Einen Fall sexueller Belästigung hatte unlängst das Amtsgericht in Landsberg zu verhandeln. Die Staatsanwaltschaft warf dem 42-jährigen Angeklagten vor, im Oktober vergangenen Jahres in einer Diskothek im Landkreis der an ihm vorbeilaufenden Geschädigten zwischen die Beine in den Intimbereich gefasst zu haben, um sich sexuell zu erregen.
Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Joachim Feller aus Landsberg, erklärte sogleich, sein Mandant könne sich zwar aufgrund erheblichen Alkoholgenusses in der Tatnacht an nichts mehr erinnern, wolle die Vorwürfe der geschädigten Studentin aber nicht abstreiten. Er habe daher noch vor der Verhandlung im Rahmen eines sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs mit der Geschädigten und ihren erschienenen Familienmitgliedern eine Vereinbarung getroffen, in der er die Vorwürfe einräumt und sich zur sofortigen Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 Euro verpflichtet. Das kam beim Gericht gut an. Durch das Geständnis und die Entschuldigung bliebe der Geschädigten eine Vernehmung erspart, so Richter Alexander Kessler. Es gehe daher nur noch um die Auswirkungen auf die Strafzumessung.
Der Geschädigten bleibt eine Befragung erspart
Der Angeklagte hatte gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts über 70 Tagessätze in Höhe von 60 Euro Einspruch eingelegt. Der im elterlichen Betrieb beschäftigte Angeklagte hatte sein Einkommen mit 1800 Euro angegeben. Rechtsanwalt Feller konnte die Zweifel des Gerichts hinsichtlich dieser Angaben mit dem Hinweis auf schwankende Umsatzzahlen ausräumen.
Im späteren Plädoyer betonte er zudem die Ehrlichkeit der Reue seines Mandanten, der, obwohl er sich nicht mehr erinnern könne, die Tat nicht abstreite. Er hätte allein schon, weil zur Tatzeit beide Beteiligten über 1,6 Promille Alkohol im Blut hatten, gute Chancen gehabt, die Tat erfolgreich abzustreiten. Das hätte aber eine eindringliche Befragung der Zeugin erfordert, aber genau das habe er vermeiden und einen Schlussstrich unter die Sache ziehen wollen, indem er auf die Geschädigte zugehe. Das sei anzuerkennen.
Angeklagter wird zu einer Geldstrafe verurteilt
Der Verteidiger plädierte für eine Herabsetzung der Strafe auf 30 Tagessätze in Höhe von 60 Euro. Nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft an den 60 Tagessätzen im Strafbefehl festhalten wollte, ging Richter Kessler schließlich auf 50 Tagessätze à 30 Euro herunter. Auch, weil der Angeklagte strafrechtlich bislang nie in Erscheinung getreten war und die Zahlungen im Täter-Opfer-Ausgleich in die Strafzumessung einfließen müssten.
Der Richter stellte es ins Ermessen des Verurteilten, ob er sich wegen seines Verhaltens einer Beratung unterziehen wolle. Das Urteil ist rechtskräftig, da auf Rechtsmittel verzichtet wurde.
Von Gerd Lodenkämper
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