Memmingen/Unterallgäu „Elstam“ ist nun wohl doch erst zum Jahresbeginn 2013 verfügbar. Hinter dieser Abkürzung verbergen sich die „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ des Finanzamtes. Diese sollten eigentlich 2012 eingeführt werden. Doch nun gebe es „technische Probleme“, erklärt Michael Aicham, Leiter des Memminger Finanzamts. Deswegen werde das elektronische Abrufverfahren für die Arbeitgeber voraussichtlich in ganz Deutschland erst zum 1. Januar 2013 verfügbar sein. Der Mem-minger Amtsleiter gibt weitere Informationen:
Was hat der Arbeitnehmer zu beachten?
Grundsätzlich gelten laut Aicham weiterhin die Eintragungen (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer und Freibeträge) auf der letztmalig ausgestellten Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise auf der Ersatzbescheinigung 2011 – bis zum Starttermin des elektronischen Verfahrens. Wenn sich bei den oben genannten Daten in jüngster Zeit keine Änderungen ergeben hätten, müsse der Arbeitnehmer auch nichts unternehmen, betont Aicham. Habe es jedoch Änderungen gegeben, zum Beispiel bei der Zahl der Kinder, bei der Konfessionszugehörigkeit oder den Freibeträgen, so könnten diese schriftlich mit einem so genannten Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beim Finanzamt beantragt werden. Hierbei müsse die Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise die Ersatzbescheinigung 2011 mit vorgelegt werden. Anträge sollten möglichst auf dem Postweg eingereicht werden, erläutert der Leiter des Memminger Finanzamtes. Aus rechtlichen Gründen dürften Anträge per E-Mail oder Telefon nicht bearbeitet werden.
Was ist für den Arbeitgeber wichtig?
Der Arbeitgeber müsse dem Lohnsteuerabzug grundsätzlich die ausgewiesenen Merkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung zugrunde legen. Dazu zählten die Lohnsteuerkarte 2010, die Ersatzbescheinigung 2011, Mitteilungsschreiben über die elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale und sonstige Papierbescheinigungen des Finanzamts. Arbeitgeber, die 2012 ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer eingingen, müssten beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung für 2012 beantragen. Für Auszubildende (Azubis), die 2012 ihre Ausbildung begönnen, sei keine Ersatzbescheinigung erforderlich, unterstreicht Aicham.
Es gelte die Steuerklasse I, wenn der Azubi dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Konfessionszugehörigkeit mitteile und schriftlich bestätige, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handle. (mz, maj)
Informationen im Internet
Näheres über die elektronische Lohnsteuerkarte erfahren Sie unter
www.lfst.bayern.de