Anzeichen dafür fest, dass die Klägerin die Vorgaben für eine Hilflosigkeit erfüllt und wies ihre Klage zurück. In der Begründung des Gerichts heißt es: Die 50-Jährige sei aufgrund verschiedener Beeinträchtigungen zwar auf die Hilfe Dritter angewiesen, allerdings „nur für Einzelaktivitäten und nicht für zahlreiche, häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen“.
Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“: Wann gilt eine Person als hilflos?
Unter welchen Umständen eine Person Anspruch auf das Merkzeichen „H“ hat, ist nach gesetzlichen Vorgaben geregelt. In der Anlage zu Paragraf 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) wird Hilflosigkeit folgendermaßen definiert: „Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen – nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem Einkommensteuergesetz ‚nicht nur vorübergehend‘ – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen.“
Zu den alltäglichen, existenzsichernden Verrichtungen zählen laut der VersMedV insbesondere das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, Körperpflege und das Verrichten der Notdurft. Darüber hinaus müssen die notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung sowie Möglichkeiten zur Kommunikation berücksichtigt werden.
Wie das ZBFS konkretisiert, gilt eine Person nach dem Schwerbehindertenrecht dann als hilflos, wenn sie jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen ist. Als Hilfeleistung gilt dabei nach der VersMedV auch die Überwachung oder Anleitung bei der jeweiligen Tätigkeit. Für Kinder und Jugendliche gelten wiederum gesonderte Kriterien zur Einschätzung der Hilflosigkeit.
Neben diesen Voraussetzungen kann auch die Höhe des Pflegegrads Einfluss auf die Bewertung der Hilflosigkeit nehmen. So erklärt das ZBFS: Wer von der Pflegeversicherung in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft wurde, hat in jedem Fall Anspruch auf das Merkzeichen „H“. Bei Personen mit Pflegegrad 3 müssen die persönlichen Umstände jeweils individuell abgewogen werden – wie im oben geschilderten Fall beim Landessozialgericht Baden-Württemberg geschehen. Ein Pflegegrad 2 reicht grundsätzlich nicht aus, um im Sinne des Schwerbehindertenrechts als hilflos zu gelten.
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