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Bundesfinanzhof (BFH) in München: Urteil: Studenten können Fahrt zur Uni absetzen

Bundesfinanzhof (BFH) in München

Urteil: Studenten können Fahrt zur Uni absetzen

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    Der Bundesadler wacht über den Eingang des Bundesfinanzhofes in München. Foto: Frank Leonhardt dpa
    Der Bundesadler wacht über den Eingang des Bundesfinanzhofes in München. Foto: Frank Leonhardt dpa

    Studenten können künftig die Fahrkosten zur Universität in voller Höhe von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München revidierte jetzt mit zwei neuen Entscheidungen seine Rechtsprechung. Bislang waren die Richter davon ausgegangen, dass die Fahrtkosten zwischen Wohnung und einer in Vollzeit besuchten Bildungseinrichtung in der Steuererklärung nur im Rahmen der üblichen Pauschale für Arbeitnehmer von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden können.

    Rechtsprechung zu Fahrtkosten von Studenten revidiert

    Daran halte der BFH nicht länger fest, teilte die Pressestelle des Gerichts am Mittwoch mit. Die Begründung für die Kehrtwende: "Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt." Somit unterscheide sich die Uni-Ausbildung von einer normalen Arbeitsstelle.

    Bundesfinanzhof (BFH) in München: Fahrtkosten von Studenten

    Der BFH hat nun im Fall einer Studentin die Fahrten zur Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zugelassen (Aktenzeichen: VI R 44/10). Ein Zeitsoldat darf seine Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung angeben (Az.: VI R 42/11). AZ/dpa

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