Eine große Änderung stand im Herbst 2025 an und betrifft Überweisungen im EU-Raum. Das hat Auswirkungen auf alle Bank-Kunden, die Überweisungen tätigen wollen, aber auch, wenn man selbst Geld erhalten soll, zum Beispiel wenn man auf die Zahlung einer Leistung – wie Rente, Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Kindergeld oder Wohngeld – angewiesen ist. Was genau die neue Regelung vorschreibt, welche Auswirkungen das auf Leistungsempfänger hat und was man tun kann, um Überweisungen zu erleichtern.
Neue EU-Verordnung für Überweisungen seit Oktober: Betrug verhindern
Bislang gab es bei Überweisungen eine Gesetzeslücke: Der Abgleich von IBAN und Empfängername war nicht verpflichtend. Man konnte im Prinzip jeden Namen im Feld für den Empfänger eintragen, in den meisten Fällen ging die Überweisung dennoch durch. Das Problem dabei: Betrüger machten sich EU-weit diese Lücke zunutze. Gutgläubige Sparer überwiesen ihr Geld an – teils im Ausland befindliche – fremde Konten, weil ihnen beispielsweise gute Tages- und Festgeldangebote versprochen wurden, berichtete die SZ.
Die Kriminellen sagten den Betrugsopfern, sie sollten Geld an eine IBAN überweisen und als Empfänger ihren eigenen Namen angeben. So dachten die Betrogenen, das Konto würde auf ihren Namen laufen. Doch das Geld war in Wahrheit weg. Eine andere gängige Betrugsmasche war laut BR24 der Rechnungsbetrug: Täter fälschen dabei Rechnungen per E-Mail oder Post, ersetzen die IBAN durch ihre eigene, während der Empfängername gleich bleibt. So werden die Zahlungen auf betrügerische Konten überwiesen, die Opfer bemerken es oft viel zu spät, für sie ergeben sich hohe finanzielle Schäden.
Eine neue EU-Verordnung aus dem Jahr 2024 ist laut der Europäischen Kommission am 9. Oktober 2025 in Kraft getreten und soll solche Betrugsfälle zukünftig verhindern oder zumindest erschweren: Ab jetzt müssen alle Banken bei jeder Überweisung verpflichtend einen Abgleich von IBAN und Namen des Empfängers durchführen (Englisch: Verification of Payee oder kurz VoP). Wenn diese Informationen in ihren Systemen nicht übereinstimmen, muss die Bank ihre Kunden darauf hinweisen.
Das soll bei Überweisungen vor Ort laut SZ durch einen Bank-Kundenberater erfolgen, bei Online-Überweisungen wird wohl ein Ampelsystem etabliert: Grün heißt, Name und IBAN stimmen überein, Gelb weist auf kleinere Abweichungen wie einen falsch buchstabierten Namen hin, Rot bedeutet, dass IBAN und Name überhaupt nicht übereinstimmen. Die Bank rät in diesem Fall laut BR24 von der Überweisung ab und warnt vor einem möglichen Betrugsrisiko. Wenn ein Verbraucher trotz der Warnung die Überweisung tätigt, liegt das Risiko bei ihm. Die Empfängerüberprüfung kostet für Verbraucher, also sowohl Zahler als auch Empfänger, keine Gebühren, das verbietet die EU-Verordnung.
Im Oktober 2025 wurde die neue Regelung zunächst für den Euro-Raum eingeführt, ab 9. Juli 2027 soll sie für die gesamte Europäische Union – unabhängig von der Währung – gelten, so die SZ. Großbritannien, die Schweiz und Nicht-EU-Ausland sind also zunächst nicht betroffen.
Folgen der neuen Überweisungsregelung: Kommt das Wohngeld pünktlich an?
Was laut EU ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Betrug ist, kann im ganz praktischen Sinne aber auch zu Komplikationen bei rechtmäßigen Überweisungen führen. Wie sehen die Folgen für Wohngeldempfänger aus? Können sie weiterhin mit pünktlichen Zahlungen vom Leistungsträger rechnen?
Alle Leistungsträger müssen seit Oktober 2025 – wie alle anderen Privatpersonen und Unternehmen auch – bei jeder Überweisung, für die sie eine Warnung wegen nicht übereinstimmender IBAN und Namen im System erhalten, prüfen, ob sie die Zahlung dennoch wie geplant ausführen wollen. Da es sich um automatisierte Überweisungen von Versicherungs- und Sozialleistungsträgern handelt, kann dieser Mehraufwand nicht geleistet werden, berichtet fr.de. Es muss gar kein gravierender Fehler sein: fehlende Zweit- oder Doppelnamen oder unterschiedliche Schreibweisen können beim Abgleich schon zu Problemen führen. Gegebenenfalls erfolgt dann eine Überweisung gar nicht oder verzögert und jemand erhält sein Wohngeld nicht zum üblichen Zeitpunkt.
Wohngeld wird monatlich ausgezahlt und laut dem BMWSB in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zuständig ist für das Wohngeld die Wohngeldbehörde in der jeweiligen Kommune. Das Wohngeld wird laut § 26 des Wohngeldgesetzes (WoGG) monatlich im Voraus, also am letzten Werktag des Vormonats, überwiesen, damit es am Ersten des Monats zur Zahlung der Miete zur Verfügung steht. Ausschlaggebend ist in der Regel der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, damit das Geld rechtzeitig auf dem Konto eintrifft.
Übrigens: Haben Sie sich schon einmal gefragt, was der „Turnus“ beim Wohngeld bedeutet?
Das können Wohngeldempfänger tun, um die Überweisung sicherzustellen
Menschen, die Wohngeld erhalten, sollten zeitnah prüfen, ob ihre bei der Wohngeldbehörde hinterlegten Kontodaten aktuell sind und mit den Daten ihres Bankkontos übereinstimmen. Wichtig ist:
- Stimmt der Name überein, inklusive Zweitname oder Doppelname?
- Sind alle Namen richtig geschrieben?
- Melden Sie eine Namensänderung, etwa durch Heirat oder Scheidung, rechtzeitig bei Bank und Wohngeldbehörde.
Sollte das Wohngeld nicht zum Auszahlungstermin da sein, sollten Betroffene Kontakt mit dem Leistungsträger, also der Wohngeldbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung aufnehmen, um die Daten abzugleichen und die Überweisung erneut durchzuführen.
Übrigens: Beim Wohngeld gibt es ein Mindesteinkommen, das überschritten werden muss, damit der Antrag bewilligt wird. Dieses berechnet sich individuell und hängt von verschiedenen Faktoren wie der Haushaltsgröße und den Mietkosten ab.
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