Wenn das Einkommen plötzlich durch Krankheit wegbricht und gleichzeitig hohe Wohnkosten bleiben, taucht für viele Betroffene dieselbe Frage auf: Schließt Krankengeld den Anspruch auf Wohngeld aus – oder kann man beides gleichzeitig beziehen? Und wenn ja: Welche Rolle spielt dann das Krankengeld für Wohngeld-Berechtigte?
Wohngeld und Krankengeld: Was sind ihre Funktionen und wo sind die Unterschiede?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Es dient laut § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) „der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens“ und wird als Miet- oder Lastenzuschuss gewährt. Anspruchsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum, wie in § 3 des WoGG geregelt ist. Das Bundesministerium für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung (BMWSB) beschreibt das Wohngeld als „vorgelagerte soziale Sicherungsleistung“ für Haushalte oberhalb der Grundsicherung.
Krankengeld hingegen ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird gezahlt, sobald die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet. Laut Bundesministerium für Gesundheit beträgt es „70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts“. Es kann bis zu 78 Wochen für dieselbe Krankheit gewährt werden. Krankengeld springt also genau dann ein, wenn längere Erkrankungen die finanzielle Lage belasten – etwa weil man nicht arbeiten kann.
Wohngeld bei Krankengeld: Kann man beides beziehen?
In den allermeisten Fällen ist es möglich, Wohngeld und Krankengeld gleichzeitig zu beziehen. Ausschlüsse gelten nur dann, wenn der gesamte Haushalt Leistungen bezieht, in denen die Unterkunftskosten bereits enthalten sind. Dazu gehören laut BMWSB und dem Sozialverband Deutschland (SoVD):
- Bürgergeld (SGB II)
- Grundsicherung (SGB XII)
- Asylbewerberleistungen
- BAföG, BAB, Ausbildungsgeld
Krankengeld zählt zu keiner dieser Leistungen und kann daher den Bezug von Wohngeld nicht ausschließen. Allerdings: Krankengeld spielt sehr wohl eine Rolle, wenn es darum geht, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Denn es gehört zu den Einnahmen, die im Wohngeldantrag angegeben werden müssen. Das zeigt auch der amtliche Antrag: Dort wird unter „Angaben zum Einkommen“ ausdrücklich nach dem Bezug von Krankengeld gefragt.
Der SoVD stellt in diesem Zusammenhang klar: „Wenn Sie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld Rente oder Krankengeld beziehen, steht das einem Anspruch auf Wohngeld nicht grundsätzlich entgegen, sofern Sie die sonstigen Voraussetzungen in Bezug auf die Wohngeldberechnung erfüllen.“ Krankengeld zählt also als Einkommen, ist aber kein Ausschlussgrund für den Bezug von Wohngeld.
Das Krankengeld wird im Kontext der Berechnung des Wohngelds als Bruttoeinnahme berücksichtigt. Zu- oder Abschläge ergeben sich erst, nachdem im Antrag Steuern und Pflichtbeiträge abgezogen wurden. Der amtliche Vordruck fragt diese Posten einzeln ab, um das sogenannte bereinigte Gesamteinkommen zu bestimmen. Krankengeld kann den Wohngeldanspruch damit zwar verringern, aber nicht verhindern – solange keine der oben genannten ausschließenden Sozialleistungen im Haushalt fließen.
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