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Amtsblatt Nr. 48 - 17. Dez. 2010

Nördlingen

Amtsblatt Nr. 48 - 17. Dez. 2010

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    Nr. 1 Jahresschlusskonzert der Knabenkapelle

    Nr. 2 Ablesung der Wasserzähler durch die Stadtwerke Nördlingen

    Nr. 3 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Nördlingen "Stadtwerke Nördlingen" vom 30.10.1997

    Nr. 4 Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Einziehung einer Teilfläche aus der Ortsstraße "Polizeigasse" der Stadt Nördlingen

    Nr. 5 Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben: Flurbereinigung Holzkirchen II

    Nr. 1 Jahresschlusskonzert der Knabenkapelle

    Die Knabenkapelle Nördlingen lädt am Samstag, 18. Dezember 2010, um 19:30 Uhr, zu ihrem traditionellen Jahresschlusskonzert in die Hermann-Keßler-Halle ein. Die Buben unter Leitung von Stadtkapellmeister Georg Winkler bieten wieder einen bunten Ausschnitt ihres musikalischen Könnens.

    Karten sind noch an der Abendkasse ab 18:30 Uhr erhältlich.

    Nr. 2 Ablesung der Wasserzähler durch die Stadtwerke Nördlingen

    Ab Freitag, 17.12.2010 erfolgt wieder das jährliche Ablesen der Wasserzähler durch die Stadtwerke Nördlingen. Hierzu werden freie Mitarbeiter eingesetzt. Diese wurden verpflichtet, auf Verlangen ihre Dienstausweise vorzuzeigen. Es wird gebeten, dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler frei zugänglich sind.

    Sollte es den Mitarbeitern nicht möglich sein, die Ablesung vorzunehmen, werden sie Ablesekarten hinterlassen. Die Stadtwerke Nördlingen bitten, diese ausgefüllt bis spätestens 15. Januar 2011 zurückzusenden. Ansonsten wird die Verbrauchsgebühr gemäß § 12 (2) der Beitrags- und Gebührensatzung durch Schätzung festgesetzt.

    Bitte überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen Ihre Installationsanlagen.

    Undichte Leitungen oder Armaturen können einen erhöhten Wasserverbrauch und damit hohe Kosten verursachen!

    Nr. 3 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Nördlingen "Stadtwerke Nördlingen" vom 30.10.1997

    Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Bayerische Beamtengesetz vom 27.7.2009 (GVBl S. 400), erlässt die Stadt Nördlingen folgende

    Satzung

    (2. Änderungssatzung)

    zur

    Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Nördlingen "Stadtwerke Nördlingen" vom 30.10.1997 (Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Nördlingen Nr. 33 vom 14.11.1997, letztmals geändert durch Änderungssatzung vom 07.09.2001, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 26 vom 14.09.2001):

    § 1

    § 2 der Betriebssatzung wird wie folgt geändert:

    Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) die Stadtwerke sind im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 zuständig für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften - einschließlich des Erlasses von Bescheiden - (z.B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) und den diesen entsprechenden privatrechtlichen Entgelten (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte), sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug."

    § 5 der Betriebssatzung wird wie folgt geändert:

    Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

    "(1) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte der Stadtwerke. Laufende Geschäfte sind insbesondere:

    1. die selbstständige verantwortliche Leitung der Stadtwerke einschließlich Organisation und Geschäftsleitung;

    2. wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden;

    3. die Erhebung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten im Sinne von § 2 Abs. 3, die Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen, die Ablösung der Beiträge, die Durchführung von Vollstreckungs- und Beitreibungsmaßnahmen und die Entscheidung über Billigkeitsregelungen, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist (§ 6 Abs. 3 Ziff. 9)."

    § 2

    Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

    Nördlingen, den 14.12.2010

    Hermann Faul,

    Oberbürgermeister

    Nr. 4 Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Einziehung einer Teilfläche aus der Ortsstraße "Polizeigasse" der Stadt Nördlingen

    Die Stadt Nördlingen gibt als örtlich zuständige Straßenbaubehörde gem. Art. 8 Abs. 1 BayStrWG bekannt, dass aus der Orststraße "Polizeigasse" Fl.Nr. 24/1 der Gemarkung Nördlingen eine Teilfläche, Fl.Nr. 24/2, von 191 m² gemäß Art. 8, Abs. 1 BayStrWG einzuziehen ist.

    Die Unterlagen hängen zu jedermanns Einsicht öffentlich im Stadtbauamt Nördlingen, Marktplatz 15 (Tanzhaus), 2. Stock, linker Flur, in der Zeit vom 20.12.2010 bis einschließlich 21.03.2011 aus. Auskunft erhalten Sie in Zimmer 202. Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können schriftlich oder zur Niederschrift an die vorgenannte Stelle gerichtet werden. Die Einziehung kann von der Stadt Nördlingen frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab dieser Bekanntmachung verfügt werden.

    Nördlingen, den 15.12.2010

    Stadt Nördlingen

    Faul

    Oberbürgermeister

    Nr. 5 Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben: Flurbereinigung Holzkirchen II

    Auf Ersuchen des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben, 86379 Krumbach, wird im Wege der Amtshilfe nach § 135 des Flurbereingungsgesetzes (FlurbG) folgender Beschluss öffentlich bekannt:

    Nr. A 1-V 7566-0

    Ländliche Entwicklung

    Dorferneuerung Holzkirchen II

    Gemeinde Wechingen

    Landkreis Donau-Ries

    Vorzeitige Ausführungsanordnung

    In der Flurbereinigung Holzkirchen II wird die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtzustand tritt mit dem 31.12.2010 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.

    Gründe

    Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.

    Ein verbliebener Widerspruch liegt dem Spruchausschuss des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben zur Entscheidung vor.

    Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand verbessert die wirtschaftliche Lage der Beteiligten und fördert die allgemeine Landeskultur. Aus dem längeren Aufschub seiner Ausführung würden daher voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans sind daher gegeben (§ 63 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz-FlurG-).

    Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung ist auszusprechen, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet das Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Dr.-Rothermel-Str. 12, 86381 Krummbach (Schwaben) (Postanschrift: Postfach 1163, 86379 Krummbach (Schwaben)) einzulegen. Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayeri-schen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstr. 23, 80539 München, schriftlich erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen Frist erhoben werden. Die Klage muss den Klägerm den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

    Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) sind zulässig.

    Diese Bekanntmachung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben unter dem Link "Ausführungsanordnung" eingesehen werden.

    (http://www.landentwicklung.bayern.de/schwaben/service/)

    Krumbach, 07.12.2010

    gez. Schur

    Ltd. Baudirektor

    Nördlingen, den 14.12.2010

    Stadt Nördlingen

    Hermann Faul

    Oberbürgermeister

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