Die Pflegereform 2023 hat viele Änderungen mit sich gebracht – eine erstreckt sich sogar bis ins Jahr 2028. Im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden nämlich mitunter eine Beitragsanpassung zugunsten von Mitgliedern mit Kindern, ein breiterer Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, höhere Zuschüsse zum Eigenanteil im Pflegeheim sowie mehrere Erhöhungen der Pflegeleistungen beschlossen. So wurden 2024 das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht, zum 1. Januar 2025 folgte eine Anpassung aller Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung – diesmal um 4,5 Prozent – und zum 1. Januar 2028 steht im Sinne einer Leistungsdynamisierung bereits die nächste Erhöhung an.
Um wie viel Prozent die Pflegeleistungen 2028 steigen werden, steht noch nicht genau fest. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) soll sie sich aber an der Kerninflationsrate der drei vorausgegangenen Kalenderjahre orientieren. Was bedeutet das genau? Wie hoch könnte die Erhöhung 2028 ausfallen und wie viel Geld würden Pflegebedürftige dann bekommen?
Übrigens: Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Mitglieder mit einem Kind zahlen nun 3,6 Prozent. Wie 2023 infolge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts beschlossen, zahlen Mitglieder ohne Kinder noch immer 0,6 Prozent mehr, also 4,2 Prozent. Dabei handelt es sich um den Kinderlosenzuschlag. Damit soll laut dem BMG der wirtschaftliche Aufwand für die Kindererziehung berücksichtigt werden.
Pflege 2028: Wie wird die Erhöhung berechnet?
Wie genau die Erhöhung zum 1. Januar 2028 berechnet wird, ist gesetzlich geregelt. In §30 SGB XI heißt es dazu, dass die Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung „in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum“ steigen werden.
Was heißt das? Wie ein Sprecher des BMG auf Nachfrage erklärt, wird zunächst die Summe der Kerninflationsrate aus den letzten drei Jahren – also 2025, 2026 und 2027 – gebildet und mit der Summe des jährlichen Anstiegs der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Beschäftigten im selben Zeitraum verglichen. Letzterer Betrag deckelt die Anpassungshöhe.
Und wie sind Kerninflation und Bruttolohn- und Gehaltssumme definiert?
- Kerninflation: Die Kerninflation meint laut dem Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München (ifo Institut) die Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel gemessen. Da diese Werte oft höheren Schwankungen unterlegen sind.
- Bruttolohn- und Gehaltssumme: Unter Bruttolöhnen und -gehältern versteht man laut dem Statistischen Bundesamt Destatis alle Löhne und Gehälter, einschließlich Lohnsteuer und Sozialbeiträgen, die Entgeltempfängerinnen und -empfängern aus ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis zufließen.
Pflege 2028: Um wie viel Prozent könnten die Leistungen steigen?
Langfristige sowie zuverlässige Prognosen zur Entwicklung der Kerninflationsrate und der Bruttolöhne und Bruttogehälter, die weiter als zwei Jahre in die Zukunft blicken, gibt es nicht, erklärt ein Sprecher des Statistischen Bundesamtes auf Nachfrage. Für 2025 stehen die Zahlen bereits fest, für die Jahre 2026 und 2027 gibt es Prognosen.
Im Jahr 2025 lag die Kerninflationsrate laut dem Statistischen Bundesamt bei 2,8 Prozent. Laut der wirtschaftlichen Gemeinschaftsdiagnose, die das ifo Institut im Herbst 2025 veröffentlicht hat, wird die Kerninflationsrate für das Jahr 2026 bei 2,3 Prozent veranschlagt und im Jahr 2027 auf 2,4 Prozent zulegen. Etwas höher schätzt der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung die Kerninflationsrate ein: 2,5 Prozent im Jahr 2026. Für 2027 gibt der Rat noch keine Prognose ab.
Die Nominallöhne – sie bilden die Entwicklung der Bruttoverdienste je Beschäftigten ab – sind im Jahr 2025 laut dem Statistischen Bundesamt im Vergleich zum Vorjahr um 4,2 Prozent gestiegen. Aus der ifo-Gemeinschaftsdiagnose geht für die Bruttolöhne und -gehälter je Beschäftigten für 2026 eine angenommene prozentuale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr von 3,5 Prozent hervor. Für 2027 wird sie auf 3,7 Prozent prognostiziert. Diese Werte nehmen wir in unserer Berechnung der Erhöhung 2028 an.
Diese Zahlen stehen also für 2025 fest und wären für die Jahre 2026 und 2027 denkbar:
| 2025 | 2026 | 2027 | |
|---|---|---|---|
| Kerninflation | 2,8 Prozent | 2,3 oder 2,5 Prozent | 2,4 Prozent |
| Lohnanstieg | 4,2 Prozent | 3,5 Prozent | 3,7 Prozent |
Für die Pflege 2028 könnte das anhand der Kerninflationsrate der vorausgegangenen drei Jahre eine Erhöhung um 7,5 oder 7,7 Prozent bedeuten. Anhand der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Beschäftigten im selben Zeitraum dürfte die Erhöhung maximal bei 11,4 Prozent liegen.
