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Wohngeld lohnt sich nicht immer: Wann der Verzicht auf einen Wohngeld-Antrag Sinn macht

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Wohngeld lohnt sich nicht immer: Wann der Verzicht auf einen Wohngeld-Antrag Sinn macht

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    Bei niedrigem Einkommen und hohen Wohnkosten besteht unter Umständen Anspruch auf Wohngeld.
    Bei niedrigem Einkommen und hohen Wohnkosten besteht unter Umständen Anspruch auf Wohngeld. Foto: Birgit Reitz-Hofmann, stock.adobe.com (Smybolbild)

    Für viele Menschen in Deutschland stellen die steigenden Lebenshaltungskosten eine echte Herausforderung dar. Das Wohngeld kann in diesem Fall eine wichtige Unterstützung für die Betroffenen sein. Wie unter anderem das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) informiert, soll die staatliche Sozialleistung Haushalte mit niedrigem Gesamteinkommen und hohen Wohnkosten finanziell entlasten. Laut dem BMWSB beziehen derzeit rund 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland Wohngeld. Dabei gibt es jedoch klare Regeln, wer den Zuschuss erhält. Um Anspruch auf die Leistung zu bekommen, müssen demnach bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Einen Antrag müssen die Anspruchsberechtigten bei der zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Allerdings ist Wohngeld nicht in jedem Fall sinnvoll. Ein Gerichtsurteil in Berlin zeigt, wann es sich sogar lohnen könnte, auf einen Antrag zu verzichten.

    Wohngeld versus Sozialleistung: Wann ist ein Verzicht auf Wohngeld sinnvoll?

    Auch wenn Anspruch auf Wohngeld besteht, ist es nicht automatisch sinnvoll, einen Antrag zu stellen. Denn nicht immer ist die Sozialleistung auch die beste Option. Sollten andere Sozialleistungen mehr Vorteile für eine Person bringen, kann es sich lohnen, auf einen Wohngeldantrag zu verzichten. Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 2021. Geklagt hatte ein Rentner aus Berlin, der von März 2016 bis November 2017 Sozialhilfe bezog. Nachdem er auf Aufforderung des Sozialamts Wohngeld beantragt hatte, verlor er im Gegenzug die Sozialhilfe. Als der Rentner nach Ablauf des Bewilligungszeitraums des Wohngeldes erneut Sozialhilfe beziehen wollte, lehnte das Amt ab. Der Grund: Sozialhilfe würde nur gewährt werden, wenn keine anderen Leistungen möglich seien. Das Sozialamt bewertete das Wohngeld in diesem Fall als vorrangige Leistung.

    Der Mann hatte sich jedoch gegen eine erneute Antragstellung für Wohngeld entschieden, da er stattdessen Anspruch auf die mit der Sozialleistung verbundenen Vergünstigungen erhalten wollte, unter anderem ein Sozialticket für den öffentlichen Nahverkehr. Das BSG entschied schließlich zugunsten des Mannes. Laut dem Gericht dürfen Sozialämter mittellosen Personen nicht vorschreiben, zuerst Wohngeld zu beantragen, bevor sie Sozialhilfe bekommen. Die Betroffenen sollen demnach selbst entscheiden dürfen, welche Leistung für sie besser geeignet ist.

    Welche Sozialleistung wann Sinn ergibt, ist allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich. Hinzukommt, dass je nach Leistung unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Nicht alle sind für die gleichen Sozialleistungen berechtigt. Ob ein Haushalt Wohngeld erhält, hängt laut dem BMWSB vor allem von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete oder der Belastung durch selbst genutztes Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ab. Darüber hinaus müssen die antragstellenden Haushalte über ein gewisses Mindesteinkommen verfügen, wie der Familienratgeber der Aktion Mensch erklärt. Und auch nach oben existieren Einkommensgrenzen. Ist das Bruttojahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zu hoch, besteht demnach kein Anspruch auf Wohngeld.

    Wohngeld: Welche Leistungen können nicht gleichzeitig bezogen werden?

    Laut dem BMWSB haben sowohl Mieter als auch Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum Anspruch auf Wohngeld, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Verbraucherzentrale weist außerdem darauf hin, dass das Wohngeld die Beziehenden davor schützen soll, andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Reicht das eigene Einkommen nicht aus, um für Strom und Heizungskosten aufzukommen, könne demnach zuerst ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Erst, wenn die Wohngeld-Zahlung nicht mehr die Bestreitung des Lebensunterhalts decken könne, hätten die Betroffenen Anspruch auf eine andere Sozialleistung, etwa das Bürgergeld.

    Wer jedoch bereits eine finanzielle Entlastung in Form von anderen Sozialleistungen erfährt, verliert unter Umständen den Anspruch auf Wohngeld. Denn, nicht alle unterstützenden Leistungen lassen sich mit Wohngeld kombinieren. Wie das Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) informiert, sind davon vor allem Sozialleistungen betroffen, die die Wohnkosten bereits berücksichtigen. Das ist in Paragraf 7 des Wohngeldgesetzes (WoGG) geregelt. Dazu gehören familienportal.de zufolge beispielsweise Bürgergeld, Sozialgeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG. Eine Regelung, die die Antragstellenden ebenfalls berücksichtigen sollten. Wurde der Zuschuss nichtsdestotrotz bewilligt und ausgezahlt, muss das Wohngeld unter Umständen sogar zurückgezahlt werden.

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