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Amtsblatt Nr. 47 - 16. Dez. 2010

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Amtsblatt Nr. 47 - 16. Dez. 2010

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    Auf Ersuchen des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben, wird im Wege der Amtshilfe nach § 135 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) für die Gemeinden Wechingen, Deiningen und Alerheim folgende Bekanntmachung veröffentlicht.

    Ländliche Entwicklung

    Dorferneuerung Holzkirchen II

    Gemeinde Wechingen

    Landkreis Donau-Ries

    Nr. A1-V 7566-0

    Vorzeitige Ausführungsanordnung

    In der Flurbereinigung Holzkirchen II wird die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 31.12.2010 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.

    Gründe

    Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.

    Ein verbliebener Widerspruch liegt dem Spruchausschuss des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben zur Entscheidung vor.

    Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand verbessert die wirtschaftliche Lage der Beteiligten und fördert die allgemeine Landeskultur. Aus dem längeren Aufschub seiner Ausführung würden daher voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans sind daher gegeben (§ 63 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-).

    Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung ist auszusprechen, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diese Vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Dr.-Rothermel-Str. 12, 86381 Krumbach (Schwaben) (Postanschrift: Postfach 11 63, 86379 Krumbach (Schwaben)) einzulegen. Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, schriftlich erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen Frist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

    Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) sind unzulässig.

    Diese Bekanntmachung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben unter dem Link "Ausführungsanordnung" eingesehen werden. (http://www.landentwicklung.bayern.de/schwaben/service/)

    Krumbach, 07.12.2010

    gez. Schur

    Ltd. Baudirektor

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