Wer noch mit einem grauen „Lappen“ oder einer rosa „Pappe“ fährt, muss früher oder später seinen Führerschein abgeben. Laut Gesetz muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat umgetauscht werden. Dieser ist nämlich EU-weit lesbar und gilt als fälschungssicherer. Bis 2033 müssen EU-weit insgesamt 42 Millionen Führerscheine umgetauscht werden.
Viele Führerscheine ab 19. Juli ungültig
Der Tausch ist zeitlich gestaffelt nach Alter des Führerschein-Inhabers und Ausstellungsdatum. So sollen eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden, teilte die Bundesregierung mit.
Die erste Frist für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Tausch ist bereits abgelaufen. In dieser ersten Etappe waren Menschen mit den Geburtsjahren zwischen 1953 und 1958 zum Tausch verpflichtet, wenn der Führerschein ein Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 trägt. Entsprechende Führerschein-Inhaberinnen und -Inhaber haben für den Umtausch bis zum 19. Juli 2022 Zeit. Danach wird das Dokument ungültig.
Welche Fristen gelten beim Führerschein-Umtausch?
Die Umtauschfrist richtet sich nach zwei Faktoren: dem Ausstellungsdatum und dem Geburtsjahr. Wurde der Fahrerlaubnisschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt, ist das Geburtsjahr der Führerscheinbesitzer für den Umtausch ausschlaggebend. Demnach gelten folgende weitere Fristen:
- 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022.
- 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023.
- 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024.
- 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025.
Allerdings kann der Umtausch auch früher geschehen, es muss keine Frist abgewartet werden.
Führerschein-Frist: Muss die Fahrprüfung wiederholt werden?
Mit dem Führerscheinumtausch sind keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder sonstige Prüfungen verbunden. Eine Wiederholung der Fahrprüfung müssen die Betroffenen also nicht befürchten. „Beim Umtausch des Führerscheins handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit - die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen“, versichert die Bundesregierung auf ihrer Website.
Zählt die Umtausch-Frist auch für den Motorradführerschein?
Kurz gesagt: ja! Auch für den Motorradführerschein der Klasse A gelten dieselben Umtauschfristen wie beim Pkw-Führerschein. Zukünftig gilt außerdem: Spätestens alle 15 Jahre müssen Motorradfahrer den Schein verlängern lassen – ebenfalls ohne nochmalige Prüfung oder Gesundheitszeugnis.
Wo ist der Umtausch des Führerscheins möglich?
Grundsätzlich kann der Führerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bzw. Führerscheinstelle umgetauscht werden. Je nach Wohnort kann dies auch das Bürgeramt sein. Wegen der Corona-Pandemie können sich hier die Termine jedoch verzögern oder Öffnungszeiten variieren. Kurzfristige Termine bei der zuständigen Behörde sind dabei schwerer zu bekommen. Hier ist also schnelles Handeln erforderlich, wenn man die Frist noch einhalten will.
Führerschein-Umtausch: Gibt es eine Strafe bei verpasster Frist?
Zunächst nicht. Denn auf der letzten Verkehrsministerkonferenz wurde eine Schonfrist für alle, die keinen fristgerechten Termin erhalten, beschlossen. Bis zum 19.07.2022 wird zunächst keine Strafe fällig. Wer danach ohne gültigen Führerschein am Steuer sitzt, muss für diese Ordnungswidrigkeit ein Verwarngeld von 10 Euro zahlen. Die Länder können jedoch in Ausnahmefällen von einer Geldbuße absehen. Das könnte insbesondere dann passieren, wenn es aufgrund der Pandemie zu Probleme mit dem Umtausch bei den Behörden kommt. Und zudem gilt: Ein Ablaufdatum des Führerscheins bedeutet nur, dass das Dokument seine Gültigkeit verliert – der Fahrer behält damit seine Fahrerlaubnis.
Führerschein-Umtausch: Was wird benötigt?
Für einen reibungslosen Ablauf und den erfolgreichen Führerscheinumtausch benötigt die Behörde folgende Dokumente:
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ein biometrisches Passfoto
- der aktuelle Führerschein
- eine Gebühr von rund 25 Euro
Wer sich den neuen Führerschein per Post zuschicken lassen möchte, muss zusätzlich Versandkosten einberechnen.
Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird außerdem ein weiteres Dokument, falls die Erlaubnis nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt wurde: die sogenannte Karteikartenabschrift. Dabei handelt es sich um einen Auszug der persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Führerscheinstelle schicken. Weitere Informationen dazu gibt es ebenfalls bei der zuständigen Führerscheinstelle.