Der Doppelmord vom 24. März 2011 in Krailling hatte wegen seiner Brutalität bundesweit für Erschütterung gesorgt. Die elfjährige Sharon und die achtjährige Chiara waren im Schlaf von ihrem Angreifer überrascht worden, der sie mit einer Hantel, einem Messer und mit Hilfe eines Seils tötete. Über DNA-Spuren am Tatort geriet schon bald Thomas S. als Täter unter Verdacht.
Mit dem Urteil folgte das Gericht der Forderung von Staatsanwaltschaft und den als Nebenkläger auftretenden Eltern. Die Verteidigung hatte auf eine eigene Strafmaßforderung verzichtet. Richter Ralph Alt sagte in seiner Urteilsbegründung, dass der 51-Jährige durch am Tatort hinterlassene Spuren überführt sei. "Zahlreiche Spuren lassen sich nach molekulargenetischer Auswertung eindeutig dem Angeklagten zuordnen." Dabei handle es sich etwa um Blutspuren an einer ganzen Reihe von Stellen in der Wohnung - diese Blutspuren stammen den Ermittlungen zufolge von dem Todeskampf, den sich Sharon und Chiara mit ihrem Onkel lieferten.
Mädchenmord in Krailling: Angeklagter hatte kein Alibi, aber ein Motiv
Alt sagte, S. habe zudem kein Alibi für die Tatzeit und außerdem durch seine "desolate finanzielle Lage" ein Motiv für die Tat gehabt. Dem Urteil zufolge wollte der Postbote nämlich außer den Kindern auch deren Mutter umbringen und dies dann als erweiterten Suizid aussehen lassen, wobei die Mutter zuerst ihre Kinder und dann sich selbst getötet hätte. So wollte S. laut Alt an das Erbe der Familie seiner Schwägerin kommen.
S. bestritt die Tat bis zum Schluss. "Ich bin mir hundertprozentig sicher, dass ich meine Nichten nicht getötet habe", sagte er vor den Plädoyers von Staatsanwaltschaft, den Nebenklägern und Verteidigern. Allerdings folgten auch seine Verteidiger den Darstellungen ihres Mandanten nicht. Sie verzichteten auf eine Strafmaßforderung und damit auch auf die nach den Beteuerungen ihres Mandanten eigentlich logische Forderung nach einem Freispruch.
An den letzten beiden Verhandlungstagen waren Meinungsverschiedenheiten zwischen S. und seinen beiden Pflichtverteidigern deutlich geworden. S. hatte ohne Absprache mit seinen Anwälten sein Schweigen in dem Verfahren gebrochen und seine Unschuld beteuert. Er beschuldigte in seiner Aussage Staatsanwaltschaft und Polizei, ihn durch die Manipulation von Beweisen zum Täter machen zu wollen. Die Verteidigung distanzierte sich am Montag von diesen Äußerungen.
Verteidigung will Revision einlegen
Staatsanwalt Florian Gliwitzky nannte S. "absolut unglaubwürdig". Dessen Vorwurf der Beweismanipulation bewege sich im Bereich einer neuen Straftat und sei "hanebüchen". Die Staatsanwaltschaft zeigte sich mit dem Urteil ebenso wie die Nebenkläger zufrieden. Die Verteidigung kündigte dagegen an, "schnellstmöglich" Revision einzulegen. Diesen Auftrag habe ihm sein Mandant gegeben, sagte Verteidiger Adam Ahmed.
Das Landgericht München II verhängte gegen den Angeklagten einen lebenslange Haft und erkannt zudem auf eine besondere Schwere der Schuld. Damit kann Thomas S. auch bei guter Führung nicht nach 15 Jahren vorzeitig entlassen werden. Das Vollstreckungsgericht überprüft aber regelmäßig, ob die Schuld gesühnt ist und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine besondere Schwere der Schuld kann vorliegen, wenn es mehrere Opfer gibt oder die Tat sehr verwerflich ist. Zu dieser Bewertung können auch Umstände wie besondere Brutalität, grausame und qualvolle Behandlung eines Opfers oder die Intensität seines Leidens führen. AZ, afp