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Wittislingen: In dieser Straße in Wittislingen gilt bald ein Halteverbot

Wittislingen

In dieser Straße in Wittislingen gilt bald ein Halteverbot

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    Solche Schilder zeigen ein eingeschränktes Halteverbot an.
    Solche Schilder zeigen ein eingeschränktes Halteverbot an. Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbol)

    In der Thietburgastraße in Wittislingen gilt künftig auf einer Straßenseite ein eingeschränktes Halteverbot. Bürgermeister Ulrich Müller stellte die Pläne vor, zeigte sich aber skeptisch. „Vielleicht müssen wir noch nacharbeiten. Wenn es nicht funktioniert, machen wir das Halteverbot beidseitig.“ In der engen, rege befahrenen Straße parken mehrere Autos von Anwohnern – obwohl fast alle große Grundstücke mit Parkmöglichkeiten haben. Ziel des Halteverbots ist, den Verkehrsfluss zu verbessern.

    Halten sich dann alle an die Regeln?

    Nun war die Frage, ob das durch das einseitige Halteverbot gelingt. Müller erklärte, dass auf der anderen Seite höchstens drei bis vier Parkmöglichkeiten bleiben – wenn die Abstandsregelungen eingehalten werden und niemand unerlaubterweise an Engstellen parkt. „Das hat jeder bei seiner Führerscheinprüfung gelernt. Die Frage ist, wer es noch weiß“, sagte Müller. Wenn alle Autofahrer – teilweise regelwidrig – auf der anderen Seite parken, wäre niemandem geholfen und man müsste reagieren.

    Ein Gemeinderatsmitglied stimmt gegen die Lösung der Kommune

    Walter Pfeifer betonte, das sei für die Anwohner eine „Rieseneinschränkung“. „Haben wir mit denen schon geredet?“ Müller erklärte, dass er vor Ort war. Und es seien Bürger, die sich das Parkverbot wünschen – sogar auf beiden Seiten. Holger Dünzel wünschte sich das ebenfalls: „Warum nicht gleich beidseitig?“ Die einseitige Lösung sei „nicht nachvollziehbar“ – deshalb könne er nicht zustimmen. Weil die restlichen Ratsmitglieder den Vorschlag aber absegneten, kommt dieser nun doch.

    Wittislingen will keine Öko-Klos

    Ebenfalls auf der Tagesordnung stand das Thema Komposttoiletten. Wittislingen liegt, wie auch alle anderen Kommunen im Kreis, das Angebot vor, Öko-Klos mit einer Förderung von Donautal-Aktiv aufzustellen. Doch auch mit Förderung würden hohe Kosten anfallen, insbesondere langzeitige Betriebskosten. Das war allen Räten zu teuer. (Lesen Sie hier, wie Lauingen, Blindheim und Höchstädt über die Komposttoiletten entschieden haben.)

    Das Hauptthema der Ratssitzung war die neue Satzung zur Wasserversorgung. Den Text dazu lesen Sie hier: Das Wittislinger Wasser wird deutlich teurer

    Was Sie übers Parken wissen sollten

    Darf man in zweiter Reihe parken? Darf mir jemand einen Parkplatz freihalten? Und sind Gehwege fürs Auto wirklich immer tabu? Was Sie über das Parken wissen sollten:

    Parken in zweiter Reihe ist absolut verboten. Nur Taxen ist das Halten auf diese Weise gestattet, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.

    Wer unberechtigt Behindertenparkplätze nutzt, riskiert weit mehr als eine Geldstrafe. In diesem Fall darf grundsätzlich abgeschleppt werden.

    Als Fußgänger eine Parklücke freizuhalten, ist unzulässig. Denn hier gilt die Regel: Wer zuerst kommt, parkt zuerst.

    Ist ein Parkautomat vor der Parklücke defekt, muss man den nächsten benutzen.

    Sind alle Parkautomaten in der Umgebung defekt, muss eine Parkscheibe sichtbar ins Fahrzeug gelegt werden.

    Das Auto entgegen der Fahrtrichtung zu parken ist grundsätzlich verboten, da dadurch laut Gesetzgeber komplizierte und für andere Verkehrsteilnehmer gefährliche Rangiermanöver entstehen können.

    In Fahrtrichtung links darf nur in Einbahnstraßen geparkt werden oder wenn rechts zum Beispiel Schienen für die Straßenbahn verlegt sind.

    Einen Supermarktparkplatz zu nutzen, ohne dass man in den Laden geht, wird von vielen Besitzern untersagt. Wer trotzdem parkt, kann abgeschleppt werden.

    Das Parken auf Geh- und Radwegen ist generell nicht erlaubt. Denn die dadurch verbleibende Gehwegbreite würde oft nicht ausreichen, um beispielsweise mit einem Kinderwagen zu passieren.

    In Ausnahmefällen dürfen jedoch Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen auf Gehwegen geparkt werden, was durch entsprechende Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen angezeigt wird.

    Grundsätzlich darf im Kreuzungs- und Einmündungsbereich nicht geparkt werden. Um die Sicht und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, muss ein Abstand von fünf Metern eingehalten werden.

    Ebenso gilt auf Fußgängerüberwegen und fünf Meter davor ein absolutes Halteverbot.

    Denn wer seinen Pkw verbotswidrig abstellt und dadurch andere behindert, muss mit einer Geldstrafe oder gar dem Abschleppen des Fahrzeugs rechnen.

    Beim Parken im absoluten Halteverbot darf das Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden. Quelle: ADAC

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