Wenn der Beginn eines Fußballspiels an einem 1. November vom zuständigen Spielleiter auf 15.30 Uhr angesetzt wurde, dann muss jedem Beteiligten auf den ersten Blick klar sein, dass das Spielende gegen 17.20 Uhr erreicht sein wird und dass bei einer Sonnenuntergangszeit um 16.53 Uhr ohne Flutlicht nichts mehr geht. Das Sportgericht Bayern war nun mit der Frage konfrontiert, wie zu verfahren ist, wenn ein solches Spiel nach 65 Minuten vom Schiedsrichter abgebrochen wird, weil eine der beteiligten Mannschaften mit einer Fortsetzung auf einem Flutlichtplatz nicht einverstanden ist.
Jugendfußball
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