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Energie
16.09.2020

Solarstromanlage: So wird die Umsatzsteuer erstattet

Wer sich eine Solarstromanlage aufs Dach baut, sollte sich rechtzeitig auch mit steuerrechtlichen Fragen beschäftigen.
Foto: Nestor Bachmann, dpa

Betreiber von Photovoltaik-Anlagen sollten schon vor der Anschaffung auch die steuerrechtlichen Aspekte in den Blick nehmen.

Hausbesitzer, die sich für eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) entscheiden, stehen vor vielen Fragen: Wie groß soll die Anlage werden? Soll ein Batteriespeicher mit angeschafft werden? Ein anderer Aspekt gerät dabei häufig in den Hintergrund: die steuerliche Seite.

Wichtig: PV-Anlagen müssen nicht nur online im Marktstammdatenregister, sondern auch beim Finanzamt angemeldet werden. Denn für jenen Teil des erzeugten Stroms, der ins Stromnetz eingespeist wird, gibt es nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) eine Einspeisevergütung. Und die ist als Einnahme steuerrelevant.

Betreiber von kleinen bis mittelgroßen PV-Anlagen können in der Regel bei der Besteuerungsform zwischen der Kleinunternehmerregelung und einer Regelbesteuerung wählen. Wer sich für Letztere entscheidet, gilt umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer. Vorteil: Die Umsatzsteuer beim Anlagenkauf sowie für die Kosten im Betrieb und Wartung werden vom Finanzamt erstattet. Das gilt auch für die Investition in einen Batteriespeicher, falls dieser gleichzeitig mit einer Photovoltaik-Anlage gekauft wird und mehr als zehn Prozent des Stroms ins Netz eingespeist werden. Die Umsatzsteuer-Erstattung kann sich auf mehrere tausend Euro summieren.

Umsatzsteuer aus den Erträgen muss an das Finanzamt abgeführt werden

Das Ganze ist mit Arbeit verbunden. Grund: Die Umsatzsteuer aus den Erträgen der Einspeisevergütung muss an das Finanzamt abgeführt werden. Zudem ist für jede privat verbrauchte Kilowattstunde Solarstrom so viel Umsatzsteuer ans Finanzamt zu zahlen, wie beim Zukauf des Stroms fällig wäre. In den ersten beiden Jahren muss daher monatlich, danach jährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellt werden. Ab 2021 gibt es eine Vereinfachung: Im ersten Jahr soll die zu erwartende Umsatzsteuer geschätzt werden, im zweiten Jahr dient das erste Jahr als Maßstab.

Wer sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, erspart sich den bürokratischen Mehraufwand, bekommt aber die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer nicht zurück. Experten empfehlen, zunächst für fünf Jahre die Regelbesteuerung zu wählen und dann zur Kleinunternehmerbesteuerung zu wechseln. Das bringt den höchsten wirtschaftlichen Nutzen. Unabhängig davon ist das Thema Ertragssteuer zu betrachten. Ausgangspunkt ist eine Kalkulation im Zuge der Planung der Anlage. Hierbei wird ermittelt, ob über 20 Jahre gesehen aus der Einspeisung des gewonnenen Solarstroms ein Totalgewinn erzielt wird. Ist mit einem Totalverlust zu rechnen, wertet das Finanzamt die Anlage als „Liebhaberei“ und verlangt keine Gewinn-Verlust-Rechnung. Ist das nicht der Fall, werden die per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten Gewinne oder Verluste mit anderen Einkünften bei der Einkommensteuer verrechnet. Die Einnahmen setzen sich aus den Erlösen aus der Einspeisevergütung, aber auch aus fiktiven Einnahmen durch die Eigenstromnutzung zusammen. Dabei werden für den selbst verbrauchten Solarstrom vergleichbare Haushaltstrompreise als Bezugsgröße herangezogen.

Abschreibung des Kaufpreises linear über 20 Jahre

Der größte Ausgabenposten ist die Abschreibung des Kaufpreises. Diese wird linear über 20 Jahre zu jeweils fünf Prozent angesetzt. Für Anschaffungen in 2020 und 2021 hat der Gesetzgeber aus aktuellem Corona-Anlass die Möglichkeit der degressiven Abschreibung eröffnet. Auch Zinsen für Kredite sowie Reparatur- und Wartungskosten gelten als Ausgaben.

Bei Batteriespeichern, die dem privaten Eigenverbrauch dienen, konnte bislang keine Abschreibung geltend gemacht werden – wobei die Trennung bei gemeinsamem Kauf von PV-Anlage und Speicher noch nicht endgültig entschieden ist. Daher gilt die Empfehlung, einen entsprechenden Steuerbescheid nur unter Vorbehalt zu akzeptieren. Das bayerische Landesfinanzamt vertritt nun die Meinung, dass die Ertragssteuer abhängig von der Technik betrachtet werden muss. Die neue Rechtsauslegung ermöglicht der Finanzverwaltung dann eine Abschreibung des Speichers mit der PV-Anlage, falls es sich um einen DC-gekoppelten Batteriespeicher handelt. Hier ist die Batterie im Zwischenkreis des Wechselrichters angeschlossen. Gewerbesteuer zahlt man als Privatmann und Betreiber einer hauseigenen Photovoltaik-Anlage im Normalfall nicht. Diese wird erst ab einem Gewinn von 24500 Euro fällig.

Und noch ein Hinweis: Es handelt sich hier um allgemeine Informationen. Die Internetseite des Landesamtes für Steuern bietet unter dem Stichwort „Hilfe zu Photovoltaik-Anlagen“ detaillierte Informationen. Die steuerlichen und rechtlichen Detailfragen sollten immer mit einem Steuerberater oder Juristen geklärt werden.

Zum Autor: Martin Sambale ist Geschäftsführer des Energie- und Umweltzentrums Allgäu, kurz eza!

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