Fünf Kilometer Radius. So groß ist das Streifgebiet einer frei laufenden Katze im Durchschnitt. Straßenschilder halten sie nicht auf, ebenso wenig wie Gemeindegrenzen. Schwieriger wird es schon eher bei Flüssen oder hohen Mauern. Das Landratsamt Günzburg erwartet jedoch von den Kommunen Streuner-Zahlen für jede einzelne Straße und blockiert damit so manche Aufnahme in die neue Katzenschutzverordnung. Warum?
Frei laufende Katzen laufen – wie der Name schon sagt – nun mal viel umher. Daran wird sie auch kein ausgefülltes Dokument hindern, welches ihren Lebensraum in einer einzelnen Straße festsetzt. Wenn die Bürokratie hinter diesem Dokument wiederum dazu führt, dass eine sinnvolle Verordnung an Orten, wo sie nötig ist, nicht eingeführt wird, ist das weltfremd und schränkt den Tierschutz ein.
Die neue Katzenschutzverordnung im Landkreis Günzburg hat viele Vorteile für die Kommunen und die Tiere
Denn der Inhalt der Katzenschutzverordnung ist eine gute Sache, keine Frage. Unkastrierte Streuner überlasten viele Kommunen und Tierheime. Private Halter wiederum werden nicht von durchschnittlich drei bis sechs Kätzchen beim ungeplanten Wurf ihrer frei laufenden Katze überrascht. Im Übrigen lebt besagtes Haustier durchschnittlich gesünder, wenn es kastriert ist.
Deswegen ist es gut, wenn die neue Verordnung die Probleme angehen will, die mit vielen unkastrierten Katzen einhergehen. Noch besser, wenn Kommunen im Landkreis Günzburg in die Verordnung aufgenommen werden wollen. Schlecht nur, wenn das Landratsamt blockiert.
Weder das Staatsministerium noch das Tierheim konnten das Landratsamt zum Umdenken bewegen
Weder das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz noch die vom Tierheim Günzburg geübte Kritik an der Datenerfassung haben das Landratsamt dazu bewegt, auf einen neuen Kurs einzuschwenken. Die Stadt Günzburg, die gerne in den erweiterten Katzenschutz aufgenommen werden möchte, ist aufgrund dessen, Stand jetzt, abgelehnt. Diese bürokratische Blockade untergräbt das eigentliche Ziel der inhaltlich so sinnvollen Verordnung.
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