Unbeglichene Rechnungen, Mahnungen, kaum noch finanzielle Mittel: Wer aus den Schulden nicht mehr rauskommt und auch Ratenzahlungen nicht einhalten kann, dem droht die Pfändung des Einkommens. Sehen Gläubiger keinen anderen Weg, können sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen und anschließend einen Vollstreckungstitel erwirken. Danach ist eine Pfändung möglich. Auch Rentnerinnen und Rentner sind vor einem solchen Schritt nicht sicher. Denn laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sind auch Renten pfändbar.
Wie hoch die geltenden Pfändungsfreigrenzen sind, worauf Rentnerinnen und Rentner achten sollten und wie ein Pfändungsschutzkonto helfen kann, lesen Sie in diesem Artikel.
Kann die gesetzliche Rente gepfändet werden?
Grundsätzlich kann nach Angaben der DRV jedes Einkommen gepfändet werden, auch Altersrenten. Denn Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Arbeitseinkommen behandelt. Betroffen sind dabei auch andere Formen der Rente, wie beispielsweise die Witwenrente, Waisenrente und mehr. Pfändbar ist jedoch nur ein gewisser Teil des Einkommens. Das wird über die sogenannte Pfändungsfreigrenze geregelt.
Dieser Freibetrag wird laut Bekanntmachung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Aktuell und bis 30. Juni 2026 gilt also die Regelung vom 1. Juli 2025. Der unpfändbare Grundbetrag wurde im vergangenen Jahr von zuvor 1491,75 Euro pro Monat auf 1555 Euro monatlich angehoben. Bei einer monatlichen Rente von 1700 Euro könnten demnach nur 145 Euro im Monat gepfändet werden.
Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich laut § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zudem, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner Unterhalt zahlen muss. Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag der Bekanntmachung des BMJ zufolge um monatlich 585,23 Euro (zuvor: 561,43 Euro). Für die zweite bis fünfte weitere Person liegt die Erhöhung bei jeweils 326,04 Euro pro Monat (zuvor: 312,78 Euro).
Pfändungsfreigrenze für Rentnerinnen und Rentner: Wie wird sie festgelegt?
Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich aus der Tabelle zur ZPO und wird jährlich vom BMJ als sogenannte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese soll sicherstellen, dass Betroffene auch bei einer Pfändung ihres Einkommens über ein Existenzminimum verfügen und ihren Unterhaltspflichten nachkommen können.
Die Höhe des pfändbaren Betrags wird nach Angaben der DRV durch den Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung der Rente zuständig ist, geprüft und festgelegt. Denn die Schuldnerin oder der Schuldner darf nicht zum Sozialhilfeempfänger werden.
Eine Besonderheit: Bei einer Kontopfändung sind laut ihre-vorsorge.de, einer Seite der DRV, auch Rentenzahlungen sofort ab Zahlungseingang in vollem Umfang pfändbar. Schutz davor bietet ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Dabei handelt es sich um ein Girokonto mit besonderem Pfändungsschutz. Es ermöglicht Schuldnerinnen und Schuldnern trotz Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen.
Pfändungsschutzkonto: Was ist es und wie kann es helfen?
Stehen Schuldnerinnen oder Schuldner vor einer Kontopfändung, kann das existenzgefährdend sein, da die Betroffenen dadurch den Zugriff auf ihr Konto verlieren. Überweisungen, Abhebungen, Lastschriften und Daueraufträge funktionieren nicht mehr. Kontoinhaber müssen in diesem Fall selbst aktiv werden und ein Pfändungsschutzkonto einrichten. Nur auf einem solchen P-Konto ist dann laut schuldnerberatung.de auch der geltende Grundfreibetrag vor der Pfändung sicher.
Der Pfändungsschutz erstreckt sich auf sämtliche Geldeingänge bis zur Höhe des pfändungsgeschützten Betrags. Übersteigt ein Geldeingang diesen, besteht für diesen Betrag kein Pfändungsschutz mehr.
Die Höhe des Pfändungsschutzes auf dem P-Konto erfolgt nach Angaben des BMJ in drei Stufen:
- Grundfreibetrag: Wird ein Konto bereits als P-Konto geführt, besteht ein automatischer Pfändungsschutz.
- Erhöhungsbeträge: Unter bestimmten Bedingungen kann der Grundbetrag erhöht werden. Über diese Beträge benötigt die Bank, bei der das P-Konto geführt wird, eine Bescheinigung über die Erhöhungsbeträge. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner anderen Personen gesetzlichen Unterhalt zahlt.
- Abweichende pfändungsfreie Beträge: Wenn eine Schuldnerin oder ein Schuldner beispielsweise durch eine Erkrankung besondere Ausgaben hat, kann der pfändungsfreie Betrag vom Grundfreibetrag abweichen. Der Pfändungsschutz muss dann durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht sichergestellt werden.
Übrigens: Die Rente wird 2026 wieder erhöht. Das kann bei einigen Rentnerinnen und Rentnern zu einer höheren Steuer auf die Rente führen oder dazu, dass sie überhaupt steuerpflichtig werden.