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  3. Bayerischer Gemeindetag: Neuerungen für die Kommunalwahl 2014

Bayerischer Gemeindetag
03.08.2012

Neuerungen für die Kommunalwahl 2014

(1) Welcher Kandidat wo wohnt, ist künftig nicht mehr so wichtig

Noch sind es 20 Monate hin, bis in Bayern die nächsten Kommunalwahlen anstehen. Welche Kandidaten bei der Kommunalwahl 2014 für welche Partei oder sonstige Gruppierung antreten werden, das ist vielerorts noch offen. Gegenüber dem letzten Urnengang im März 2008 kommt es beim kommunalen Wahlrecht in Bayern zu einigen Neuerungen. Darüber informierte bei der jüngsten Kreisversammlung des Bayerischen Gemeindetages im Landkreis Dillingen, die im Foyer der Riedblickhalle in Buttenwiesen stattfand, Dr. Johann Keller von der Landes-Geschäftsstelle in München.

Wohnort: Eine ganz wichtige Änderung ist der Wegfall des sogenannten „Schwerpunkts der Lebensbeziehungen“. Bisher musste ein ehrenamtlicher Bürgermeister, ein Landrat oder ein Mitglied im Kreistag nachweisen können, dass er seinen Lebensmittelpunkt in dem Landkreis hat, für den er sich um ein Mandat bewirbt. Diese Klausel wird nun gelockert. Künftig genügt es, wenn ein Bewerber mindestens drei Monate vor einer Wahl im Wahlkreis eine Wohnung hat, die aber nicht Hauptwohnung sein muss, oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, gewöhnlich im Wahlkreis aufhält. In der Region wurde nach den letzten Wahlen zum Dillinger Kreistag der Erstwohnsitz von Norbert Beutmüller (Freie Wähler) einige Male infrage gestellt. Kritiker behaupteten, der Buttenwiesener Bürgermeisters halte sich in seiner Freizeit mehr in Langenreichen (Landkreis Augsburg) als in einem Ort im Kreis Dillingen auf. Übergeordnete Stellen, die den Fall prüften, sahen dies anders. Die Abschaffung der Regelung „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ bedeutet laut Dr. Keller aber auch, dass sich jede Partei oder Gruppierung relativ kurzfristig einen Kandidaten von auswärts holen kann, der dann, falls obendrein prominent, viele Stimmen für die Liste einfahren kann, auf der sein Name steht. Nimmt er nach der Wahl seinen Sitz als Stadt-, Gemeinde- oder Kreisrat nicht an, muss dies künftig nicht mehr mit einem wichtigen Grund belegt werden.

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