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  4. Bewerben, aber richtig: Was ist beim Vorstellungsgespräch erlaubt?

Bewerben, aber richtig
06.04.2020

Was ist beim Vorstellungsgespräch erlaubt?

Aufgepasst! Was ist beim Vorstellungsgespräch rechtlich erlaubt, was nicht?
Foto: asier, stock.adobe.com

Auf ein Vorstellungsgespräch sollte man sich gut vorbereiten. Dazu gehört auch, dass man weiß, welche Fragen man nicht beantworten muss. Mehr erfahren Sie hier:

Bereitet man sich auf ein Vorstellungsgespräch vor, findet man in Büchern wie im Internet typische Fragen, die gestellt werden könnten: Warum möchten Sie diese Stelle? Wieso sollten wir ausgerechnet Sie einstellen? Oder was wissen Sie über unsere Branche? Bewerber legen sich hierfür einwandfreie Antworten zurecht.

Manchmal stellen Personaler aber auch Fragen, die etwas mehr Scharfsinn benötigen - teilweise sogar Fangfragen: Was mochten Sie in der Schule am wenigsten? Diese Frage klärt, wie ein Bewerber mit negativen Situationen umgeht. Was würden Sie tun, wenn Sie im Lotto gewinnen? Hierbei wird die Motivation abgefragt - genauer gesagt die finanziellen Beweggründe, also ob man den Job nur wegen des Geldes macht oder sich auch wirklich für die Tätigkeit interessiert.

Bewerber dürfen lügen - stimmt das?

Andere Fragen bringen Bewerber in Verlegenheit - jedoch zu Unrecht, denn teilweise handelt es sich dabei um unzulässige Fragen. Diese müssen aus juristischer Sicht nicht beantwortet werden. Grundsätzlich sind nämlich nur Fragen, die sich auf die zukünftige Beschäftigung beziehen, erlaubt. Welche, die nicht damit in Verbindung zu bringen sind, dürfen Bewerber unwahr beantworten - ohne, dass der Arbeitgeber das Recht hat, den Arbeitsvertrag im Nachhinein anzufechten. Die feine Art ist das allerdings nicht, deshalb empfiehlt es sich, das Gegenüber darauf hinzuweisen, dass man etwas nicht beantworten möchte.

Darf im Bewerbungsgespräch nach der Religionszugehörigkeit gefragt werden?

Das können Bewerber zum Beispiel tun, wenn sie keine Angaben zu ihrer Partei- oder Religionszugehörigkeit machen möchten. Ausnahmefälle sind sogenannte Tendenzbetriebe wie Kirchen, Parteien oder Ähnliches.

Diese dürfen sehr wohl danach fragen, da die Antwort für den Verlauf des Bewerbungsprozesses entscheidend sein kann. Bewerber müssen in solch einem Fall wahrheitsgemäß antworten. Anders ist es bei Fragen nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit, nach einer Betriebsratstätigkeit oder zu politischen Funktionen in der ehemaligen DDR. Sie sind unzulässig, werden entsprechend aber auch kaum gestellt.

Persönliche Fragen, die nicht beantwortet werden müssen

Teilweise sind sogar persönliche Fragen aus juristischer Sicht nicht erlaubt. Dazu gehören zum Beispiel welche zur sexuellen Identität, Krankheiten, der Rasse oder einer womöglich vorliegenden Schwangerschaft. Nur in bestimmten Fällen sind Fragen nach Vorstrafen oder Vermögensverhältnissen zulässig: Nur, wenn diese in enger Beziehung zur Tätigkeit stehen. Dazu gehört zum Beispiel ein Einbruchdiebstahl bei kaufmännischen Tätigkeiten oder Verkehrsdelikte bei Kraftfahrern.

Weitere spannende und informative Artikel zum Thema Bewerbung finden Sie in unserem Magazin.

Philip Marienfeld, Stephan Schad, Dr. Sebastian Sommer und Prof. Dr. Rainer Claus haben das Start-Up TRICLI gegründet.
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