Startseite
Icon Pfeil nach unten
Panorama
Icon Pfeil nach unten

Justiz: Gericht: Kein Anspruch auf Umbettung von Urne bei Umzug

Justiz

Gericht: Kein Anspruch auf Umbettung von Urne bei Umzug

  • |
  • |
  • |
  • |
    Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage einer Frau abgewiesen, die nach ihrem Umzug die Urne mit der Asche ihres verstorbenen Mannes an ihren neuen Wohnort umbetten lassen wollte.
    Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage einer Frau abgewiesen, die nach ihrem Umzug die Urne mit der Asche ihres verstorbenen Mannes an ihren neuen Wohnort umbetten lassen wollte. Foto: Sascha Ditscher/dpa

    Im Streit um die Umbettung einer Urne ist eine Frau vor dem Verwaltungsgericht Gießen gegen die Gemeinde Wölfersheim (Wetteraukreis) unterlegen. Nach ihrem Umzug von Wölfersheim nach Schöffengrund im Lahn-Dill-Kreis hatte die Frau im Jahr 2023 die Umbettung der verrottbaren Urne mit der Asche ihres 2021 verstorbenen Ehemannes in das Gebiet ihres neuen Wohnortes beantragt. Dies hatte die Gemeinde Wölfersheim jedoch abgelehnt, da aus ihrer Sicht die dafür erforderlichen Gründe nicht vorlagen.

    In ihrer Klage argumentierte die Frau, dass eine Umbettung auch dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen würde, der sich zu Lebzeiten mit seiner in Wölfersheim lebenden Familie überworfen habe. Dieser Streit habe letztlich auch ihren eigenen Umzug erforderlich gemacht, gab die Frau an. Sie selbst leide seit dem Tod ihres Mannes und dem Verlust der Wohnung in Wölfersheim unter einer psychischen Erkrankung.

    Frau argumentiert mit psychischer Belastung

    Ein Besuch des Waldfriedhofs auf dem Gebiet von Wölfersheim belaste sie zudem wegen der dort wohnenden Familie ihres verstorbenen Ehemannes psychisch und sei deshalb für sie unzumutbar. Die Gemeinde hielt jedoch dagegen, dass „die Totenasche den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie eine erdbestattete Leiche genieße“, wie das Verwaltungsgericht erläuterte.

    Dass ein besonderer Grund für die Umbettung einer Urne vorliegen müsse, sei Folge des „postmortalen Persönlichkeitsrechts“ und damit der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen, die den Schutz der Totenruhe gebiete. Ein Wohnsitzwechsel der Witwe alleine könne nicht als ein solcher besonderer Grund gesehen werden, „da dies in einer modernen Gesellschaft dazu führen könnte, dass Urnen mehrfach, insbesondere bei jedem Umzug, umzubetten wären“.

    Aus dem Zerwürfnis des Verstorbenen mit seiner Familie lasse sich zudem nicht mit hinreichender Sicherheit sein mutmaßlicher Wille mit Blick auf die Umbettung feststellen. Und auch die Klägerin dürfte aus Sicht des Gerichts nicht „auf die Umbettung der Urne zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes angewiesen sein“, hieß es.

    Die Entscheidung (Urteil vom 1. Juni, Az.: 8K 165/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig.

    Diskutieren Sie mit
    XXX 0 Kommentare
    hier kommen komentare rein

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Anmelden

    Sie haben noch kein Konto? Kostenfrei registrieren