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Finanzen
12.06.2020

Diese Hilfen gibt es für Familien in der Corona-Krise

Für Familien hat der Staat in der Corona-Krise einige besondere Leistungen auf den Weg gebracht.
Foto: Philip Steury, stock.adobe.com

Ob 300 Euro Kinderbonus, Notfall-KiZ oder Elterngeld: Der Staat hat ein Auffangnetz geknüpft, das Betroffenen das Leben leichter machen kann. Das müssen Sie wissen.

Millionen Mütter und Väter sind in diesen Corona-Krisenzeiten besonders gebeutelt. Es gibt viel zu verkraften: Eltern, die nicht arbeiten können, weil sie ihre Kleinen zu Hause betreuen, kämpfen mit Verdienstausfall. Solo-Selbstständige und Freiberufler wissen nicht, wie es weitergeht. Werdende Eltern in Kurzarbeit fürchten Einbußen beim Elterngeld. "Inzwischen hat der Staat aber eine ganze Reihe von Unterstützungsmaßnahmen entwickelt, um Familien in der Corona-Krise zu helfen", sagt Sigurd Warschkow, Leiter der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck. Aber: Längst nicht allen Betroffenen ist klar, welche Hilfen für sie bereitstehen. Ein Überblick, worauf Familien bauen können:

Was hat es mit den 300 Euro Kinderbonus aus dem Konjunkturpaket auf sich?

Die Bundesregierung will mit ihrem Konjunkturpaket einen Kinderbonus auf den Weg bringen: Familien bekommen den Bonus von 300 Euro pro Kind in den nächsten Monaten voraussichtlich in drei Raten aufs Konto überwiesen. Familienministerin Franziska Giffey gab bekannt, dass das Geld wohl zusammen mit der Kindergeldzahlung kommt. "Dann würden auf dem Kontoauszug für die Kindergeldzahlung nicht 204 Euro stehen, sondern über drei Monate 304 Euro", sagte sie kürzlich.

Profitieren sollen Familien mit niedrigem und mittleren Einkommen. Die 300 Euro werden allerdings mit den Kinderfreibeträgen verrechnet. Das bedeutet für hohe Einkommen, dass sie am Ende nichts von der Sonderzahlung haben.

Zum Hintergrund: Kindergeld zahlt der Staat auf Antrag, bis die Kinder 18 sind oder bis sie ihre Ausbildung beendet haben. Gleichzeitig gibt es für Eltern Kinderfreibeträge bei der Steuer (2019: 7620 Euro pro Kind). Diese reduzieren die Steuerlast. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob die Eltern mehr vom Kindergeld oder vom Freibetrag hätten. Bei Vielverdienern lohnt sich der Freibetrag mehr. Wenn dennoch Kindergeld ausgezahlt wurde, wird es über die Steuer wieder einkassiert. So ähnlich soll es auch mit dem Kinderbonus gemacht werden.

Bei einer Paarfamilie mit einem Kind gehe sie davon aus, dass diese bis zu einem Einkommen von 90.000 Euro noch vom Kinderbonus profitiert, sagte Giffey.

Wie wird Alleinerziehenden in der Corona-Krise geholfen?

Um Alleinerziehenden das Leben zu erleichtern, gewährt der Staat ihnen bei der Einkommensteuer einen Entlastungsbetrag. Die Bundesregierung sieht Alleinerziehende in der Corona-Krise besonders gefordert. Deshalb soll der Entlastungsbetrag für sie von derzeit 1908 Euro auf 4000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt werden, berichtet das Bundesfamilienministerium.

Wann gibt es den Notfall-KiZ?

Der Notfall-KiZ ist ein Kinderzuschlag. Er soll vor allem in Kurzarbeit sowie bei kleinem Einkommen helfen, außerdem Selbstständigen oder Eltern, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld haben. Die Unterstützung beträgt maximal 185 Euro pro Monat und Kind. Sie wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.

Der Notfall-KiZ ist zeitlich beschränkt bis 30. September 2020. Normalerweise ist das Einkommen der vorangegangenen sechs Monate ausschlaggebend. Inzwischen wird nur das Einkommen des letzten Monats geprüft. Kleineres Vermögen bleibt außen vor. Zuständig ist die Familienkasse. Anträge sind online möglich.

Folgende Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein: Das Kind ist noch keine 25 Jahre alt, lebt ständig im Haushalt der Eltern, ist noch nicht verheiratet oder verpartnert. Die Eltern bekommen schon Kindergeld. Wichtig: Als Paar müssen die Eltern mindestens ein monatliches Einkommen von 900 Euro haben, Alleinerziehende 600 Euro.

