Kein Bürgerentscheid zur Wolfsgasse
Verwaltungsgericht bemängelt die Fragestellung des Bürgerbegehrens. Gemeinde und Anwohner verhandeln nochmals über die Planung
Über den Straßenbau in der Wolfsgasse in St. Georgen wird es mit der im Bürgerbegehren im vergangenen Jahr gestellten Frage keinen Bürgerentscheid geben. Die Vertreter des Bürgerbegehrens haben gestern ihre Klage zurückgenommen, als darüber vor der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts in München verhandelt wurde.
In der gut einstündigen Sitzung ging es vor allem darum, ob die dem Bürgerbegehren zugrunde liegende Frage hinreichend eindeutig formuliert war und durch die Marktgemeinde Dießen umsetzbar gewesen wäre. Die damalige Frage hatte gelautet: „Sind Sie dafür, dass der Ausbau (Erschließung) der Wolfsgasse gestoppt wird und alle dazu bestehenden Beschlüsse aufgehoben werden?“ Was mit der Frage gemeint war, sei für das Gericht klar, erklärte die Vorsitzende Richterin Gertraud Beck: Der von der Kommune geplante Straßenausbau sollte gestoppt und alle dazu bislang gefassten Beschlüsse der gemeindlichen Gremien aufgehoben werden. Als Beck dann aber die Frage der Umsetzbarkeit erörterte, bewegte sich die Waagschale zuungunsten des Bürgerbegehrens: Die Frage entbehre einer „konstruktiven Handlungsalternative“, führte Beck mit Verweis auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2005 aus: Ein Bürgerentscheid müsse eine Grundsatzentscheidung treffen und für die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens müsse erkennbar sein, welchen Inhalt ein durch einen Bürgerentscheid herbeigeführter Beschluss haben werde. Dass eine Alternative zu einer vorangegangenen Entscheidung eines Gemeinderats erkennbar sein müsse, habe erst vor wenigen Tagen eine Verwaltungsgerichtsentscheidung aus Rheinland-Pfalz bestätigt.
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