Als sie im Jahre 2008 ihren Internethandel für die Kräuterdroge starteten, glaubten sie jedenfalls, das Recht auf ihrer Seite zu haben. Doch die Rechtslage änderte sich dramatisch und so landeten die beiden Männer jetzt auf der Anklagebank des Amtsgerichts Neu-Ulm. Der Vorwurf: Sie sollen zuerst gegen das Arzneimittel- und anschließend gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben. Was war geschehen?
Fielen die Spice-Produkte anfangs - wenn überhaupt - unter das Arzneimittelgesetz, unterstellte sie das Bundesministerium für Gesundheit per Eilverordnung am 22. Januar 2009 dem Betäubungsmittelgesetz. Seither ist Spice verboten. Der Grund: Derartige Räuchermischungen enthalten sogenannte synthetische Cannabinoide, also dem Haschisch verwandte Wirkstoffe. Mit der Änderung der Gesetzeslage bewegten sich die Angeklagten, ein 30-jähriger Arbeitsloser sowie ein 35-Jähriger, somit nicht mehr in einer rechtlichen Grauzone, sondern fortan im Kriminellen.
Aus Unwissenheit kein Unrechtsbewusstsein
Jetzt war es an Richterin Gabriele Buck, die Taten der beiden jungen Männer, die über 8000 Euro für Spice-Produkte ausgegeben hatten, vor dem Hintergrund der komplizierten Rechtslage zu bewerten. In einem Rechtsgespräch einigten sich Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zunächst, die Vorwürfe getrennt voneinander zu betrachten. Alle Vorwürfe, die den Spice-Handel vor der Gesetzesänderung betreffen, wurden fallen gelassen. Verteidiger Klaus Knopf, der einen der beiden Angeklagten vertrat, führte unter anderem an, dass den Internet-Händlern aus mangelndem Wissen schlicht das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe, als sie damit begannen, die Kräutermischungen zu verticken. Die Vorwürfe, die den Spice-Handel im Zeitraum nach dem Verbot betreffen, blieben dagegen in der Anklageschrift.
Keine Drogendealer im klassischen Sinne
Staatsanwalt Martin Seitz warf den Männern in seinem Plädoyer vor, dass sie ihren Internethandel auch nach dem offiziellen Verbot der Modedroge mit vermeintlich legalen Nachfolge-Produkten weiter betrieben hatten. Damit hätten sie sich wissentlich "auf sehr glattem Eis bewegt". Zwar seien sie keine Drogendealer im klassischen Sinne, trotzdem hätten sie in nicht geringem Maße mit Betäubungsmitteln gehandelt, was strafbar sei, sagte Seitz. Im Gegenzug wies Verteidiger Knopf darauf hin, dass sich die Angeklagten auf ihre Großhändler verlassen hätten, die ihnen stets versicherten, dass die Nachfolge-Produkte die verbotenen haschähnlichen Wirkstoffe nicht enthielten.
Richterin Buck folgte schließlich den Forderungen der Staatsanwaltschaft und verurteilte die beiden Angeklagten, denen sie eine günstige Sozialprognose attestierte, zu jeweils einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung. Zusätzlich verhängte sie Auflagen. Der 30-jährige Beschuldigte muss 120 Stunden für eine gemeinnützige Einrichtung arbeiten, sein 35 Jahre alter Kollege 2000 Euro zahlen.