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Prozess
20.11.2014

Drogerie Müller nimmt auch Rabattgutscheine der Konkurrenz

Die Drogeriekette Müller hat in sieben Ländern 715 Filialen, davon 517 in Deutschland. (Archivbild)
Foto: Uwe Zucchi (dpa)

Die Drogeriekette Müller warb in einer Werbeaktion damit, Gutscheine auch von der Konkurrenz einzulösen. Das freut die Kunden. Doch ist das zulässig?

Im Wettbewerb um Kunden haben Unternehmen verschiedene Methoden für eine bessere Kundenbindung. Begnügen sich die einen Geschäfte mit Rabattaktionen oder Kundenkarten, ging die Drogeriekette Müller noch einen Schritt weiter. Das Unternehmen mit Sitz in Ulm warb im Sommer dieses Jahres nicht nur mit eigenen Rabatten, sondern auch damit, die Rabatte der Konkurrenten Rossmann, dm und Douglas einzulösen. Eine Werbeaktion, die nach dem Einzelhandelsverband einzigartig ist.

Ist die Aktion unlauterer Wettbewerb?

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin aber einen klaren Verstoß gegen das Gesetz und strengte einen Prozess gegen Müller an. Denn das Unternehmen würde nicht nur Werbung für eigene Produkte machen, sondern ziele vor allem darauf ab, den Erfolg der Mitbewerber zu verhindern. Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichtegemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen, wie die Wettbewerbszentrale sagt. Nachdem die zweite Wirtschaftskammer des Ulmer Landgerichts bereits in einer ersten mündlichen Verhandlung Ende Oktober die Aktion zwar als „kritisch aber dennoch zulässig“ ansah, bestätigte das Landgericht nun das Urteil zugunsten des Unternehmens (Az. 11 O 36/14 KfH).

Auf dem Markt soll "kein Wild West" herrschen

„Wir werden das Urteil sehr sorgfältig prüfen und dann entscheiden, ob wir Rechtsmittel einlegen“, so Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Ein solcher Sachverhalt ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sodass wir in diesem Punkt für Klarheit sorgen wollen“, erklärte Münker weiter. Auch die Rechtsanwältin der Wettbewerbszentrale Christiane Köwer gibt sich kampfbereit: „Wir werden notfalls bis zum Bundesgerichtshof gehen.“ Köwer will damit Klarheit für die Branche schaffen, welche Werbemittel erlaubt sind und welche nicht. „Es soll kein Wild West auf dem Markt herrschen. Wenn man etwas machen darf, dann soll das aber bitte auch für alle gelten“, sagt sie.

In einem konkreten Beispiel ging es darum, dass die Parfümeriekette Douglas ihre Kunden angeschrieben hatte und einen Gutschein über zehn Prozent auf den nächsten Einkauf beilegte. Wenn dieser aber auch bei Müller eingelöst werden könne, habe Douglas die Auslagen für die Werbung, aber Müller den Umsatz. Die Anwälte von Müller, sehen dagegen keinen Einfluss auf die Werbung anderer Unternehmen und auch keinen Kostennachteil. Denn Gutscheine seien auch über das Internet erhältlich und müssten nicht unbedingt zugeschickt werden.

Müller hat die Werbeaktion beendet

Mittlerweile hat das Ulmer Unternehmen die umstrittene Werbeaktion beendet. Ob sich Müller einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe sei nicht nachzuweisen, da statistische Auswertungen fehlen. Rechtsanwältin Köwer sieht dies aber nicht als entscheidenden Grund dafür an, dass die Klage abgewiesen wurde. „So etwas werde man nie auf den letzten Pfennig nachweisen können.“

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