Was ist bei Lohnausfall durch Kinderbetreuung?

Eltern, die nicht arbeiten können, weil ihre Kinder noch immer nicht in den Kindergarten oder die Schule gehen können, können eine Entschädigung für den Verdienstausfall bekommen. Im Detail sei die Berechnung etwas komplex, so Experte Warschkow. Grundsätzlich lässt sich so kalkulieren: Gezahlt werden 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls, jedoch "höchstens 2016 Euro monatlich für einen vollen Monat", wie das Bundesarbeitsministerium erklärt.

Der Anspruch ist auf sechs Wochen begrenzt. Außerdem müssen Bedingungen erfüllt sein: Das zu betreuende Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kita oder Schule sind durch behördliche Anordnung geschlossen, nicht wegen Ferien. Die Sorgeberechtigten konnten keine andere "zumutbare Betreuungsmöglichkeit" organisieren. Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt zunächst der Arbeitgeber. Er kann dann bei der zuständigen Landesbehörde die Erstattung beantragen. Aber: Können Eltern im Homeoffice arbeiten, ohne Verdienstausfall, sind sie von der Unterstützung ausgenommen. Wer Kurzarbeitergeld bekommt, bezahlten Urlaub oder ein Zeitguthaben zur Kinderbetreuung nutzt, hat ebenfalls keinen Anspruch.

In Bayern öffnen derzeit zudem die Kindergärten Schritt für Schritt, gestaffelt nach dem Alter der Kinder. Ab 1. Juli sollen auch die letzten Kinder wieder in die Kindergärten und Kitas gehen können.

Wie läuft es bei der Grundsicherung?

Vor allem Solo-Selbstständige und Freiberufler haben aktuell massive Finanzengpässe. Haben sie nicht genug Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und die Familie sicherzustellen, greift der Staat mit Grundsicherung, also Arbeitslosengeld II, unter die Arme. Für den persönlichen Lebensunterhalt kann ein erwachsener Alleinstehender aktuell 432 Euro bekommen. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro, abhängig auch davon, ob zum Beispiel noch ein hilfebedürftiger Partner im Haushalt lebt. Außerdem werden die Kosten der Unterkunft wie Miete, Nebenkosten und Heizkosten bezahlt.

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Der Antrag auf Grundsicherung ist in Corona-Zeiten vereinfacht worden. Er kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per Brief beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Wer bis 30. Juni einen Neuantrag stellt, für den entfällt für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung – wenn er erklärt, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Auch die Wohnung muss nicht gewechselt werden.

Wie sieht es mit Elterngeld in der Corona-Krise aus?

Auch für werdende Eltern soll es keine finanziellen Einbußen geben. So sieht es das "Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie" vor. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020. Sie wird noch bis zum 31. Dezember dieses Jahres bestehen bleiben, so Warschkow. Normalerweise wird das Elterngeld so berechnet: Man legt das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes zugrunde. Der Durchschnitt bestimmt die Höhe der Unterstützung, die zwischen 300 Euro und 1800 Euro liegt.

Angehende Eltern, die coronabedingt weniger verdienen, weil sie zum Beispiel aktuell in Kurzarbeit sind, bekämen bei normaler Berechnung spürbar weniger Elterngeld vom Staat, wenn das Baby auf der Welt ist. Das neue Gesetz verhindert das. Die Krisenmonate werden nun aus der Berechnung ausgenommen.

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Arbeiten die Eltern in systemrelevanten Berufen, können sie die Elterngeldmonate verschieben. Bis spätestens Juni 2021 müssen sie die Monate nehmen. Das ist auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes noch möglich. Der Partnerschaftsbonus bleibt unverändert.

Wer hilft pflegenden Angehörigen in der Corona-Krise?

Auch für die rund 2,5 Millionen Berufstätigen, die einen Angehörigen zu Hause betreuen, gibt es Akuthilfe. Folgendes gilt bis Ende September: Betroffene können bis zu 20 Tage der Arbeit fernbleiben. Bisher waren es im Notfall nur zehn Tage. Wichtigste Voraussetzung: Die "akute" Pflegesituation muss coronabedingt sein, also zum Beispiel, weil der ambulante Pflegedienst nicht mehr normal arbeiten kann.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Corona-Krise Versorgungsengpässe verursacht. Arbeitnehmer, die einen Angehörigen pflegen, können jetzt leichter auf Freistellung pochen – aber immer in Absprache mit dem Arbeitgeber, wie Warschkow betont. (mit dpa)

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