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Grundrente, wenn die Rente nicht reicht: Zählt auch das Einkommen des Ehepartners?

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Grundrente, wenn die Rente nicht reicht: Zählt auch das Einkommen des Ehepartners?

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    Das Urteil des Bundessozialgerichts sorgt für Klarheit, verändert jedoch nichts an der bestehenden Lage für betroffene Rentner-Ehepaare.
    Das Urteil des Bundessozialgerichts sorgt für Klarheit, verändert jedoch nichts an der bestehenden Lage für betroffene Rentner-Ehepaare. Foto: Seventyfour, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Die Grundrente soll Personen mit geringer Rente helfen, ihren Lebensstandard zu sichern. Doch was passiert, wenn der Ehepartner ein höheres Einkommen erzielt? Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts hat sich mit dieser Frage befasst. In diesem Artikel wird erläutert, wer die Grundrente erhält, inwiefern das Einkommen des Ehepartners angerechnet wird und welche Einkommensgrenzen für den Anspruch auf den Grundrentenzuschlag maßgeblich sind.

    Wenn die Rente nicht reicht: Wer erhält die Grundrente?

    Wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) informiert, ist die Grundrente ein individueller Zuschlag zur Rente. Das Gesetz dazu ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Einen Anspruch können Rentnerinnen und Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Es müssen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht werden, erst ab 35 Jahren wird der Zuschlag in voller Höhe gezahlt.

    Die positive Nachricht: Laut DRV muss man den Grundrentenzuschlag nicht beantragen. Wenn ein Anspruch besteht, zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag automatisch mit der Rente aus. Ende 2024 wurden demnach rund 1,4 Millionen Renten mit einem Grundrentenzuschlag ausgezahlt – durchschnittlich in Höhe von 97 Euro monatlich.

    Bei der Frage, ob eine Rentnerin oder ein Rentner Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, ist das Einkommen relevant: Es wird laut einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung unter Umständen auf den Zuschlag angerechnet. Kurz gesagt: Wenn das Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet, bekommt man den Zuschlag nicht in voller Höhe oder gar nicht ausgezahlt. Wo genau die Grenze liegt, hängt davon ab, ob man verheiratet ist beziehungsweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder nicht.

    Ein aktuelles Gerichtsverfahren hat sich der Frage gewidmet, ob jemand, der trotz vieler Jahre Arbeit nur eine geringe Rente bekommt, einen Anspruch auf die Grundrente hat, wenn der Ehepartner ausreichend Einkommen zur Verfügung hat.

    Urteil: Wird das Einkommen des Ehepartners bei der Grundrente angerechnet?

    Das Bundessozialgericht in Kassel hat laut einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in einem Urteil vom 27. November 2025 die geltende Regelung bestätigt, dass bei der Berechnung der Grundrente das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird. Allerdings nicht das von Partnern in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Regelung verstoße nicht gegen das Verfassungsrecht.

    Eine Rentnerin hatte geklagt, dass das Einkommen ihres Mannes auf die Grundrente angerechnet wird und sie so nicht den Grundrentenzuschlag erhält, obwohl sie allein einen Anspruch hätte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der besonderen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht von Eheleuten. Wenn also ein Ehepartner über ausreichendes Einkommen verfügt, während der andere auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, wird das höhere Einkommen des Partners bei der Berechnung der Grundrente berücksichtigt. Im Gegensatz dazu schulden sich Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft keinen gesetzlichen Unterhalt, was bedeutet, dass in solchen Fällen das Einkommen des Partners nicht zur Berechnung der Grundrente herangezogen wird.

    Fazit: Ein höheres Einkommen des Ehepartners kann sich negativ auf den Anspruch auf die eigene Grundrente auswirken.

    Derweil kritisierte die Gewerkschaft Ver.di laut einer Pressemitteilung das Urteil des Bundessozialgerichts. Menschen, die lange gearbeitet haben, sollten eine eigenständige Anerkennung ihrer Lebensleistung verdienen – unabhängig vom Einkommen des Ehepartners, so die Gewerkschaft. Die Politik sei gefordert, die Grundrente gerechter zu gestalten und die Lebensarbeitsleistung von Beschäftigten, besonders von Frauen, angemessen zu würdigen.

    Welche Einkommensgrenzen gelten für die Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag?

    Für Unverheiratete gelten laut der Deutschen Rentenversicherung seit Januar 2026 folgende Einkommensgrenzen:

    • Ein monatliches Einkommen bis zu 1492 Euro wird nicht angerechnet. Rentnerinnen und Rentner können den vollen Grundrentenzuschlag bekommen.
    • Ein Einkommen zwischen 1492 Euro und 1909 Euro im Monat wird zu 60 Prozent auf den Zuschlag angerechnet.
    • Wenn das Einkommen höher als 1909 Euro im Monat ist, wird dieser Teil des Einkommens voll auf den Zuschlag angerechnet.

    Bei Ehepartnern und Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird das Einkommen beider Partner zusammen betrachtet. Seit Januar 2026 gelten folgende Grenzen:

    • Ein monatliches Einkommen bis zu 2327 Euro wird nicht angerechnet. Wenn das gemeinsame Einkommen diese Höhe nicht überschreitet, kann der volle Grundrentenzuschlag bezogen werden.
    • Ein gemeinsames Einkommen zwischen 2327 Euro und 2744 Euro im Monat wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
    • Ist das gemeinsame Einkommen höher als 2744 Euro im Monat, wird dieser Teil des Einkommens voll auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

    Wie die DRV erklärt, ist die Höhe des Freibetrags mit dem aktuellen Rentenwert verbunden. Wenn also die Renten bei der jährlichen Rentenanpassung erhöht werden, steigt auch der Freibetrag.

    Wie hoch das Einkommen ist, wird in der Regel vom Finanzamt ausgerechnet und der Deutschen Rentenversicherung automatisch mitgeteilt. Es gibt keine Bedürftigkeitsprüfung und Rentnerinnern und Rentner müssen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegen, informiert die Deutsche Rentenversicherung.

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