Ein neues Urteil aus Berlin könnte die Bedingungen, Wohngeld bewilligt zu bekommen, bundesweit beeinflussen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat entschieden, dass ein Mann trotz eines Vermögens von rund 57.500 Euro Anspruch auf Wohngeld hat. Das teilt das OVG in einer Pressemitteilung am 17. Dezember 2025 mit. Mit dieser Entscheidung stellte sich das Gericht gegen eine starre Vermögensgrenze auf Grundlage des Bürgergeldgesetzes und forderte die Betrachtung des Einzelfalls.
Wohngeld-Urteil: Warum wurde geklagt?
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Wohngeldantrag, den der Berliner Kläger im Jahr 2023 beim Land Berlin gestellt hatte. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Begründet hatte sie die Entscheidung damit, dass der Mann über ein Vermögen von mehr als 40.000 Euro verfüge. Er überschreite damit die sogenannte „Vermögensfreiheitsgrenze“. Auch das Verwaltungsgericht Berlin schloss sich dieser Auffassung zunächst an und wies die Klage ab. In seiner Entscheidung verwies das Gericht auf Regelungen aus dem Bürgergeldgesetz. Demnach sei ein „erhebliches Vermögen“, das einem Wohngeldanspruch entgegenstehe, bereits oberhalb von 40.000 Euro anzunehmen. Ein früher genutzter Richtwert aus dem Vermögenssteuergesetz, der bei rund 61.000 Euro lag, sei dadurch überholt.
Der Kläger akzeptierte dieses erste Urteil nicht und ging in Berufung – mit Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob die Entscheidung auf und stellte klar, dass von einem erheblichen Vermögen nicht schematisch bereits bei 40.000 Euro ausgegangen werden könne. Maßgeblich sei vielmehr, ob es im konkreten Einzelfall zumutbar sei, das vorhandene Vermögen zur Deckung der Wohnkosten einzusetzen.
Wohngeld: Womit begründet das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung?
Bei seiner Entscheidung berief sich das OVG ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese lehnt starre Vermögensgrenzen im Wohngeldrecht ab. Zwar könne für die erste zu berücksichtigende Person ein Orientierungswert von etwa 61.000 Euro herangezogen werden, aber: „Dieser ersetzt aber nicht die Prüfung der individuellen Umstände, sodass auch ein diesen Wert übersteigendes Vermögen unschädlich oder ein kleineres Vermögen ausnahmsweise erheblich sein kann. Daran ändert auch die im Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nichts“, betont das Gericht.
In der Urteilsbegründung hieß es zudem, weder „Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesbegründung“ des Wohngeldgesetzes erlaubten eine solche Übertragung des Sozialgesetzbuchs II. Der Gesetzgeber habe das Wohngeldgesetz zudem bereits mehrfach geändert, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu definieren. Man hätte dem Kläger das beantragte Wohngeld daher bewilligen müssen, da sein Vermögen unterhalb des Richtwerts von 61.000 Euro liege und keine besonderen Umstände vorlägen, die eine andere Bewertung rechtfertigten.
Wohngeld-Urteil: Was bedeutet diese Entscheidung für zukünftige Anträge?
Zwar kann gegen dieses Urteil noch in Revision gegangen werden, sollte es aber rechtskräftig bleiben, kann es einige positive Folgen für Antragstellende nach sich ziehen. Wohngeldanträge müssten dann bei der Bearbeitung künftig differenzierter geprüft werden, was die Vermögensanrechnung angeht.
Ein Sprecher des Bundesbauministeriums (BMWSB) erklärte auf Anfrage, dass eine Inanspruchnahme von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz nur dann „missbräuchlich“ sein könne, wenn erhebliches Vermögen vorhanden sei. Wann dies der Fall sei, müsse jedoch grundsätzlich auch jetzt schon im Einzelfall geprüft werden. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift gebe den Behörden lediglich Richtwerte an die Hand. Nach Nummer 21.37 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift liegt erhebliches Vermögen in der Regel vor, wenn das verwertbare Vermögen 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere übersteige.
Konkret bedeutet das: Wer einen Wohngeld-Antrag stellt und Vermögen über 40.000 Euro hat, muss nicht zwingend mit einer Ablehnung rechnen. Das OVG Berlin-Brandenburg erklärt, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob es zumutbar ist, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Eine starre Vermögensgrenze von 40.000 Euro oder auch 61.000 Euro sei deshalb abzulehnen. Dabei handelt es sich lediglich um Richtwerte.
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