Bisher führte der Weg zum Medizinstudium nur über ein herausragendes Abitur oder viel Geduld. Immer führt er zunächst über die Stiftung für Hochschulzulassung. Doch das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin ist zum Teil nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Die Regelung müsse bis zum 31. Dezember 2019 umgesetzt werden.
Der Erste Senat äußert sich zu den Urteilsgründen aktuell in einer ausführlichen mündlichen Begründung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zwei Fälle von Bewerbern vorgelegt, die keinen Studienplatz im Fach Humanmedizin bekommen hatten. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das Änderungen am Verfahren verlangt, bleiben die Hürden hoch.
Warum ist ein Auswahlverfahren überhaupt nötig?
In Deutschland kommen auf jeden Studienplatz für Humanmedizin mehrere Bewerber. Knapp 9200 Studienplätze standen in dem Fach im aktuellen Wintersemester fast 43.200 Bewerbern gegenüber. Zum Sommersemester 2017 war das Verhältnis noch deutlich schlechter. Eine wichtige Rolle bei der Vergabe spielt die Abiturnote. Einen sogenannten Numerus clausus (NC, lateinisch für begrenzte Anzahl) gibt es für zahlreiche Studienfächer. Er gilt entweder regional oder bundesweit, wie bei Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie.
Was ist die Stiftung für Hochschulzulassung?
Sie wurde 2008 gegründet und löste die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) ab. Bei ihr müssen sich künftige Studenten bewerben. Grundlage für die bundesweite Vergabe sind Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts aus den 1970er Jahren, in denen das Teilhaberecht von Bewerbern an Studienplätzen und das Prinzip gleicher und sachgerechter Kriterien festgeschrieben worden waren.
Welche Wege führen aktuell zu einem Studienplatz in Humanmedizin?
Ein sehr gutes Abitur kann Bewerbern einen Studienplatz sichern. Nach den aktuellen Regeln werden 20 Prozent der Plätze nach diesem Kriterium (Bestenquote) vergeben. Aktuell ist ein Schnitt von 1,0 bis 1,2 dafür nötig. Ein weiteres Fünftel wird nach Wartezeit vergeben. Dafür ist aber viel Geduld erforderlich - inzwischen sind es 14 bis 15 Semester.
Die übrigen 60 Prozent der Studienplätze können die Hochschulen in einem eigenständigen Auswahlverfahren vergeben. Aber auch dabei spielt die Abiturnote eine wichtige Rolle. Zusätzlich kann es Tests oder Gespräche geben. Bewerber können ihre Chancen durch zusätzliche Qualifikationen verbessern. Dazu gehört etwa eine Ausbildung zum Rettungsassistenten.
Worum ging es bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht?
Der Erste Senat verhandelte im Oktober über Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Zwei Bewerber mit langer Wartezeit hatten geklagt. Nach Ansicht der Gelsenkirchener Kammer darf die Wartezeit auf einen Studienplatz nicht zu lang sein.
Sie nimmt dabei die Regelstudienzeit als Grenze der Verfassungswidrigkeit an. Von Experten gab es in der Verhandlung Hinweise darauf, dass Studenten nach einer längeren Wartezeit das Studium häufig nicht erfolgreich abschließen können.
Auch Bewerber mit einer schwächeren Abiturnote müssten eine realistische Chance auf Zulassung haben, fordern die Verwaltungsrichter. Der Verzicht auf Landesquoten bei der direkten Vergabe durch die Hochschulen sei ungerecht, weil die Abiturnoten nicht vergleichbar seien. Hinter allem steht das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs, sowie der Gleichheitsgrundsatz. Das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts stützt diese Ansicht.
Was muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jetzt anders werden?
Grundsätzlich ist die Aufteilung in drei Säulen in Ordnung. Die Verfassungsrichter sehen aber in allen drei Bereichen Verstöße gegen das Grundgesetz.
So ist eine verpflichtende Festlegung auf sechs Wunschstudienorte bei der Verteilung nach Abiturnote nicht zulässig. Sie könnte dazu führen, dass ein Bewerber an seiner Wunsch-Uni keinen Studienplatz bekommt, obwohl er anderswo zum Zuge gekommen wäre.
Bei der Wartezeit muss es künftig eine Begrenzung geben, unter anderem weil der Studienerfolg mit der Länge der Wartezeit abnimmt.
Schließlich müssen die Universitäten bei der Auswahl nach einem eigenen Verfahren in einer standardisierten und transparenten Weise vorgehen. Dabei darf nicht die Abiturnote allein ausschlaggebend sein. Weitere Kriterien der Eignung für den Arztberuf oder entsprechende Vorbildungen sollen berücksichtigt werden. Auch müssen künftig für eine Vergleichbarkeit der Abiturnoten aus unterschiedlichen Bundesländern gesorgt werden.
Was macht die Politik?
Bund und Länder haben sich bereits im März auf den "Masterplan Medizinstudium 2020" verständigt. Danach sollen Mediziner schon während ihres Studiums näher an die Patienten herangeführt und die Allgemeinmedizin gestärkt werden.
Um mehr Ärzte aufs Land zu bekommen, sollen die Bundesländer eine Quote von bis zu zehn Prozent der Studienplätze für solche Bewerber bereithalten können, die sich verpflichten, nach Abschluss des Studiums und der fachärztlichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin für bis zu zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten ländlichen Regionen tätig zu sein.
Und was nach bisherigen Erkenntnissen der Argumentation des Gerichts entgegenkommen dürfte: Die Hochschulen sollen in ihren Auswahlverfahren neben der Abiturnote mindestens zwei weitere Kriterien berücksichtigen - soziale und kommunikative Fähigkeiten sowie Leistungsbereitschaft der Studienbewerber. Zudem sollen sich eine Ausbildung oder Tätigkeit in medizinischen Berufen positiv auswirken.
Reichen die Studienplätze überhaupt?
Nein, sagt der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery. Er plädiert für eine Aufstockung der Medizinstudienplätze um zehn Prozent oder etwa 1000 Plätze. Pro Jahr schließen etwa 10.000 Mediziner ihr Studium ab.
Wie geht es nach dem Urteil weiter?
Das Bundesverfassungsgericht fordert Gesetzesänderungen bis zum 31. Dezember 2019. Bis dahin dürfen die Bewerbungs- und Auswahlverfahren wie bisher weiterlaufen, obwohl sie teilweise gegen das Grundgesetz verstoßen. Der Erste Senat hat die Regelungen nicht für nichtig erklärt, weil damit ein Zustand geschaffen würde, "der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die verfassungswidrige Regelung". (Sönke Möhl, dpa/AZ)