Rechte & Pflichten: Kündigung
Unbefristete Mietverträge kann der Mieter jeder Zeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei einem Zeitmietvertrag muss die Laufzeit von beiden Seiten eingehalten werden.
Allerdings gibt es Voraussetzungen unter denen der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann:
- Ankündigung einer Modernisierung
- Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete
- Mieterhöhung nach Modernisierung
- Mieterhöhung bei Sozialwohnungen
- Staffelmietvertrag: Ein Staffelmietvertrag kann immer zum Ablauf des vierten Jahres gekündigt werden, auch wenn er zeitlich befristet ist.
- Tod des Mieters
- Untermiete: Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnung, so kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Unabhängig von diesen Sonderkündigungsrechten kann der Mieter fristlos kündigen, wenn die Wohnung schwerste Wohnungsmängel aufweist, so dass er sie nicht mehr nutzen kann oder wenn sogar eine Gesundheitsgefährdung von der Wohnung ausgeht. Sollte der Vermieter den Hausfrieden so stören, dass es dem Mieter unzumutbar wird, das Mietverhältnis fortzusetzen, kann dieser auch kündigen.
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