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  3. Impfpflicht in Pflege laut BGH-Urteil zulässig

Bundesverfassungsgericht
20.05.2022

Impfpflicht in der Pflege ist zulässig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat über die einrichtungsbezogene Impfplicht entschieden.
Foto: Daniel Bockwoldt, dpa (Symbolbild)

Die Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen bleibt. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Dutzende Verfassungsbeschwerden waren zuvor eingegangen.

Auch wenn die Corona-Zahlen derzeit wieder sinken, kommt die Diskussion um eine allgemeine Corona-Impfpflicht wieder auf. Für Pflege- und Gesundheitspersonal herrscht bereits eine Impfplicht. Diese war nun auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe, weil einige Beschwerden vorlagen. Nun hat das BVerfG entschieden, dass die Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen bleibt. Das Gericht hatte im Februar im Eilverfahren die Teil-Impfpflicht gegen das Coronavirus schon vorläufig zugelassen. Heute gaben die acht Richterinnen und Richter des Ersten Senats ihr endgültiges Votum zu dem Thema ab. Der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für das Pflege- und Gesundheitspersonal, argumentierten die Karlsruher Richterinnen und Richter.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte bereits am vergangenen Mittwoch gesagt, er gehe davon aus, „dass die Rechtmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht tatsächlich bestätigt wird“. Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, sagte der Deutschen Presse-Agentur hingegen: „Sicherlich wird das Bundesverfassungsgericht die vom Gesetzgeber vorgesehene Rolle des RKI beanstanden.“ Es könne nicht sein, dass der Bundestag eine untergeordnete Behörde die Kriterien ausgestalten lässt.

BVerfG-Urteil könnte Folgen für Impfpflicht ab 60 haben

Mit der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht sollen vor allem alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus geschützt werden. Gesundheitspersonal in Pflegeheimen, Arztpraxen und bei ambulanten Diensten sowie Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten mussten deshalb bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Ohne den Nachweis muss die Einrichtung das Gesundheitsamt darüberinformieren, was Hausverbote in der Arbeitsstätte oder Ausübungsverbote zur Folge haben kann. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.

Das Urteil des BVerfG ist auch folgenschwer für mögliche neue Pläne einer Impfpflicht ab 60 Jahre: Erst am Montag hatten Baden-Württemberg, Bayern und Hessen bei einer digitalen Gesundheitsministerkonferenz appelliert, angesichts einer drohenden Corona-Welle im Herbst einen Neuanlauf im Bundestag für eine Impfpflicht ab 60 zu wagen. Derartige Überlegungen könnten nach dem BVerfG-Urteil zugunsten einrichtungsbezogenen Impflicht nun weiter Gestalt annehmen.

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