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Verspätete Steuererklärung: Abgabefrist verpasst? So vermeiden Sie Verzugszinsen

Verspätete Steuererklärung

Abgabefrist verpasst? So vermeiden Sie Verzugszinsen

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    Verpasste Frist, zusätzliche Kosten: Bei verspäteter Abgabe können Verspätungszuschläge und Zinsen auf Steuernachzahlungen anfallen.
    Verpasste Frist, zusätzliche Kosten: Bei verspäteter Abgabe können Verspätungszuschläge und Zinsen auf Steuernachzahlungen anfallen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

    Knapp dran mit der Abgabe alter Steuererklärungen? Wer für 2024 verpflichtet ist, eine einzureichen, hat die letzte Frist am 30. April 2026 bereits verpasst. Bis dahin hätte die Abgabe - selbst bei Unterstützung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein - erfolgen müssen. Für den Veranlagungszeitraum 2025 läuft die Frist noch bis 31. Juli 2026, bei steuerlicher Unterstützung bis 1. März 2027. Doch was, wenn die Frist gerissen wird?

    „Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht, können Verspätungszuschläge und Zinsen auf Steuernachzahlungen anfallen“, erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Der Zinslauf für eine verpasste Steuererklärung von 2024 hat bereits am 1. Juni 2026 - und damit nur einen Monat nach Ablauf der Abgabefrist - zu laufen begonnen. Bedeutet für die Praxis: „Selbst wenn die Steuererklärung gerade noch fristgerecht eingereicht wird, kommt es regelmäßig zur Verzinsung, wenn die Bearbeitung der Steuererklärung länger dauert“, sagt Bauer.

    Freiwillige Zahlung schützt vor Verzugszinsen

    Es gibt allerdings ein Hintertürchen, durch das Steuerzahlerinnen und Steuerzahler der Misere entkommen können - und wodurch die Zinsen ganz oder teilweise reduziert werden können. Jana Bauers Rat: die bereits bei Abgabe der Steuererklärung prognostizierte Steuernachzahlung unter Angabe der Steuernummer und des Verwendungszwecks „Einkommensteuer 2024 (oder 2025)“ freiwillig und vor Erlass des Steuerbescheids an das Finanzamt überweisen.

    Zusätzlich sollten Betroffene dem Finanzamt - per Brief oder Elster - mitteilen, dass die Zahlung freiwillig auf die erwartete Einkommensteuernachzahlung geleistet wurde. Nimmt das Finanzamt die freiwillige Zahlung an, können Nachzahlungszinsen vermieden werden - und zwar sogar noch für die Erklärung von 2024.

    Weil die Verzinsung nur für volle Monate nach verpasster Frist berechnet wird, reicht eine Überweisung der prognostizierten Steuerschuld bis zum 30. Juni 2026 aus, um die Verzinsung zu vermeiden. Die Verzinsung für den Veranlagungszeitraum 2025 beginnt erst am 1. April 2027. Der Zinssatz, den das Finanzamt in Rechnung stellt, beträgt aktuell 0,15 Prozent pro Monat.

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