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Krailling: Höchststrafe für den Mörder von Chiara und Sharon

Krailling

Höchststrafe für den Mörder von Chiara und Sharon

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    Lebenslang für den Mord an Chiara und Sharon in Krailling: Mit dem Urteil folgte das Gericht der Forderung von  Staatsanwaltschaft und den als Nebenkläger auftretenden Eltern.
    Lebenslang für den Mord an Chiara und Sharon in Krailling: Mit dem Urteil folgte das Gericht der Forderung von  Staatsanwaltschaft und den als Nebenkläger auftretenden Eltern. Foto: dpa

    Der Doppelmord vom 24. März 2011 in Krailling hatte wegen  seiner Brutalität bundesweit für Erschütterung gesorgt. Die  elfjährige Sharon und die achtjährige Chiara waren im Schlaf von  ihrem Angreifer überrascht worden, der sie mit einer Hantel, einem  Messer und mit Hilfe eines Seils tötete. Über DNA-Spuren am Tatort  geriet schon bald Thomas S. als Täter unter Verdacht.

    Mit dem Urteil folgte das Gericht der Forderung von  Staatsanwaltschaft und den als Nebenkläger auftretenden Eltern. Die  Verteidigung hatte auf eine eigene Strafmaßforderung verzichtet.  Richter Ralph Alt sagte in seiner Urteilsbegründung, dass der  51-Jährige durch am Tatort hinterlassene Spuren überführt sei.  "Zahlreiche Spuren lassen sich nach molekulargenetischer Auswertung  eindeutig dem Angeklagten zuordnen." Dabei handle es sich etwa um  Blutspuren an einer ganzen Reihe von Stellen in der Wohnung - diese  Blutspuren stammen den Ermittlungen zufolge von dem Todeskampf, den  sich Sharon und Chiara mit ihrem Onkel lieferten.

    Mädchenmord in Krailling: Angeklagter hatte kein Alibi, aber ein Motiv

    Alt sagte, S. habe zudem kein Alibi für die Tatzeit und außerdem  durch seine "desolate finanzielle Lage" ein Motiv für die Tat  gehabt. Dem Urteil zufolge wollte der Postbote nämlich außer den  Kindern auch deren Mutter umbringen und dies dann als erweiterten  Suizid aussehen lassen, wobei die Mutter zuerst ihre Kinder und  dann sich selbst getötet hätte. So wollte S. laut Alt an das Erbe  der Familie seiner Schwägerin kommen.

    S. bestritt die Tat bis zum Schluss. "Ich bin mir  hundertprozentig sicher, dass ich meine Nichten nicht getötet  habe", sagte er vor den Plädoyers von Staatsanwaltschaft, den  Nebenklägern und Verteidigern. Allerdings folgten auch seine  Verteidiger den Darstellungen ihres Mandanten nicht. Sie  verzichteten auf eine Strafmaßforderung und damit auch auf die nach  den Beteuerungen ihres Mandanten eigentlich logische Forderung nach  einem Freispruch.

    An den letzten beiden Verhandlungstagen waren  Meinungsverschiedenheiten zwischen S. und seinen beiden  Pflichtverteidigern deutlich geworden. S. hatte ohne Absprache mit  seinen Anwälten sein Schweigen in dem Verfahren gebrochen und seine  Unschuld beteuert. Er beschuldigte in seiner Aussage  Staatsanwaltschaft und Polizei, ihn durch die Manipulation von  Beweisen zum Täter machen zu wollen. Die Verteidigung distanzierte  sich am Montag von diesen Äußerungen.

    Verteidigung will Revision einlegen

    Staatsanwalt Florian Gliwitzky nannte S. "absolut  unglaubwürdig". Dessen Vorwurf der Beweismanipulation bewege sich  im Bereich einer neuen Straftat und sei "hanebüchen". Die  Staatsanwaltschaft zeigte sich mit dem Urteil ebenso wie die  Nebenkläger zufrieden. Die Verteidigung kündigte dagegen an,  "schnellstmöglich" Revision einzulegen. Diesen Auftrag habe ihm  sein Mandant gegeben, sagte Verteidiger Adam Ahmed.

    Das Landgericht München II verhängte gegen den Angeklagten einen lebenslange Haft und erkannt zudem auf eine besondere Schwere der Schuld. Damit kann Thomas S. auch bei guter Führung nicht nach 15 Jahren vorzeitig entlassen werden. Das Vollstreckungsgericht überprüft aber regelmäßig, ob die Schuld gesühnt ist und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine besondere Schwere der Schuld kann vorliegen, wenn es mehrere Opfer gibt oder die Tat sehr verwerflich ist. Zu dieser Bewertung können auch Umstände wie besondere Brutalität, grausame und qualvolle Behandlung eines Opfers oder die Intensität seines Leidens führen. AZ, afp

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