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Neuburg: Schuljahr 2021/2022: Wo Erstklässler in Neuburg zur Schule gehen müssen

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Schuljahr 2021/2022: Wo Erstklässler in Neuburg zur Schule gehen müssen

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    Anmeldepflicht besteht für die Erziehungsberechtigten an der Grundschule.
    Anmeldepflicht besteht für die Erziehungsberechtigten an der Grundschule. Foto: Alexander Kaya (Symbolfoto)

    In zwei Wochen findet die Anmeldung der schulpflichtigen Kinder statt. Im Neuburger Stadtgebiet gibt es drei Schulsprengel, also abgegrenzte Einzugsgebiete, die einer bestimmten Regelschule zugeordnet sind. Konkret anmelden an den Neuburger Grundschulen können die Erziehungsberechtigten ihre Kinder am Dienstag, 16. März.

    Schulanmeldungen in Neuburg: Eltern werden auch über dem Postweg informiert

    Die Schulanmeldungen werden an diesem Tag in den drei Grundschulen Neuburg Ost, Englischer Garten und Am Schwalbanger durchgeführt. Wie die Stadt mitteilt, werden die Eltern und Erziehungsberechtigten zeitnah über die Anmeldung auf dem Postweg informiert. Bei Unklarheiten, zu welchem Schulsprengel der Bub oder das Mädchen gehört, kann die zuständige Sachbearbeiterin der Stadt Neuburg, Silke Winter, unter Telefon 08431/55-401 kontaktiert werden. Alternativ kann auch bei den Grundschulen nachgefragt werden.

    Anmeldepflicht besteht für die Erziehungsberechtigten an der Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen. Anzumelden ist zum einen jedes Kind, das im Schuljahr 2021/2022 erstmals schulpflichtig wird. Schulpflichtig werden alle Kinder, die am 30. Juni 2021 sechs Jahre alt sind, also spätestens am 30. Juni 2015 geboren sind.

    Wie die Stadt weiter mitteilt, können Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden, schulpflichtig werden. Nach dem Anmeldeverfahren und der Beratung durch die Schule können die Eltern entscheiden, ob die Einschulung des Kindes auf nächstes Jahr verschoben werden soll (Entscheidung muss schriftlich bis zum 12. April 2021 der Schule vorliegen!).

    Neuburg: Anmeldepflicht besteht auch für zurückgestellte Kinder

    Anmeldepflicht besteht außerdem für jedes im Vorjahr zurückgestellte Kind (Zurückstellungsbescheid ist vorzulegen), jedes Kind, das die Erziehungsberechtigten zurückstellen lassen wollen, jedes Kind, für das ein Gastschulantrag an eine andere Schule gestellt werden soll und jedes ausländische Kind, unabhängig von seinen Kenntnissen in der deutschen Sprache.

    Ein Kind, das in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 sechs Jahre alt wird, kann auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, falls negative Erkenntnisse über die Schulfähigkeit des Kindes dem nicht entgegenstehen. Die Schule entscheidet über die Aufnahme. Kinder, die nach dem 31. Dezember 2015 geboren sind, können auf Antrag der Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Jedoch ist bei diesen Kindern ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.

    Erziehungsberechtigte, die die Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können mit Geldbuße belegt werden, heißt es abschließend. (nr)

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