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21. Januar 2009 21:15 Uhr

Zahnarzt verurteilt

Neu-Ulmer Amtsgerichtsdirektor schreibt Rechtsgeschichte

Mit der Verurteilung eines Zahnarztes hat der Neu-Ulmer Amtsgerichtsdirektor Dr. Bernt Münzenberg Justizgeschichte geschrieben. In dem Fall ging es um nicht bezahlte Rechnungen und Geheimnisverrat.

Neu-Ulm (kr) - Mit der Verurteilung eines Zahnarztes wegen des Verrats von Patientendaten hat - wenn man so will - der Neu-Ulmer Amtsgerichtsdirektor Dr. Bernt Münzenberg Justizgeschichte geschrieben. Bislang, so war in der gestrigen Hauptverhandlung zu erfahren, gibt es in Deutschland noch keine derartige Entscheidung.

Der Prozess war aber nicht allein wegen seines Urteils bemerkenswert: Bei Strafverfahren eher unüblich fehlte mit dem angeklagten Zahnarzt sozusagen eine Hauptperson. Anders als üblich erging gestern aber kein Haftbefehl - schließlich hatte Münzenberg dem Dentisten freigestellt, zu kommen, da es einzig und allein um die Erörterung von Rechtsfragen ging. Der zur Debatte stehende Straftatbestand war zu keiner Zeit fraglich.

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Staatsanwalt Walter Henle - sozusagen Vertreter und Hauptzeuge in Personalunion - legte dem 48-jährigen Zahnarzt zweifache "Verletzung von Privatgeheimnissen", genauer gesagt: Verrat von Patientendaten, zur Last. Der Zahnmediziner hatte Ende Mai 2008 bei der Staatsanwaltschaft per Fax Strafanzeige gegen zwei Patienten erstattet, die er behandelt hatte, die aber auch Jahre danach - trotz Mahnungen und trotz eines gerichtlichen Vollstreckungsbeschlusses - immer noch nicht ihre Schulden bei ihm bezahlt hatten.

Bei der Betrugsanzeige nannte der Dentist Ross und Reiter: die Namen seiner Patienten und die Art der Behandlung. Als die säumigen Patienten davon erfuhren, erstatteten sie Gegenanzeige wegen Verrats von Privatgeheimnissen.

Die Staatsanwaltschaft erkannte ebenfalls Geheimnisverrat und erwirkte einen Strafbefehl in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 200 Euro, also 20 000 Euro. Nach Ansicht der Anklage verhilft eine Bestrafung der Patienten dem Zahnarzt nicht zu seinem Geld. Das hatte er bereits zivilrechtlich eingeklagt. Dabei hatte er aber sehr wohl Namen und Behandlungsmethode nennen dürfen.

Gegen den Strafbefehl erhob der Zahnarzt durch seinen Anwalt Manfred Gnjidic Einspruch. Gleich zu Beginn wurde aus dem zweifachen Verrat quasi einfacher: Per Vergleich hatte sich der Zahnarzt mit seinem männlichen Patienten darauf geeinigt, einen Teil der Schulden zu erlassen, falls der die Strafanzeige zurückziehe. Gesagt, getan, sodass dieser Teil des Verfahrens durch Einstellung ad acta gelegt werden konnte. Aber auch der verbliebene Verratsfall hatte alles, was ein juristisches Oberseminar ausmacht. Im Kern ging es um die "lebendige Rechtsfrage" (Münzenberg), ob ein Zahnarzt in seiner Eigenschaft als Mediziner Betrugsanzeige erstatten darf oder nicht? Auf der einen Seite muss ein Zahnkundler (wie Ärzte allgemein oder Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen auch) von Berufs wegen eine Schweigepflicht beachten, auf der anderen Seite haben auch Zahnärzte, wie alle Bürger, das Recht, Anzeige zu erstatten.

Letztendlich hatte Dr. Münzenberg eine Interessenabwägung zu treffen: Wiegt das Recht auf informatorische Selbstbestimmung der Patientin (Schutz ihres Namens und ihrer Behandlung) mehr als das Interesse des Zahnarztes an 120 ausstehenden Euro?

In ihren Plädoyers vertraten Staatsanwalt und Verteidiger unterschiedliche Positionen, die bei Gnjidic rechtsphilosophische und verfassungsrechtliche Felder streiften.

Es menschelte auch

Neben der nüchternen Paragrafenauslegung menschelte es in dem Prozess aber auch. Gnjidic warf der Staatsanwaltschaft vor, seinen Mandanten über sein fragwürdiges Verhalten vorab aufgeklärt zu haben. Schließlich sei der von der Frau übel geprellt worden: Vor der Zahnarzt den Bohrer angesetzt hat, habe sie brav den Behandlungsvertrag unterschrieben, nur um beim Verlassen der Praxis höhnisch der Sprechstundenhilfe zu erklären, dass sie keinen müden Cent habe und - falls nötig - einen Offenbarungseid ablegen werde. Die Staatsanwaltschaft wiederum war wenig über ein Anwaltsschreiben amüsiert, in dem ein Ultimatum gestellt wurde, die Sache einzustellen, sonst Gegenanzeige.

Dr. Münzenberg urteilte, dass der Zahnarzt unbefugt die Patientendaten der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe. Der Mann habe die Strafanzeige als "Druckmittel" verstanden, seinem zivilrechtlich gesicherten Anspruch auf die Behandlungskosten Nachdruck zu verleihen. Bei der Preisgabe der Behandlungsart sei er aber zu weit gegangen. In diesem Punkt seien die Rechte der Frau höher als der Geldanspruch zu bewerten. Einen Strafrabatt gab es aber: Staat 100 Tagessätzen muss der Zahnarzt jetzt nur noch 30 zu je 200 Euro bezahlen. Der Staatsanwalt hatte 70 beantragt.

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