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Mindelheim: Altstadt vs. Gewerbegebiet: Ärger über Verkaufsverbote von Spielwaren

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Altstadt vs. Gewerbegebiet: Ärger über Verkaufsverbote von Spielwaren

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    Wo darf Spielzeug verkauft werden und wo nicht? In Mindelheim gibt es darüber Unstimmigkeiten.
    Wo darf Spielzeug verkauft werden und wo nicht? In Mindelheim gibt es darüber Unstimmigkeiten. Foto: Markus Merk

    Die Tage vor Weihnachten sind für viele Einzelhandelsgeschäfte von immenser wirtschaftlicher Bedeutung. Um so härter traf die Betriebe der von der Staatsregierung mit Wirkung 16. Dezember verhängte Lockdown, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu unterbinden. Nur Waren des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel und Drogeriewaren durften noch verkauft werden. Wenn aber einzelne Betriebe auch andere Waren weiter verkaufen durften, während andere schließen mussten, ist Ärger garantiert. Konkret ging es dabei um Spielwaren.

    Corona-Lockdown: Im Mindelheimer Gewerbegebiet herrschte reger Betrieb

    Während sich im Gewerbegebiet die Kunden tummelten, traf es die Einzelhändler in der Mindelheimer Innenstadt spürbar. Die Publikumsfrequenz in den Tagen vor Weihnachten war hier spürbar geringer.

    Manfred Salger betreibt selbst ein Geschäft in der Innenstadt. Seine Bäckerei war zwar nicht direkt betroffen von den Einschränkungen. Aber auch er spürte, dass weniger Leute in der Altstadt waren. Weniger Laufkundschaft bedeutet auch für eine Bäckerei weniger verkaufte Semmeln und Brezen.

    Während im Gewerbegebiet weiter Spielwaren verkauft werden durften, war das in der Innenstadt untersagt.

    Das Landratsamt Unterallgäu war zwar auf diesen Widerspruch nach MZ-Informationen aufmerksam gemacht worden. Geändert hat sich dennoch nichts an dieser Ungleichbehandlung, die auch Kunden nicht nachvollziehen konnten. Im Müller-Markt blieb die Spielwarenabteilung abgesperrt. Andere Märkte der Kette waren in dieser Weise nicht betroffen.

    Wo abgesperrt werden kann, soll auch abgesperrt werden

    Auf Anfrage teilte das Landratsamt mit, bei Großbetriebsformen des Handels wie insbesondere SB-Warenhäusern, Verbrauchermärkten und großflächigen Drogeriemärkten gelte: Wenn nicht erlaubte Sortimente in eigenen, gut abgrenzbaren Abteilungen des Betriebs angeboten werden, sind diese Abteilungen zu schließen – wenn diese Abteilungen zum Beispiel auf einem eigenen Stockwerk liegen oder es sich um zusammenhängende, größere Fläche handelt. Hier galt laut Landratsamt bis vor kurzem, dass dies nur für Flächen über 300 Quadratmetern zutrifft oder wenn diese sich auf einem eigenen Stockwerk befinden. Da die Flächen laut Angaben der V-Markt-Leitung kleiner seien und alle Abteilungen in einem Stockwerk liegen, musste der V-Markt diese Abteilungen nicht schließen.

    Anbieter wollen jetzt selber prüfen

    Am 22. Dezember hat die Staatsregierung diese Regelung geändert und die Größenangabe von 300 Quadratmetern gestrichen. Das bedeutet: Inzwischen müssen Märkte entsprechende Abteilungen schließen, wenn diese gut abgrenzbar sind – egal, wie klein oder groß die Abteilungen sind. Darüber hat das Landratsamt den V-Markt am 23. Dezember informiert. Die Geschäftsführung hat daraufhin zugesagt zu prüfen, welche Flächen gut abzugrenzen sind und diese zu schließen.

    Kommentar: Spielwaren-Verkaufsverbot im Unterallgäu: Mit zweierlei Maß gemessen

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