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  4. Schippen und streuen: Eigentümer sind beim Winterdienst dran

Schippen und streuen
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Eigentümer sind beim Winterdienst dran

Gehwege sollen auch bei Schnee nutzbar sein. In vielen Gemeinden sind Eigentümer in der Pflicht.
Foto: Tobias Hase, tmn

Morgens noch vor der Arbeit Schnee schippen? Viele Hauseigentümer können sich Schöneres vorstellen. Trotzdem müssen sie ran, wenn es nicht zu stark schneit.

Die Flocken fallen, unter den Füßen knirscht der Schnee. Spätestens wenn der erste Fußgänger ausrutscht und sich verletzt, ist die Winterfreude vorbei.

"Wird Schadenersatz gefordert, muss der zuständige Eigentümer nachweisen, dass er geräumt hat", erklärte Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. So weit sollte es nicht kommen.

Welche Bereiche müssen schneefrei sein?

Grundstückseigentümer müssen grundsätzlich den Zugang bis zur Haustür frei halten. Muss niemand auf das Grundstück, weil zum Beispiel bei einem Eigenheim der Briefkasten und die Klingel vorne angebracht sind, kann es anders aussehen. Allerdings müssen auch dann im Notfall Rettungskräfte das Grundstück betreten.

Vermieter müssen dagegen darauf achten, dass der Zugang zum Gebäude nicht rutschig ist. Das gilt auch für Wege, die von den Mietern genutzt werden, etwa die Zugänge zum Keller oder zum Fahrradunterstand. Im Mietvertrag können sie diese Streu- und Räumpflichten auf den Mieter übertragen. Die Prüf- und Überwachungspflicht des Vermieters bleibt jedoch bestehen.

Ob auch der Gehweg vor dem Haus oder sogar die halbe Straßenseite zu räumen ist, hängt von der Gemeinde ab. Am besten fragt man dort nach.

Wie ordentlich müssen Wege sein?

Sie müssen gefahrlos begehbar sein. Hoher Schnee gehört beiseite geschoben. Das heißt, dass etwa Gehwege ungefähr einen Meter breit frei geräumt werden müssen, so dass zwei Leute aneinander vorbeigehen können. Bei niedrigem oder bereits fest getretenem Schnee kann man Kies oder Sand streuen.

Aber Passanten haben bei Schnee und Glätte auch die Pflicht, sich sorgfältig und besonnen zu bewegen. Tun sie dies nicht, tragen sie eventuell eine Mitschuld - und der Eigentümer haftet nicht voll.

Muss ich auch nachts die Wege räumen?

In der Regel sind die Wege zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eis- und schneefrei zu halten, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Es muss aber nicht ununterbrochen geschippt werden: Schneit es durchgängig, und der Weg wäre nach kurzer Zeit wieder eingeschneit, bringt Freiräumen ja nichts. Wenn es allerdings aufhört oder ein Ende absehbar ist, sollte ich mich kümmern.

Das gilt auch dann, wenn es tagsüber anfängt zu schneien. Gerichte räumen etwas Zeit ein, um von der Arbeit heimzufahren und für freie Wege zu sorgen. Im Zweifel muss man jedoch Nachbarn fragen oder einen Schneeräumdienst beauftragen. In der Praxis ist das aber selten: Wenn der Schnee direkt wegtaut, muss ich nicht schippen oder streuen. (tmn)

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