So ist es jetzt einer Autobesitzerin passiert. Die Frau hatte ihren Wagen auf dem Kunden-Parkplatz eines Supermarkts abgestellt, allerdings ohne dort einzukaufen. Dabei war das private Areal aber mit einem deutlichen Hinweisschild versehen, dass nur Kunden des Marktes für maximal eine Stunde dort kostenlos parken dürften. Als der Wagen der Frau nach drei Stunden immer noch auf dem Privatparkplatz stand, ließ ihn der Pakplatzbesitzer abschleppen.
Trotz aller Bemühungen der Frau, ihr Auto zurück zu erhalten, wurde ihr über Wochen weder das Fahrzeug heraus- noch zumindest der Standort des Wagens bekanntgegeben.
Stellt ein Autofahrer seinen Wagen also unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab, darf der Parkplatzbesitzer das Fahrzeug abschleppen lassen, bis der Falschparker die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat. Solange muss dem Autobesitzer nicht einmal der Standort des Wagens mitgeteilt werden. Das entschied das Landgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg mitteilte.
Nach Auffassung der Landesrichter handeln die Parkplatzbesitzer rechtens. "Vor Erstattung der Abschleppkosten steht der Autohalterin weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs noch der Bekanntgabe seines Standorts oder ein Nutzungsausfall zu", zitiert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer aus dem Urteilsspruch. Wegen der Weigerung der Autofahrerin, die von ihr für erhöht gehaltenen Abschleppkosten von 219,50 Euro zu zahlen, stehe ihr der geforderte Bekanntgabeanspruch laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu. Der Parkplatz-Besitzer dagegen habe bis zur Begleichung der Forderung einen Anspruch auf Gegenbesitz, der sich hier im Recht zum Verschweigen des Standorts des Fahrzeugs verwirkliche. Das von ihm beauftragte Abschleppen sei in der vorliegenden Konstellation die einzig offen stehende Möglichkeit gewesen, die mit der Parkplatz-"Besetzung" eingetretene Besitzstörung zu unterbinden.
Autofahrern, die ihr Fahrzeug rechtswidrig auf einem öffentlichen Platz abstellen, kann das Auto ebenfalls abgeschleppt werde. Aber mit derart drastischen Vorgehensweisen müssen die Parksünder nicht rechnen, wie Pressesprecher Siegfried Hartmann vom Polizeipräsidium Augsburg mitteilte. Doch ohne etwas bürokratischen Aufwand, kommen die Falschparker auch hier nicht davon. Wer feststellt, dass sein Auto fehlt wendet sich in am Besten gleich an die Polizei. "Der Verkehrssünder erhält von uns dann einen Abholschein, mit dem man beim Abschleppunternehmen sein Fahrzeug wiederbekommt ohne vorher dafür zahlen zu müssen." Die Bezahlung erfolge erst im Nachhinein, und zwar meistens auf Rechnung. Die Kosten belaufen sich dabei im Schnitt auf 120 bis 150 Euro, in einzelnen Fällen können aber Zulagen berechnet werden, so Hartmann weiter. (dapd/emd-)