In Ustersbach hatte die Brauerei geklagt, weil sie Brandschutzverordnungen als nicht erfüllt sah. Das Gericht war anderer Meinung. Von Florian Eisele

Gegenstand der Verhandlung war diesmal die Nutzungsänderung, die die pädagogische Einrichtung im Jahr 2010 beantragt hatte. Anke Ulherr, die Betreiberin des Heims, war ein Jahr zuvor aus ihrer Wohnung in dem Gebäude ausgezogen. „Ich konnte den Blick auf die Brauerei nicht mehr ertragen“, sagt sie, die seit nun in Kutzenhausen wohnt und dort ebenfalls ein Kinderheim mit zwei Jugendlichen betreibt. Die frei gewordenen Räume sollten ebenfalls für die Betreuung von Jugendlichen genutzt werden, so dass sich die Kapazität von acht auf zehn Plätze erhöht werden sollte. Das Landratsamt erteilte dem Antrag auch die Zustimmung.
Zu Unrecht – behauptete die Brauerei und klagte gegen die Nutzungsänderung. Begründung: Durch die Umnutzung seien die Brandschutzverordnungen nicht mehr erfüllt. Zu eng sei der Zufahrtsweg für die Feuerwehr, die Anzahl der Stellplätze sei zu gering, außerdem brauche die Feuerwehr in Ustersbach zu lange, um zu dem Grundstück zu gelangen. Sollte sich ein Feuer auf dem Gelände des Kinder- und Jugendheimes ausbreiten, so die Befürchtung der Brauerei, könnte sich das Feuer leicht auch auf die direkt angrenzende Halle ausbreiten.
Eine Ansicht, die das Verwaltungsgericht unter dem Vorsitz von Andreas Endres nicht teilte und die Klage abwies. Das Brandschutzkonzept betrachtete das Gericht als gewährleistet, genügend freie Flächen für die Feuerwehr gebe es auch. Die Stellplätze wiederum sind nicht Teil des Brandschutzkonzeptes. Ein von der Brauerei befürchtetes Notwegerecht, das sich im Brandfall auf das Gelände der Brauerei erstreckt, sei alleine deswegen hinfällig, weil die Brauerei den ehemals gemeinsam genutzten Hof durch einen Zaun abgetrennt hat. Die Gebietsverhältnisse sind somit eindeutig geklärt.
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