Pflegeleistungen 2028: So viel Geld könnten Pflegebedürftige bekommen
Zuletzt wurden die Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 erhöht. Auf Grundlage dieser Erhöhung dürfte auch die Anpassung zum 1. Januar 2028 basieren. Diese Leistungen wurden 2025 erhöht:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Vollstationäre Pflege
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung
- Wohngruppenzuschlag
- Digitale Pflegeanwendungen
Ausgehend von den Leistungsbeträgen für 2025, die das Bundesverwaltungsamt angibt, und einer Erhöhung um 7,5 Prozent, 7,7 Prozent oder 11,4 Prozent würden sich die Leistungen so erhöhen. Dabei ist wichtig zu beachten, dass die Beträge in der Regel aufgerundet werden:
Pflegegeld 2028:
| Leistung 2025 | 7,5 Prozent | 7,7 Prozent | 11,4 Prozent | |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 373 Euro | 374 Euro | 387 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 644 Euro | 645 Euro | 667 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 860 Euro | 862 Euro | 891 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1064 Euro | 1066 Euro | 1103 Euro |
Pflegesachleistungen 2028:
| Leistung 2025 | 7,5 Prozent | 7,7 Prozent | 11,4 Prozent | |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 796 Euro | 856 Euro | 857 Euro | 887 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1497 Euro | 1609 Euro | 1612 Euro | 1668 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1859 Euro | 1998 Euro | 2002 Euro | 2071 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2299 Euro | 2471 Euro | 2476 Euro | 2561 Euro |
Tages- und Nachtpflege 2028:
| Leistung 2025 | 7,5 Prozent | 7,7 Prozent | 11,4 Prozent | |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 721 Euro | 775 Euro | 777 Euro | 803 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1357 Euro | 1459 Euro | 1461 Euro | 1512 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1685 Euro | 1811 Euro | 1815 Euro | 1877 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2085 Euro | 2241 Euro | 2246 Euro | 2323 Euro |
Kurzzeit- und Verhinderungspflege 2028:
Die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege wurde laut dem BMG zum 1. Juli 2025 aus zwei Töpfen in einem Budgettopf zusammengeführt. Mit dem Entlastungsbudget können jetzt pro Jahr bis zu 3539 Euro für beide Leistungen eingesetzt werden. Bei einer Erhöhung um 7,5 Prozent würde das Entlastungsbudget im Jahr 2028 auf 3804 Euro ansteigen, bei 7,7 Prozent wären es 3812 Euro und bei 11,4 Prozent 3942 Euro.
Vollstationäre Pflege 2028:
| Leistung 2025 | 7,5 Prozent | 7,7 Prozent | 11,4 Prozent | |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 805 Euro | 865 Euro | 867 Euro | 897 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1319 Euro | 1418 Euro | 1421 Euro | 1469 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1855 Euro | 1994 Euro | 1998 Euro | 2066 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2096 Euro | 2253 Euro | 2257 Euro | 2335 Euro |
Entlastungsbetrag 2028:
Der Entlastungsbetrag ist 2025 auf 131 Euro pro Monat gestiegen. Bei einer Erhöhung um 7,5 Prozent würde er im Jahr 2028 auf 141 Euro ansteigen, bei 7,7 Prozent wären es 141 Euro und bei 11,4 Prozent 146 Euro.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2028:
Der Betrag für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist 2025 auf 42 Euro pro Monat angestiegen. Bei einer Erhöhung um 7,5 Prozent würde er im Jahr 2028 auf 45 Euro ansteigen, bei 7,7 Prozent wären es 45 Euro und bei 11,4 Prozent 47 Euro.
Zuschuss zur Wohnraumanpassung 2028:
Der Zuschuss zur Wohnraumanpassung ist 2025 auf 4180 Euro pro Maßnahme erhöht worden. Bei einer Erhöhung um 7,5 Prozent würde er im Jahr 2028 auf 4494 Euro ansteigen, bei 7,7 Prozent wären es 4502 Euro und bei 11,4 Prozent 4657 Euro.
Wohngruppenzuschuss 2028:
Der Wohngruppenzuschuss ist 2025 auf 224 Euro pro Monat gestiegen. Bei einer Erhöhung um 7,5 Prozent würde er im Jahr 2028 auf 241 Euro ansteigen, bei 7,7 Prozent wären es 241 Euro und bei 11,0 Prozent 250 Euro.
Digitale Pflegeanwendungen 2028:
Der Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen ist 2025 auf 53 Euro monatlich gestiegen. Bei einer Erhöhung um 7,5 Prozent würde er im Jahr 2028 auf 57 Euro ansteigen, bei 7,7 Prozent wären es 57 Euro und bei 11,4 Prozent 59 Euro.
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