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  3. Gerichtsurteil: NPD-Wahlplakat war keine Volksverhetzung

Gerichtsurteil
24.02.2010

NPD-Wahlplakat war keine Volksverhetzung

Ein Plakt der NPD war nicht volksverhetzend, so ein Urteil des Oberlandesgerichts.
Foto: dpa

Ein "Fliegender Teppich" auf einem NPD-Wahlplakat sorgte für große Empörung. Doch das Oberlandesgericht hat eine überraschende Entscheidung getroffen. Von Harald Jung

"Guten Heimflug" stand auf dem Plakat unter den Karikaturen von drei ausländischen Mitbürgern auf einem "Fliegenden Teppich". Damit machte die NPD im Landtagswahlkampf 2008 Stimmung. In vielen Städten Bayerns wurden die Plakate entfernt, doch jetzt hat das Oberlandesgericht München entschieden: Das war gar keine Volksverhetzung.

Die Welle der Empörung ging im September 2008 von Ingolstadt aus, wo knapp 40 solcher Plakate neben den Straßen hingen. Der Leitende Oberstaatsanwalt Helmut Walter startete Ermittlungen wegen des Verdachts der Volksverhetzung. Weitere Anklagebehörden in Bayern folgten diesem Beispiel später. Walter ließ die Wahlplakate entfernen und eine Hausdurchsuchung beim verantwortlichen Kreisvorsitzenden der NPD im nahen Karlskron (Landkreis Neuburg-Schrobenhausen) durchführen. Dabei fand die Kripo noch jede Menge Propagandamaterial, das die Anklagebehörde als ausländerfeindlich einstufte.

Sie klagte den NPD-Funktionär an, drang damit in erster Instanz aber nicht durch, denn der Strafrichter am Amtsgericht Ingolstadt sprach den Mann im Januar 2009 frei. Der 30-Jährige hatte weder bei der Polizei noch im Prozess Angaben zur Sache gemacht. Das machte es schwer. Der Richter betonte am Ende, es sei kein Nachweis geführt worden, dass der Angeklagte tatsächlich für die Plakataktion verantwortlich gewesen war.

Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen das Urteil ein und war vor dem Landgericht Ingolstadt im September dann auch erfolgreicher. Der Vorsitzende der Kammer dort betonte, es sei zweitrangig, ob der Funktionär die Plakate selbst angebracht oder deren Verteilung veranlasst hat. Tatsächlich müsse er als Vertreter der NPD im Kreisverband immer die Verantwortung dafür übernehmen, weil die Erlaubnis zur Wahlplakatierung immer nur den Parteien und deren örtlichen Vertretern gewährt wird. Der Mann wurde daraufhin zu 4200 Euro Geldstrafe wegen Volksverhetzung verurteilt und beantragte sofort danach die Revision. Das Oberlandesgericht (OLG) hat nun entschieden: Die Botschaft des Plakats ist nicht als Volksverhetzung zu verstehen. Eine Verbreitung könne daher nicht bestraft werden. Eine Neuverhandlung des Falles sei nicht mehr notwendig. Aus dem Grund sprach das OLG den rechten Parteifunktionär auch gleich frei. Damit ist der Fall strafrechtlich erledigt.

Für Oberstaatsanwalt Helmut Walter ist diese Entscheidung unbefriedigend. "Wir hatten da eine ganz andere Ansicht", bedauert er und weist auf mögliche Folgen hin: "Dieses Urteil dürfte Richtung weisend für die nächsten Wahlkämpfe sein." Die könnten "eine gewisse neue Breite in der Aussage der Plakatierung" einnehmen, befürchtet er. Weiter sei anzunehmen, dass Staatsanwaltschaften künftig bei ähnlichen Fällen gar keine Durchsuchungsbeschlüsse mehr erwirken. Von Harald Jung

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