Die Pfingstferien sind vorbei, doch die gute Nachricht lautet: Schon in acht Wochen sind Sommerferien! Viele Schülerinnen und Schüler sehen sich jetzt nach einem Ferienjob um, weil sie in den Ferien etwas Geld verdienen wollen oder müssen. Der DGB-Kreis gibt einige Tipps, was zu beachten ist, damit es kein „böses Erwachen“ gibt.
Wie kann ich einen Ferienjob rechtlich absichern?
Eine Grundregel sollte sein: Vor dem ersten Arbeitstag in den Ferien sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der eindeutig festlegt, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und Bezahlung für den Ferienjob gelten. So können spätere Missverständnisse vermieden werden. Bei Minderjährigen müssen auch die Erziehungsberechtigten den Vertrag unterzeichnen.
Wie viel Arbeit in den Ferien ist erlaubt?
Jugendliche vom 13. bis einschließlich des 14. Lebensjahres dürfen bis zu zwei, in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden täglich arbeiten. Und das nur zwischen 8 und 18 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen. Unter 18-Jährige haben bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten. Bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten.
Wie viel kann ich beim Ferienjob verdienen?
Das Mindestlohngesetz (13,90 Euro pro Stunde) gilt grundsätzlich auch für Ferienjobs. Aber leider erst ab 18 Jahren. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz nicht. Allerdings: Wenn es im Unternehmen einen Tarifvertrag gibt, muss dieser auch bei Minderjährigen angewendet werden, betont der DGB-Kreisverband.
Welche Arbeiten darf ich im Ferienjob übernehmen?
Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Im Zweifelsfall, so empfiehlt der DGB-Kreis, lohnt sich ein Blick ins Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG). Das regelt die Beschäftigungsbedingungen für Schüler und Jugendliche. Auch eine Rückfrage bei der zuständigen Gewerkschaft kann weiterhelfen. (AZ,rjk)
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