Alfons Schuhbecks ist schwer krank. Und er ist alt, verglichen mit anderen Häftlingen. Diese beiden Faktoren führen dazu, dass der Straftäter Schuhbeck (76) als besonders „haftempfindlich“ gilt. Das bedeutet, dass ihm die Zeit in der Zelle deutlich mehr zusetzt als einem vitalen, gesunden Verurteilten. Darin waren sich beim jüngsten Prozess gegen den früheren Münchner Starkoch Gericht und Staatsanwaltschaft einig.
Seit Montag vergangener Woche ist die Verhandlung zu Ende, Schuhbeck wurde wegen Betrugs und Insolvenzverschleppung zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Darin eingerechnet sind schon die drei Jahre und zwei Monate, die er im Jahr 2022 wegen Steuerhinterziehung aufgebrummt bekam.
Operation konnte Krebs bei Schuhbeck nicht besiegen
20 Monate hat er schon abgesessen. Doch seit Anfang Mai pausiert die Gefängnisstrafe. Vorerst bis Mitte September lebt der frühere Sternekoch auf freiem Fuß, weil sein Leiden auf der JVA-Krankenstation nicht behandelt werden kann. Wie es danach weitergeht, entscheidet die Staatsanwaltschaft München I als Vollstreckungsbehörde. Nicht nur Prozessbeobachterinnen und -beobachter, sondern auch viele derer, die einfach nur die neuesten Bilder des geschwächten Fernsehkochs gesehen haben, fragen sich in diesen Tagen: Wird Alfons Schuhbeck überhaupt wieder ins Gefängnis müssen?
Er leidet seinem Anwalt zufolge an einer unheilbaren Tumorerkrankung, eine Operation brachte nicht den erhofften Erfolg. Zur Urteilsverkündung hatte er ein medizinisches Sitzkissen dabei. Bei der Entscheidung über Schuhbecks Haftfähigkeit komme es „natürlich sehr auf den Gesundheitszustand des Verurteilten an“, sagt Anne Leiding, Sprecherin der Staatsanwaltschaft. „Wir werden das überprüfen.“
Die Behörde holt dafür regelmäßig eigene Gutachten ein und steht im Austausch mit der Justizvollzugsanstalt Landsberg, wo der tief gefallene Großgastronom zuletzt seine Strafe verbüßte. Schuhbeck könnte aber auch seine eigenen Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, erklärte Leiding. Dann dürften auch sie ihre Einschätzung zum Gesundheitszustand mit der Staatsanwaltschaft teilen.
Krebs bedeutet nicht automatisch Haftunfähigkeit
Hat ein Häftling Krebs, bedeutet das nicht automatisch, dass er haftunfähig ist. Es gebe auch Fälle, in denen Krebserkrankungen im Gefängnis behandelt werden, so Leiding. Grundsätzlich existiert keine Liste an Krankheiten, die dazu führen, dass ein Gefangener vorübergehend entlassen wird. Die Behörden prüfen stattdessen jeden Einzelfall und orientieren sich dabei an Paragraf 455 der Strafprozessordnung. Demnach kann die Haft unterbrochen werden, wenn eine verurteilte Person in Geisteskrankheit verfällt, wenn Lebensgefahr besteht oder eben, wenn die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann - und wenn zu erwarten ist, dass sie „voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird“.
Schuhbeck ist keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Sofern Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht, darf aber auch ein Schwerkranker nicht aus der Haft entlassen werden. Etwa dann nicht, wenn man damit rechnen muss, dass er in Freiheit weitere schwere Straftaten wie zum Beispiel einen Mord begeht. Das ist im Fall von Alfons Schuhbeck ganz offensichtlich nicht zu erwarten. Verteidiger Norbert Scharf hatte seinen Zustand im Prozess detailliert beschrieben: „Herr Schuhbeck ist mittlerweile ein schwer kranker Mann im Alter von 76 Jahren.“ Seine nicht heilbare Krebserkrankung belaste ihn akut und stark, und zwar „psychisch wie physisch“.
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