Steuer-Rat: Kosten für Schlüsseldienst meist absetzbar
Jetzt haben es Steuerzahler schwarz auf weiß: Der Schlüsseldienst zählt als Handwerkerleistung bzw. haushaltsnahe Dienstleistung. Wer die Kosten in der Steuererklärung angeben will, muss aber auf eine bestimmte Formalie achten.
Steuerzahler dürfen die Kosten für einen Schlüsseldienst in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Dies geht aus einem Antwortschreiben des Bundesfinanzministeriums auf eine parlamentarische Anfrage hervor (Bundestags-Drucksache 18/11220).
"Damit stellt das Ministerium klar, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen auch für das Öffnen einer Haustür gewährt wird", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die Klarstellung war notwendig, weil in einem umfangreichen Schreiben des Ministeriums zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen der Schlüsseldienst nicht erwähnt war.
Damit die Steuerermäßigung vom Finanzamt anerkannt wird, muss der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten. Ganz wichtig: Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Schlüsseldienstes überwiesen werden. In der Regel verlangen Schlüsseldienste Barzahlungen für ihre Leistungen. "Daher sollte man sich bereits im Vorfeld, zum Beispiel am Telefon, erkundigen, ob eine Zahlung per Rechnung möglich ist", rät Klocke. Zudem muss der Dienst die Leistung im Haushalt oder im häuslichen Umfeld des Steuerzahlers erbringen - das ist bei der Öffnung der Haustür oder Gartentür der Fall.
Steuerlich berücksichtigt werden nur die Arbeits- und Anfahrtskosten. Die Kosten für Material, zum Beispiel für ein neues Schloss, können Steuerzahler hingegen nicht absetzen.
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