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Auswandern innerhalb der EU: Wie einfach geht das und was sollte man dabei beachten?

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Auswandern innerhalb der EU: Wie einfach geht das und was sollte man dabei beachten?

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    Wer innerhalb der EU auswandern will, muss sich dank der Freizügigkeitsregelung zwischen den Mitgliedsstaaten nicht mit der Beantragung eines Visums oder einer Arbeitserlaubnis herumschlagen.
    Wer innerhalb der EU auswandern will, muss sich dank der Freizügigkeitsregelung zwischen den Mitgliedsstaaten nicht mit der Beantragung eines Visums oder einer Arbeitserlaubnis herumschlagen. Foto: bluedesign, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Jährlich kehren mehr als 200.000 deutsche Staatsbürger ihrem Heimatland den Rücken und verlegen ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland. Das geht aus der Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamts hervor. Dabei stehen einige Länder bei den Auswanderern besonders hoch im Kurs – darunter mehrere, die wie Deutschland Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind. Das ist nicht verwunderlich, da es aufgrund einheitlicher Einreise- und Aufenthaltsregelungen innerhalb des Staatenverbunds für Deutsche vergleichsweise einfach ist, in ein anderes EU-Land auszuwandern. Dennoch gibt es bei einem Umzug ins EU-Ausland einiges zu beachten.

    Auswandern in ein anderes EU-Land: Wie sind Einreise und Aufenthalt geregelt?

    Wie auf der Website des Bundesinnenministeriums (BMI) nachzulesen ist, gilt innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit. Das bedeutet, dass sich Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats innerhalb der EU frei bewegen, in andere Mitgliedsstaaten einreisen und sich dort aufhalten dürfen. Abgesehen von den 27 Mitgliedsländern der Europäischen Union gilt die Freizügigkeit auch für Nicht-EU-Staaten, die aber Teil des Europäischen Wirtschaftsraums sind. Dazu zählen Island, Liechtenstein und Norwegen. Zudem gilt zwischen der Schweiz und der EU ein eigenes Freizügigkeitsabkommen.

    Demnach können deutsche Staatsbürger in insgesamt 30 europäische Länder ohne Visum einreisen, sich dort ohne besondere Erlaubnis aufhalten und einer Erwerbsarbeit nachgehen. Dabei werden sie nach Angaben des BMI „in fast jeder Hinsicht den Staatsangehörigen eines anderen Staates rechtlich gleichgestellt“. Um von dem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, muss lediglich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorliegen.

    Wer sich länger als drei Monate im EU-Ausland aufhalten möchte, kann das unter folgenden Voraussetzungen im Rahmen des Freizügigkeitsrechts tun:

    • Man ist dort als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig.
    • Man ist dort auf Arbeitssuche. Wurde nach sechs Monaten noch keine Stelle gefunden, muss ein Nachweis erbracht werden, dass Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.
    • Man ist nicht erwerbstätig – hierunter fallen auch Studierende und Auszubildende –, kann jedoch einen Krankenversicherungsschutz sowie ausreichend finanzielle Mittel nachweisen.

    Lebt man bereits seit fünf Jahren ununterbrochen im selben Mitgliedstaat, besteht die Möglichkeit, das Recht auf Daueraufenthalt zu erhalten. Die oben genannten Voraussetzungen müssen dann nicht mehr erfüllt werden.

    Übrigens: Manche Orte und Regionen in Europa sind auf Zuzug von außerhalb angewiesen und bieten Auswanderern daher sogar finanzielle Anreize, wenn sie sich dort niederlassen – bis zu 100.000 Euro kann man für die Zuwanderung bekommen.

    Auswandern innerhalb der EU: Muss man sich ummelden?

