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Kosten: Rechnung vergessen: Hohe Mahngebühren sind nicht rechtens

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Rechnung vergessen: Hohe Mahngebühren sind nicht rechtens

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    Hohe Mahngebühren sind ein Ärgernis. Viele Firmen verlangen oft zu Unrecht hohe Beträge.
    Hohe Mahngebühren sind ein Ärgernis. Viele Firmen verlangen oft zu Unrecht hohe Beträge. Foto: photo5000, Fotolia

    Gerade vor der Abreise in den Urlaub ist es schnell passiert: In der Hektik bleibt die eine oder andere Rechnung unbezahlt – und ist dann erst mal verschütt. Eigentlich kein Beinbruch, wären da nicht neuerdings die ärgerlich hohen Mahngebühren. Zwei Wochen über der Zeit und schon will der Energieversorger für die erste Zahlungserinnerung stolze elf Euro Aufschlag, der Mobilfunkanbieter fordert 5,95, der Zahnarzt 9,50 und der Reiseveranstalter saftige 20 Euro, weil er den Kunden schon zum zweiten Mal anschreibt. „Immer mehr Betriebe verlangen mittlerweile bereits bei der ersten Mahnung zwischen 5 und 15 Euro, das zieht sich durch alle Branchen“, sagt Michael Hummel, Jurist der Verbraucherzentrale Sachsen. Dabei sind so hohe Strafgelder unzulässig. Betroffene Verbraucher sollten nicht klaglos zahlen, sondern kürzen. Das geht.

    Extra-Kosten sind grundsätzlich erlaubt

    Grundsätzlich muss Zahlungsmuffeln klar sein: Wer nicht pünktlich überweist, muss mit Zusatzkosten rechnen. Der Gläubiger darf dann einen pauschalisierten Schadenersatz in Rechnung stellen, wie Hummel betont: „Und davon machen Unternehmen im Gegensatz zu früher auch immer häufiger Gebrauch.“ Die Mahnung soll säumigen Kunden Beine machen, die „in Verzug“ sind, also rechtswidrig die Zahlung hinausschieben. Das kann passieren, wenn jemand beispielsweise den Rechnungsvermerk „Zahlbar sofort und ohne Abzug“ ignoriert hat. Oder die Handwerkerrechnung bis zum 30. Mai zahlen sollte, das Datum aber verstreichen ließ. Schickt die Firma eine Zahlungserinnerung, kann sie sofort Extra-Kosten in Rechnung stellen. Nur wie hoch darf die Strafgebühr eigentlich ausfallen?

    Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Und so langen viele Betriebe nach Auffassung der Verbraucherschützer denn auch ungeniert zu. Wie zum Beispiel viele Energieversorger: Nach einer neuen Umfrage der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wollen über 60 Prozent von 63 untersuchten Strom- und Gasanbietern bereits bei der ersten Mahnung pauschal mindestens 5 Euro Mahnkosten von ihrer Kundschaft, bisweilen auch das Doppelte und mehr. „Das sind keine Einzelfälle, das ist eher die Regel und definitiv ein Ärgernis“, gibt Hummel zu bedenken. Auch Fitnessstudios, Telekommunikationsanbieter, Partnerportale im Internet, Vertriebsfirmen und selbst der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellten regelmäßig deutlich zu hohe Forderungen.

    Nur der entstandene Aufwand darf berechnet werden

    Dabei ist gar nicht alles erlaubt, was Verbrauchern an Zusatzkosten aufgebrummt wird. Laut geltender Rechtsprechung dürfen Unternehmen tatsächlich nur den Aufwand in Rechnung stellen, der konkret angefallen ist, wie Rechtsanwalt Herbert Schons erklärt, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins. Dazu gehören das Porto für das verschickte Anschreiben, der Druck und das Papier. Mehr nicht. Personal- oder Verwaltungskosten dürfen ausdrücklich nicht umgelegt werden, wie das Oberlandesgericht München bereits im Sommer 2011 entschied (Aktenzeichen: 29 U 634/11). Eine Pauschale von 5 Euro zu verlangen, sei überzogen. Stattdessen angemessen sei 1,20 Euro. Zu einem ähnlichen Urteil kam 2012 das Landgericht Frankental, das selbst Mahnkosten von 4,10 Euro für überhöht fand und allenfalls 1,50 Euro für gerechtfertigt hielt (Az: 6 O 281/12).

    Obwohl die Rechtslage eigentlich klar ist, sei es gängige Praxis, säumige Kunden mit empfindlich hohen Mahnkosten unter Druck zu setzen, berichtet Hummel. Für Bürger, die finanziell in Schieflage geraten sind, sei das meist bitter. Sein Tipp: Immer erst prüfen, ob man überhaupt schon in Verzug ist, Mahnkosten von über 2,50 Euro nicht akzeptieren und rigoros kürzen.

    Mahnung schriftlich wiedersprechen

    Betroffene sollten zugleich noch der Mahnung schriftlich widersprechen, auf die geltende Rechtsprechung hinweisen und erklären, dass man die Forderung für zu hoch hält. „Weniger überweisen ist die geschickteste Variante, ein gewisser Betrag steht dem Unternehmen ja tatsächlich zu“, erklärt der Jurist. Das Risiko, dass der Mahnende wegen der restlichen Euros ein gerichtliches Verfahren ins Rollen bringt, sei eher gering. Eine Alternative: Ganz schnell die offene Forderung begleichen und die Mahngebühren stillschweigend komplett unter den Tisch fallen lassen. „Manchmal klappt das, oft aber auch nicht, dann kommt die nächste Mahnung und man kriegt keine Ruhe“, so Hummel. Rein theoretisch könnten Unternehmen obendrein noch Verzugszinsen in Rechnung stellen – als Ausgleich dafür, dass der geschuldete Geldbetrag nicht rechtzeitig auf dem Konto war. Im Gegensatz zu den Mahnkosten ist die Höhe der Verzugszinsen gesetzlich genau geregelt. Sie liegt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz. Aktuell liegt der Verzugszins bei 4,17 Prozent.

    Ist Familie Mayer beispielsweise seit dem 8. Mai mit einer Handwerkerrechnung von 1800 Euro in Verzug und hat erst einen Monat später bezahlt, dürfte die Firma exakt 6,58 Euro Verzugszinsen für die vier Wochen verlangen.

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