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Was darf mit der eigenen Kamera gefilmt werden und was kann die Polizei damit anfangen?

Landkreis Augsburg

Dem Verbrecher auf der Spur: Was darf mit der eigenen Überwachungskamera gefilmt werden?

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    Wer auf seinem Grundstück eine Kamera anbringt, kann das Video nur verwerten, wenn auf die Aufzeichnung hingewiesen wird, wie etwa bei einer Tankstelle.
    Wer auf seinem Grundstück eine Kamera anbringt, kann das Video nur verwerten, wenn auf die Aufzeichnung hingewiesen wird, wie etwa bei einer Tankstelle. Foto: Alexander Kaya (Symbolbild)

    Im westlichen Landkreis war die Aufregung groß, als in einer Nacht ein vermeintlicher Dieb in mehreren Grundstücken unterwegs war. Die Betroffenen hatten den Unbekannten mit ihren Kameras gefilmt. Gerne hätten sie damit Nachbarn und Bekannte gewarnt und stellten eine Anzeige bei der Polizei. Die ermittelt inzwischen. Doch das Teilen von Videos ist verboten. Selbst für das Filmen auf Privatgrundstücken gelten Regeln. Der Augsburger Strafverteidiger Moritz Bode aus Augsburg informiert.

    Was darf ich auf meinem Grundstück überhaupt filmen?

    Grundsätzlich kann man sein Grundstück filmen. Wer das gefilmte Material nicht speichert und teilt, kann die Kamera laufen lassen. Problematisch werden kann eine Weiterverwendung des Films.

    Ein Schild mit der Aufschrift "Unsere Ware ist videoüberwacht! Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht" weist etwa in Geschäften auf die Überwachung per Kamera hin.
    Ein Schild mit der Aufschrift "Unsere Ware ist videoüberwacht! Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht" weist etwa in Geschäften auf die Überwachung per Kamera hin. Foto: picture alliance / dpa (Symbolbild)

    Darf ich das Video teilen?

    Wer das Video privat etwa per Whatsapp teilt, verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Doch wenn womöglich ein Krimineller gefilmt wurde, kann man dieses Video der Polizei präsentieren. Dann ist es auch in einem Strafprozess verwertbar. Greift der Staat selbst direkt ein, etwa, wenn die Staatsanwaltschaft ihrerseits eine Videoüberwachung will, muss das ein Ermittlungsrichter prüfen und entscheiden, ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

    Gibt es einen Unterschied zwischen Daten- und Täterschutz?

    Nein. Der Täterschutz unterliegt der DSGVO. Deswegen wird etwa in der Zeitung das Bild von Angeklagten gepixelt. Wenn eine Schule über ein Projekt berichten will und Eltern möchten nicht, dass ihr Kind fotografiert wird, ist das im Grunde das Gleiche.

    Nimmt das Thema Videobeweis in Ihrem Berufsalltag zu?

    Natürlich. Ich mache meine Arbeit seit 30 Jahren. Anfangs gab es gar keine Handys. Inzwischen filmt jeder alles. Teils sind die Videos relevant, aber gar nicht verwertbar. Das wissen die Leute nicht und halten drauf. Dabei wäre ein Zeuge oder eine Zeugin immer besser.

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