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Facebook
12.07.2018

Gerichtsurteil: Facebook-Inhalte gehören den Erben

Facebook lehnt die Freigabe von Konto-Inhalten an Hinterbliebene seit Jahren ab und argumentiert mit dem Schutz des persönlichen Austauschs über das Netzwerk.
Foto: Dominic Lipinski, dpa (Symbolbild)

Lange hat sich Facebook dagegen gewehrt, den Account eines verstorbenen Mädchens an die Eltern zu übergeben. Nun sorgt der Bundesgerichtshof für Klarheit.

Den Eltern ging es eigentlich gar nicht ums Erbe. Sie wollten lediglich Gewissheit. War es ein Unfall, als ihre damals 15-jährige Tochter, die 2012 unter bis heute nicht geklärten Umständen in einem Berliner U-Bahnhof von einer Bahn erfasst wurde und dabei ihr Leben verlor? Oder war es Selbstmord? Um das zu klären, wollten die Eltern Einblick in den Facebook-Account ihrer Tochter nehmen und nachsehen, ob es Hinweise in den Nachrichten gab, die ihre Tochter mit ihren Freunden ausgetauscht hatte.

Facebook verweigerte den Zugriff auf das Konto

Die Eltern kannten das Passwort. Doch als sie sich einloggen wollten, war das Konto ihrer Tochter bereits gesperrt. Facebook hatte es in den „Gedenkzustand“ versetzt, sozusagen eingefroren, nur für diejenigen Nutzer sichtbar, die es auch vorher sehen konnten. Den Eltern verweigerte Facebook hingegen den Zugriff auf das Konto und das Recht, den Chatverlauf der Tochter einzusehen. Der amerikanische Konzern argumentierte, der „Gedenkzustand“ schütze nicht nur die Rechte des toten Nutzers, sondern auch die seiner Freunde, die einen Anspruch darauf hätten, dass ihre privaten Nachrichten privat bleiben.

Die Mutter wollte sich damit nicht abfinden und klagte. In der ersten Instanz bekam sie Recht, doch in zweiter Instanz lehnte das Berliner Kammergericht unter Berufung auf das Fernmeldegeheimnis das Ansinnen der Eltern ab. Doch die Mutter gab nicht auf und rief den Bundesgerichtshof an – und der dritte Zivilsenat hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens als deren rechtmäßigen Erben den Zugang zum Nutzerkonto gewähren. Auch andere persönliche Hinterlassenschaften wie Briefe oder Tagebücher würden nach dem Tod in den Besitz der Erben übergehen, argumentierte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann. Aus erbrechtlicher Sicht bestehe kein Grund dafür, „digitale Inhalte anders zu behandeln“ (AZ III ZR 183/17).

Bundesgerichtshof urteilt: Rechte gehen nach dem Tod auf die Erben über

Das Fernmeldegeheimnis greife in diesem Fall nicht. Wer auf Facebook Nachrichten schreibe, könne zwar darauf vertrauen, dass diese an ein bestimmtes Nutzerkonto gehen – nicht aber an eine bestimmte Person, da auch andere in Besitz des Passwortes sein könnten. Zudem lehnten es die Richter ab, die Inhalte danach zu differenzieren, wie persönlich sie sind. Dies sei im Erbrecht generell nicht üblich. Mit dem Tod des Mädchens seien die Rechte und die Pflichten aus dem Vertrag, den das Mädchen mit Facebook abgeschlossen habe, vollständig auf die Erben übergegangen.

Rechtspolitiker begrüßten gegenüber unserer Zeitung das Urteil als richtungsweisend. Es dürfe im Erbrecht keinen Unterschied zwischen analoger und digitaler Kommunikation geben, sagte der stellvertretende FDP-Fraktionschef Stephan Thomae (Kempten). „Es gibt keinen sachlichen Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln“, so der Jurist. „Den Persönlichkeitsschutz nach dem Tod nehmen die Erben wahr, kein soziales Netzwerk. Wenn sich Internetkonzerne zwischen Verstorbene und deren Erben drängen und sich anmaßen, den rechtmäßigen Zugriff auf den Nachlass zu verwehren, muss Einhalt geboten werden.“

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Das BGH-Urteil stößt auch in der Politik auf Zustimmung

Ähnlich argumentierte auch der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen, Konstantin von Notz. Das Urteil schaffe im Falle der sozialen Netzwerke „mehr Rechtssicherheit“, sagte er. Allerdings beleuchte der Richterspruch „nur einen kleinen Ausschnitt der gesamten Problematik“. So sei die Frage, was mit anderen in Cloud-Diensten gespeicherten Inhalten wie Fotos und Videos im Todesfall geschehe, „rechtlich weiterhin weitgehend ungeklärt“, so von Notz. „Gleiches gilt für online gekaufte digitale Inhalte.“ Auch diese seien bislang im Regelfall nicht vererbbar. „Hier sind die in Trauer befindlichen Angehörigen häufig auf die Kooperationsbereitschaft der Unternehmen angewiesen.“ Der Gesetzgeber bleibe in der Verantwortung, „für die nötige Rechtsklarheit zu sorgen“.

Der für soziale Netzwerke zuständige Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar sagte unserer Zeitung, das BGH-Urteil sei „menschlich nachvollziehbar und schafft für die Hinterbliebenen Rechtssicherheit“. Problematischer sei allerdings der Schutz der Rechte Dritter, die mit dem Verstorbenen kommuniziert hätten. Eine Weiterverbreitung von digitalen Inhalten sei in jedem Fall „datenschutzrelevant“, so Caspar. Daher müssten sich die Nutzer von Facebook und anderen Diensten „verstärkt Gedanken darüber machen, durch testamentarische Regelungen Vorsorge zu treffen, wie im Falle ihres Todes mit ihrem Konto zu verfahren ist“.

Facebook äußerte sich zunächst nicht dazu, wie der Konzern reagieren will. „Wir werden das Urteil sorgfältig analysieren, um die Auswirkungen abschätzen zu können“, teilte ein Sprecher mit.

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