Es sind unangenehme Fragen, die viele Menschen sich ungern stellen: Wer handelt und entscheidet für mich, wenn ich auf Hilfe angewiesen bin? Wer kümmert sich um Bankgeschäfte, wer entscheidet bei medizinischen Eingriffen, wer kümmert sich um einen Platz im Pflegeheim? Meist stellen sich derartige Fragen erst im Alter, doch auch junge Menschen kann es treffen, etwa nach einem Unfall.
Die Möglichkeiten von Verwandten sind in solchen Fällen eingeschränkt. Rechtsverbindlich vertreten dürfen nämlich nur Eltern ihre minderjährigen Kinder. Bei einem Volljährigen können Verwandte nur entscheiden, wenn sie durch eine Vorsorgevollmacht vom Betreffenden selbst dazu ermächtigt sind oder wenn sie vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt sind.
Vorsorgevollmacht Man kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die im Bedarfsfall für einen handelt. Die Vollmacht kann man selbst schreiben, sich von einem Anwalt oder Notar beraten lassen oder einen Vordruck (im Buchhandel und Internet erhältlich) ausfüllen. Eine solche Vollmacht gibt dem Bevollmächtigten sehr viel Einfluss. Man sollte sie darum nur Menschen erteilen, denen man vorbehaltlos vertraut. Es kann geregelt werden, auf welche Bereiche (etwa Finanzen) sich die Vollmacht erstreckt.
Das Betreuungsgericht bleibt in diesem Fall zunächst außen vor. Eine Anhörung durch den Richter am Krankenbett entfällt. Der Nachteil ist, dass der Bevollmächtigte keiner Kontrolle unterliegt. Wer eine Vollmacht schreibt, muss voll geschäftsfähig sein. Für den Fall einer Demenz sollte man rechtzeitig vorsorgen.
Betreuungsverfügung Gibt es keine Vollmacht, muss das Gericht einen Betreuer bestimmen, der als gesetzlicher Vertreter fungiert. Dazu wird der Betroffene angehört. Allerdings kann es sein, dass man sich dann aufgrund einer Erkrankung nicht mehr klar äußern kann. Man kann darum schon vorher eine Betreuungsverfügung schreiben und bei seinen Unterlagen aufbewahren. In dem Schriftstück legt man dar, wen man sich für den Fall der Fälle als Betreuer wünscht (oder auch ablehnt). Diesen Wunsch muss das Gericht berücksichtigen.
Grundsätzlich soll ein Betreuer die Angelegenheiten zum Wohl seines Schützlings regeln. In der Verfügung kann man bestimmte Wünsche niederlegen, etwa ob man seinen bisherigen Lebensstandard halten will, in welches Heim man gehen möchte und was mit den persönlichen Gegenständen passieren soll. Gibt es keine Verfügung, wählt das Gericht einen geeigneten Betreuer aus. Dies kann ein Verwandter, aber auch ein hauptberuflicher Betreuer sein.
Patientenverfügung In medizinischen Dingen entscheidet grundsätzlich der Patient. Liegt jemand aber beispielsweise im Koma, kann er sich zur Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollen, nicht mehr selbst äußern. Der Arzt muss dann den mutmaßlichen Willen ermitteln und Angehörige befragen. Wer den Verwandten diese schwierigen Fragen ersparen will und sichergehen möchte, dass sein Wille umgesetzt wird, sollte eine Patientenverfügung verfassen. Sie muss konkret abgefasst sein. Beim Ausfüllen des Vordrucks kann man seinen Hausarzt zu Rate ziehen. (skro)
Info Eine Broschüre des Justizministeriums samt Vordrucken gibt es online unter www.verwaltung.bayern.de/portal/by/ServiceCenter/Broschuerenbestellen (Stichwort Vorsorge) oder im Buchhandel für 3,90 Euro.