    Bei Aufenthalten im EU-Ausland bis zu drei Monaten besteht keine Meldepflicht, erklärt das Bundesverwaltungsamt in einer Infobroschüre für Auswanderer. Wer Deutschland hingegen langfristig oder dauerhaft verlassen und sich länger als drei Monate in einem anderen EU-Staat aufhalten möchte, muss sich zunächst bei der zuständigen Meldebehörde des deutschen Wohnsitzes abmelden. Dabei muss die Behörde über die weiteren Aufenthaltspläne informiert werden. Im Anschluss erhält man eine Abmeldebescheinigung, die benötigt wird, um später bei der deutschen Auslandsvertretung verschiedene Anträge stellen zu können.

    Nach Angaben des von der EU verwalteten Informationsangebots Your Europe muss man sich je nach Regelung im Zielland „innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ankunft“ oder spätestens nach drei Monaten am neuen Wohnort anmelden und eine Anmeldebescheinigung beantragen. Wer der Anmeldepflicht nicht nachkommt, muss gegebenenfalls ein Bußgeld zahlen, kann jedoch nicht allein aufgrund dessen ausgewiesen werden. Für weitere, länderspezifische Auskünfte bietet Your Europe eine Übersicht mit detaillierten Informationen zu allen EU-Mitgliedsstaaten.

    Umzug ins EU-Ausland: Was gibt es bei Versicherungen zu beachten?

    Wer in einen anderen EU‑Mitgliedstaat auswandert, erhält den Sozialversicherungsschutz entweder weiterhin aus Deutschland oder über das neue Heimatland. In beiden Fällen müssen Vorkehrungen getroffen werden, um nach dem Umzug sicherzustellen, dass man weiterhin versichert ist, betont Your Europe. Die Europäische Union bietet online einen Überblick über die länderspezifischen Sozialversicherungsregelungen.

    Wie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) informiert, gilt grundsätzlich: Wird der Wohnsitz ins EU-Ausland verlegt, fällt man in der Regel aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung heraus. Je nach persönlicher Lebenssituation gelten jedoch Ausnahmen von dieser Regel:

    • Rentner, die ausschließlich Einkünfte aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, bleiben auch nach dem Umzug ins EU-Ausland weiterhin bei ihrer deutschen Krankenkasse versichert. Um die medizinische Versorgung im neuen Heimatland zu gewährleisten, muss allerdings die Krankenkasse in Deutschland über den Wegzug informiert werden. Bestehen im Zielland zusätzliche Leistungsansprüche im Zusammenhang mit der Rente, entfällt hingegen der deutsche Krankenversicherungsschutz.
    • Erasmus-Studenten bleiben während ihres Auslandsstudiums Mitglied in ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Wer abseits des Erasmus-Programms im EU-Ausland studiert und seinen Wohnsitz dorthin verlegt, kann aus der deutschen Krankenversicherung herausfallen.
    • Arbeitnehmer, die zwar ins EU-Ausland auswandern, aber weiterhin in Deutschland beschäftigt sind, bleiben dort auch krankenversichert. Zudem haben sie die Möglichkeit, sich zusätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnlandes anzumelden.

    Wer in Deutschland privat krankenversichert ist, kann den Vertrag in der Regel auch im EU-Ausland fortführen. Der Leistungsumfang bleibt in den meisten Fällen unverändert bestehen. Für privat wie gesetzlich Versicherte gilt jedoch: Auswanderer sollten sich frühzeitig an ihre Krankenkasse wenden, um sie über den Wegzug zu informieren und die individuellen Regelungen des Anbieters für diesen Fall abzuklären.

    In Deutschland abgeschlossene private Haftpflichtversicherungen greifen laut EVZ zwar bei temporären Auslandsaufenthalten, sobald der Wohnsitz aber ins Ausland verlegt wird, besteht der Versicherungsschutz nicht mehr. Dann muss am neuen Wohnort eine einheimische Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

    Weitere Pflicht- und Privatversicherungen wie die Kfz-, Unfall-, Hausrat- oder Risiko-Lebensversicherung können je nach Anbieter und Vertrag entweder im EU-Ausland fortgeführt oder müssen gekündigt werden. Die geltenden Regelungen sollten daher stets individuell bei der jeweiligen Versicherung erfragt werden.

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