Ein Leben lang gearbeitet und endlich steht der Ruhestand mit all seinen Plänen vor der Tür: Mehr Zeit mit der Familie verbringen, reisen, Hobbys nachgehen oder einfach das Nichtstun genießen. Doch dann kommt es für viele Rentnerinnen und Rentner anders, als sie es sich ausgemalt hatten, und sie werden krank. Bei bestimmten Krankheiten gelten Betroffene als schwerbehindert und haben – wenn sie die Voraussetzungen erfüllen – Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Aber was passiert, wenn man bereits Altersrente bezieht? Alle Informationen dazu haben wir für Sie zusammengefasst.
Rente und Krankheit: Kann man die Rente für Schwerbehinderte beziehen, obwohl man bereits Altersrente erhält?
Grundsätzlich gilt, dass Versicherte jederzeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen können, auch dann, wenn sie bereits einen Antrag auf Altersrente gestellt haben oder schon Altersrente beziehen, wie eine Sprecherin der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf Anfrage unserer Redaktion mitteilte. Wichtig ist nur, dass Versicherte die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung erfüllen.
Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen werden gleichzeitig beantragt.
In diesem Szenario liegen die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte zum gewünschten Rentenbeginn vor, allerdings fehlt für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch der Nachweis der Schwerbehinderung, etwa weil das Versorgungsamt noch nicht darüber entschieden hat.
„Bei parallelen Rentenansprüchen wird grundsätzlich immer die höhere Altersrente gezahlt, das ist regelmäßig die Altersrente für schwerbehinderte Menschen“, erklärt die Sprecherin. Da der Nachweis der Schwerbehinderung noch nicht erbracht ist, werde die Altersrente für langjährig Versicherte vorerst vorläufig gewährt.
Wenn sich der Nachweis, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt, bestätigt, erhalten Betroffene statt der bisher gewährten Altersrente die Altersrente für Schwerbehinderte. Wenn die Altersrente bereits ausgezahlt wurde, werden die bis dahin gezahlten Beträge mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verrechnet.
Wenn die Schwerbehinderung allerdings erst zu einem späteren Rentenbeginn vorliegt, haben Versicherte die Wahl. „Entscheidet sich der/die Versicherte für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – mit einem späteren Rentenbeginn als die bisherige vorläufige Rente, sind die bis zum neuen Rentenbeginn gezahlten Beträge zurückzuzahlen. Die ab dem neuen Rentenbeginn bereits gewährten Beträge werden verrechnet“, teilt die Sprecherin der Deutschen Rentenversicherung mit.
2. Die Altersrente für langjährig Versicherte wird bereits bezogen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird aufgrund einer rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt.
Sollte sich herausstellen, dass durch die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung derselbe oder ein früherer Rentenbeginn möglich ist und sich für den Versicherten dadurch eine bessere Rente ergibt, wird der bisherige Bescheid über die Altersrente laut der Sprecherin der DRV überprüft. „Anstelle der bisher gezahlten Altersrente ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen“.
Übrigens: Menschen mit einer Schwerbehinderung können unter Umständen mit 63 Jahren in Rente gehen. Eine Rente mit 61 Jahren ist allerdings nicht möglich.
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um die Rente für schwerbehinderte Menschen zu erhalten?
Neben dem Nachweis der Schwerbehinderung müssen Versicherte, die eine Rente für Schwerbehinderung beantragen wollen, zusätzlich die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.
Der Deutschen Rentenversicherung zufolge gelten zum Beispiel folgende Zeiten:
- Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. In der Regel gelten auch Zeiten, in denen Versicherte Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld bezogen haben.
- freiwillige Beiträge, die Versicherte allein gezahlt haben
- Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise 3 Lebensjahre
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
- Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt.
- Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
- Ersatzzeiten, etwa Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR
- Anrechnungszeiten: Monate, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.
- Berücksichtigungszeiten: zum Beispiel Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist.
Die Deutsche Rentenversicherung informiert Versicherte in der Rentenauskunft darüber, ob diese Voraussetzungen bereits vorliegen oder noch erfüllt werden können. Diese wird Betroffenen ab ihrem 55. Geburtstag automatisch zugeschickt.
Wann gilt man als schwerbehindert?
Als schwerbehindert gelten Versicherte, die mindestens einen Grad der Behinderung von 50 aufweisen, wie die DRV mitteilt. Das Versorgungsamt stellt fest, ob eine Schwerbehinderung vorliegt. Betroffene können das zum Beispiel mit einem Schwerbehindertenausweis nachweisen.
Übrigens: Rentner mit einer Schwerbehinderung haben steuerliche Vorteile.
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